Kündigung im Urlaub erhalten: Wann die Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage beginnt

Eine Kündigung mitten im Urlaub trifft die meisten Arbeitnehmer völlig unvorbereitet. Nicht selten liegt das Schreiben schon länger im Briefkasten und wird erst nach der Heimkehr entdeckt. Dann drängt sich sofort die zentrale Frage auf:

Läuft die Dreiwochenfrist erst ab der Rückkehr aus dem Urlaub oder bereits ab dem Moment, in dem das Kündigungsschreiben eingeworfen wurde?

Für Betroffene ist die Antwort von erheblicher Tragweite: Auch während einer Urlaubsreise kann eine Kündigung wirksam zugehen. Die Frist für die Kündigungsschutzklage beginnt dann bereits mit dem Zugang, ohne Rücksicht darauf, wo Sie sich gerade aufhalten.

Kündigung im Urlaub: Darf der Arbeitgeber überhaupt kündigen?

Ja. Eine Kündigung darf auch dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer gerade Urlaub hat. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn der Arbeitgeber genau weiß, dass sich der Beschäftigte auf Reisen oder im Ausland aufhält.

Ein laufender Urlaub bewahrt also weder vor der Kündigung selbst noch automatisch davor, dass die Klagefrist zu laufen beginnt.

Erforderlich ist allerdings die Schriftform: Das Kündigungsschreiben muss eigenhändig unterzeichnet sein. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder als eingescanntes Dokument wahrt die gesetzliche Schriftform in aller Regel nicht.

Dennoch sollte auch auf eine bloß digital übermittelte Kündigung umgehend reagiert werden. Denkbar ist nämlich, dass zusätzlich ein unterschriebenes Original per Post oder durch einen Boten auf dem Weg ist.

Zugang der Kündigung: Wann gilt ein Kündigungsschreiben als zugegangen?

Wirksam wird eine Kündigung in dem Augenblick, in dem sie dem Arbeitnehmer zugeht.

Zugang setzt dabei nicht voraus, dass der Arbeitnehmer das Schreiben tatsächlich gelesen hat. Es genügt im Grundsatz, dass die Kündigung in seinen persönlichen Empfangsbereich gelangt ist und unter normalen Umständen die Gelegenheit bestand, davon Kenntnis zu erlangen.

Landet das Kündigungsschreiben zu einer üblichen Zustellzeit im Hausbriefkasten, kann der Zugang deshalb bereits an diesem Tag eintreten.

Ob und wann der Arbeitnehmer den Briefkasten leert oder den Umschlag öffnet, spielt grundsätzlich keine Rolle.

Kündigung im Briefkasten während der Urlaubsreise: Zugang trotz Abwesenheit

Auch wenn sich der Arbeitnehmer im Urlaub befindet, kann die Kündigung mit dem Einwurf in den heimischen Briefkasten zugehen.

Das Bundesarbeitsgericht hat bestätigt, dass ein Kündigungsschreiben im Grundsatz selbst während einer urlaubsbedingten Abwesenheit zugehen kann. In dem entschiedenen Sachverhalt gelangte die Kündigung während eines Auslandsurlaubs in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers. Erst nach seiner Rückkehr nahm er davon Kenntnis. Für den Zugang blieb gleichwohl der Einwurf in den Briefkasten maßgeblich.

Die Folge kann sein, dass nach der Rückkehr aus einem längeren Urlaub bereits ein großer Teil der Dreiwochenfrist verstrichen ist oder die Frist sogar vollständig abgelaufen ist.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer tritt am 1. August eine vierwöchige Auslandsreise an. Am 5. August gelangt ein unterschriebenes Kündigungsschreiben während der üblichen Zustellzeit in seinen Briefkasten. Erst nach seiner Rückkehr am 29. August bemerkt er die Kündigung.

Die Dreiwochenfrist setzt nicht erst am 29. August ein. Ausschlaggebend ist bereits der Zugang am 5. August. Bei seiner Rückkehr könnte die Klagefrist somit schon verstrichen sein.

Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage: Wann sie zu laufen beginnt

Wer sich auf die Unwirksamkeit einer Kündigung berufen will, muss binnen drei Wochen nach Zugang des schriftlichen Kündigungsschreibens Klage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen.

Ohne Bedeutung ist demnach:

  • wann der Arbeitnehmer die Kündigung tatsächlich zur Kenntnis genommen hat,
  • wann er aus dem Urlaub heimgekehrt ist,
  • wann er sich beim Arbeitgeber gemeldet hat,
  • wann die Agentur für Arbeit unterrichtet wurde oder
  • wann die Kündigungsfrist abläuft.

Maßgeblich ist allein der Zeitpunkt, zu dem das Kündigungsschreiben rechtlich zugegangen ist.

Läuft die Dreiwochenfrist ungenutzt ab, gilt die Kündigung regelmäßig als wirksam. Das kann sogar dann gelten, wenn sie inhaltlich rechtswidrig gewesen wäre.

Aus diesem Grund sollte niemals bis zum letzten Tag der Frist zugewartet werden.

Kündigung während des Auslandsurlaubs: Was Arbeitnehmer jetzt beachten sollten

Auch eine Reise ins Ausland hindert den Zugang der Kündigung am deutschen Wohnsitz nicht.

Wer schon vor dem Urlaubsantritt Anzeichen für eine drohende Kündigung wahrnimmt, sollte eine Vertrauensperson bitten, den Briefkasten regelmäßig zu leeren. Als Warnsignale kommen etwa in Betracht:

  • eine überraschende Freistellung,
  • das Angebot eines Aufhebungsvertrags,
  • ein Personalgespräch kurz vor dem Urlaub,
  • ein Konflikt mit der Führungsebene,
  • eine angekündigte Umstrukturierung,
  • der Entzug von Aufgaben oder Zugriffsrechten,
  • eine zuvor erteilte Abmahnung oder
  • die Anhörung des Betriebsrats zu einer geplanten Kündigung.

Kündigung während eines Krankenhausaufenthalts: Gilt die Dreiwochenfrist auch dann?

Ebenso wenig steht ein Krankenhausaufenthalt dem Zugang einer Kündigung von vornherein entgegen.

Gelangt das Kündigungsschreiben während des stationären Aufenthalts in den Hausbriefkasten, kann es grundsätzlich zugehen, obwohl der Arbeitnehmer faktisch gar keine Gelegenheit hatte, es sofort zu lesen.

Bei einer schweren Erkrankung oder einem längeren Klinikaufenthalt lässt sich allerdings prüfen, ob eine verspätet eingereichte Kündigungsschutzklage nachträglich zugelassen werden kann. Darüber entscheiden die konkreten Umstände, insbesondere:

  • Dauer und Schwere der Erkrankung,
  • Länge des Krankenhausaufenthalts,
  • die Möglichkeit, eine Vertrauensperson einzuschalten,
  • der Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme von der Kündigung sowie
  • das Verhalten nach dem Wegfall des Hindernisses.

Eine Erkrankung oder ein Klinikaufenthalt dehnt die Dreiwochenfrist nicht automatisch aus.

Kündigung nach dem Urlaub im Briefkasten gefunden: Diese Schritte sind jetzt wichtig

Finden Sie nach einer Reise oder einem Krankenhausaufenthalt eine Kündigung in Ihrem Briefkasten, sollten Sie ohne Verzögerung folgende Schritte gehen:

Kündigungsschreiben lückenlos sichern
Fotografieren oder scannen Sie jede einzelne Seite. Kontrollieren Sie, ob das Schreiben im Original handschriftlich unterzeichnet ist.

Briefumschlag aufheben
Aus dem Umschlag lassen sich oft wichtige Rückschlüsse auf Versandweg, Zustellung und das mögliche Zugangsdatum ziehen. Entsorgen Sie ihn keinesfalls.

Mögliches Zugangsdatum festhalten
Halten Sie schriftlich fest, wann Sie abgereist und zurückgekommen sind, wer zwischenzeitlich den Briefkasten geleert hat und wann Sie das Schreiben erstmals bemerkt haben.

Reise oder Klinikaufenthalt nachweisen
Heben Sie Flugtickets, Buchungsbestätigungen, Hotelrechnungen und Einreisestempel ebenso auf wie Aufnahme- und Entlassungspapiere des Krankenhauses.

Keine voreiligen Erklärungen abgeben
Setzen Sie Ihre Unterschrift unter keinen Abwicklungs- oder Aufhebungsvertrag und bestätigen Sie nicht ungeprüft, dass Sie die Kündigung hinnehmen.

Umgehend anwaltlichen Rat einholen
Warten Sie nicht auf eine Antwort des Arbeitgebers, des Betriebsrats oder Ihrer Rechtsschutzversicherung. Solche Gespräche halten die Dreiwochenfrist nicht an.

Bei der Agentur für Arbeit melden
Unabhängig von der Kündigungsschutzklage sind zusätzlich die gesetzlichen Meldepflichten gegenüber der Agentur für Arbeit einzuhalten.

Warum sich eine schnelle Prüfung der Kündigung für Arbeitnehmer auszahlt

Die Kündigungserklärung selbst muss grundsätzlich keine Begründung enthalten. Ob sie Bestand hat, klärt das Arbeitsgericht erst, nachdem Kündigungsschutzklage erhoben wurde.

Dort trifft den Arbeitgeber die Last, die Kündigungsgründe darzulegen und zu beweisen. In der Praxis gelingt ihm das oft nicht. Genau deshalb münden zahlreiche Kündigungsschutzverfahren in Vergleichsverhandlungen und in die Zahlung einer Abfindung.

Besonders bei Führungskräften, leitenden Angestellten und Beschäftigten mit hoher oder variabler Vergütung stehen häufig beträchtliche wirtschaftliche Ansprüche im Raum. Neben der Wirksamkeit der Kündigung gehören deshalb auch Bonusregelungen, Aktienprogramme, Freistellung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbote und das Arbeitszeugnis strategisch auf den Prüfstand.

Digitale Erstprüfung Ihrer Kündigung durch SALEO Rechtsanwälte

Sie haben während oder nach Ihrem Urlaub eine Kündigung bekommen? Rechtsanwältin Julia Kleyman, Fachanwältin für Arbeitsrecht, prüft kurzfristig das Kündigungsschreiben, das mögliche Zugangsdatum und die laufenden Fristen.

Diese Erstprüfung ist vollständig digital möglich. Übersenden Sie uns dafür nach Möglichkeit:

  • das komplette Kündigungsschreiben samt Briefumschlag.
  • Sofern vorhanden, reichen Sie uns bitte zusätzlich ein:
  • Ihren Arbeitsvertrag nebst späteren Ergänzungen,
  • die jüngsten Gehaltsabrechnungen,
  • Angaben zu Ihrer Urlaubsreise oder Ihrem Krankenhausaufenthalt,
  • bereits erteilte Abmahnungen oder Angebote zu einem Aufhebungsvertrag sowie
  • die Daten Ihrer Rechtsschutzversicherung.

Wir bewerten die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage, übernehmen auf Wunsch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und vertreten Arbeitnehmer wie Führungskräfte bundesweit vor den Arbeitsgerichten. Einen Überblick über unsere Leistungen im Arbeitsrecht finden Sie hier, für eine erste Einschätzung erreichen Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular.

Wichtig: Lassen Sie die Dreiwochenfrist nicht auslaufen. Je früher die Kündigung geprüft wird, desto größer ist der zeitliche Spielraum für eine durchdachte Verhandlungs- und Prozessstrategie.