Wichtig: 3-Wochen-Frist

Sie haben nur 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung, um gegen eine Kündigung gerichtlich vorzugehen. Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre.

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Kündigung erhalten? Jetzt zählt jeder Schritt.

Sie haben eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag erhalten und fragen sich: Was soll ich jetzt tun? Habe ich Anspruch auf eine Abfindung? Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

Viele Entscheidungen werden in genau diesem Moment unter Druck getroffen – und kosten später viel Geld. Gerade in Zeiten von Umstrukturierungen, wirtschaftlichem Druck und KI-bedingten Veränderungen sind Kündigungen häufig rechtlich angreifbar.

Die gute Nachricht: Wer seine Rechte als Arbeitnehmer kennt und früh handelt, hat oft deutlich bessere Verhandlungschancen.

Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Julia Kleyman und Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier, unterstützen Sie dabei, Fehler zu vermeiden und das bestmögliche Ergebnis zu erreichen.

So erreichen Sie uns:

Wir melden uns kurzfristig persönlich bei Ihnen und geben Ihnen eine erste Einschätzung. Die Anfrage ist kostenlos und unverbindlich.

Das erste kurze Telefongespräch ist kostenlos und unverbindlich.

Übermitteln Sie Ihre Unterlagen bequem online – wir prüfen Ihren Fall und melden uns zeitnah mit einer klaren Einschätzung. Die Anfrage ist selbstverständlich kostenlos und unverbindlich.

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Ob Arbeitgeber oder Arbeitnehmer – unsere Fachanwälte haben die wichtigsten Schritte kompakt zusammengefasst.

SALEO Arbeitsrecht – Unsere Expertise

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, zählt jetzt vor allem eines: klare Strategie und schnelles Handeln.

Bei SALEO Rechtsanwälte erreichen Sie uns sofort – telefonisch, online oder persönlich. Sie sprechen direkt mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht, die Ihre Situation präzise einschätzen und Sie konsequent außergerichtlich und vor Gericht vertreten – insbesondere vor dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main und dem Arbeitsgericht Gießen. Im Arbeitsrecht laufen kurze Fristen – eine frühzeitige Prüfung kann entscheidend sein.

Wir vertreten seit Jahren Arbeitnehmer und Arbeitgeber und sind am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig.

Für Sie bedeutet das einen echten Vorteil: Wir kennen die typischen Strategien und Argumentationsmuster beider Seiten – und wissen genau, wie die Gegenseite denkt und vorgeht. Dieses Wissen setzen wir gezielt für Sie ein, um Risiken früh zu erkennen, Verhandlungen zu steuern und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erreichen.

Sie rufen uns an oder senden uns Ihre Anfrage über das Rückrufformular – wir melden uns kurzfristig bei Ihnen zurück. Kostenlos und unverbindlich. Eine erste Einschätzung, ob Handlungsbedarf besteht und ob sich ein Vorgehen lohnt, erhalten Sie bereits im Gespräch.

Gut zu wissen: Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir für Sie kostenlos die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und klären, ob die Kosten übernommen werden

Vor dem Arbeitsgericht besteht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang (§ 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG). Sie können sich also grundsätzlich selbst vertreten.

Eine frühzeitige anwaltliche Einschätzung hilft Ihnen jedoch, Ihre tatsächlichen Chancen realistisch zu bewerten, typische Fehler zu vermeiden und von Anfang an die richtige Strategie zu verfolgen. In vielen Fällen geht es dabei auch um eine optimale Abfindung oder eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

Wenn Sie rechtsschutzversichert sind, übernehmen wir für Sie kostenfrei die Deckungsanfrage und die gesamte Kommunikation mit der Versicherung.

Wichtig zu wissen: Im Arbeitsrecht trägt in der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst – unabhängig vom Ausgang des Verfahrens. Die Vergütung richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstandswert (Streitwert), der vom Gericht festgesetzt wird. Bei Kündigungsschutzverfahren beträgt dieser in der Regel drei Bruttomonatsgehälter. Auf dieser Basis berechnen sich die gesetzlichen Anwaltsgebühren nach dem RVG.

  • Eine Abfindung erhöht den Gegenstandswert in der Regel nicht
  • Bei einem Vergleich entsteht zusätzlich eine Einigungsgebühr
  • Wir prüfen stets, ob eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung (z. B. außergerichtlich) möglich ist

Deshalb legen wir großen Wert auf volle Kostentransparenz – auch für Mandanten ohne Rechtsschutzversicherung. Sie wissen von Anfang an, womit Sie rechnen können – und ob sich das Vorgehen für Sie lohnt.

Je früher, desto besser. Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht ist insbesondere sinnvoll:

  • sofort nach Erhalt einer Kündigung (3-Wochen-Frist!)
  • vor Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags
  • bei Abfindungsangeboten
  • bei Unsicherheit über Ihre Rechte und Chancen

Ja – in den meisten Fällen läuft die Mandatsbearbeitung digital und ortsunabhängig ab. Sie übermitteln uns Ihre Unterlagen per E-Mail oder über unser Online-Formular, wir prüfen Ihren Fall und besprechen die nächsten Schritte telefonisch oder per Videokonferenz.

Persönliche Termine vor Ort in Bad Nauheim oder Frankfurt sind selbstverständlich jederzeit möglich – aber nicht zwingend erforderlich. Für die Vertretung vor den Arbeitsgerichten in Frankfurt, Gießen, Offenbach und Hanau übernehmen wir die Termine in der Regel ohne Ihre Anwesenheit, sofern keine persönliche Anhörung gerichtlich angeordnet ist. Das bedeutet für Sie: schneller Beginn, weniger Aufwand, gleicher rechtlicher Erfolg.

Erste Schritte nach Erhalt der Kündigung

Mit Zugang der Kündigung beginnt die entscheidende Phase. Prüfen Sie zunächst den Inhalt und bewahren Sie Ruhe – viele Kündigungen sind rechtlich angreifbar. Wichtig ist, jetzt keine vorschnellen Entscheidungen zu treffen.

Die Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung. Das bedeutet: Das Einverständnis des Vertragspartners ist nicht erforderlich, damit die Kündigung wirksam ist. Sie muss dem gekündigten Arbeitnehmer gegenüber aber schriftlich erklärt werden.

Wer gegen die Kündigung vorgehen möchte, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben. Nur innerhalb dieser Frist ist die Kündigung angreifbar. Nach Ablauf der Frist gilt sie als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar oder eindeutig unwirksam gewesen wäre. Entscheidend für den Beginn der Frist ist das Datum des Zugangs der Kündigung.

Gerne unterstützen wir Sie von Anfang an. Rufen Sie uns an – das erste Telefongespräch ist kostenlos und unverbindlich.

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Ihr Rechtsanwalt bei Kündigung – SALEO Rechtsanwälte

Sie haben eine Kündigung erhalten? Dann sollten Sie jetzt keine Zeit verlieren.

Bei SALEO Rechtsanwälte erhalten Sie sofort klare Antworten und eine strategische Einschätzung Ihrer Situation. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht, Rechtsanwältin Julia Kleyman und Rechtsanwalt Dietmar Schnitzmeier, prüfen Ihre Kündigung schnell und setzen Ihre Ansprüche konsequent durch – zielgerichtet, erfahren und mit dem klaren Fokus auf das bestmögliche Ergebnis für Sie.

Viele Kündigungen sind angreifbar – aber Sie haben nur 3 Wochen Zeit.

Rufen Sie jetzt an und lassen Sie Ihre Kündigung prüfen. Häufig bestehen gute Chancen, eine überdurchschnittliche Abfindung zu erzielen – maßgeblich sind eine klare rechtliche Bewertung und eine konsequente Verhandlungsstrategie.

Wir vertreten Sie bundesweit – mit besonderem Fokus auf Frankfurt und Rhein-Main. Schnell, diskret und auf den Punkt.

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Sind die Formalien der Kündigung eingehalten?

Eine Kündigung ist nur wirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Schon ein einziger Formfehler kann die Kündigung unwirksam machen – und Ihre Verhandlungsposition entscheidend stärken.

Schriftform. Die Kündigung muss zwingend schriftlich erfolgen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder in sonstiger elektronischer Form ist unwirksam. Voraussetzung ist ein eigenhändig unterschriebenes Original.

Unterschrift durch eine berechtigte Person. Die Kündigung muss von einer kündigungsberechtigten Person unterzeichnet sein. Bestehen Zweifel, ob der Unterzeichner zur Kündigung bevollmächtigt ist, sollte dies sofort geprüft werden.

Zögern Sie daher nicht: Gerade hier sind die Fristen sehr kurz, und eine schnelle rechtliche Reaktion ist entscheidend.

Betriebsrat: ordnungsgemäße Anhörung (§ 102 BetrVG)

Ob der Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört wurde, können Arbeitnehmer regelmäßig nicht selbst prüfen – das ist eine interne Pflicht des Arbeitgebers.

Rechtlich gilt jedoch: Ohne ordnungsgemäße Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

Gerade hier passieren in der Praxis häufig Fehler, etwa bei:

  • unvollständigen oder falschen Angaben gegenüber dem Betriebsrat
  • fehlender oder verspäteter Anhörung
  • unklarer oder unzureichender Begründung der Kündigung

In vielen Fällen erhöhen solche Fehler den Verhandlungsdruck auf den Arbeitgeber – und damit Ihre Chancen auf eine deutlich bessere Abfindung. Auch wenn Sie die Anhörung selbst nicht überprüfen können, lohnt sich die rechtliche Prüfung – oft liegt genau hier der Schlüssel zu einem besseren Ergebnis.

Frist für die Kündigungsschutzklage

3 Wochen ab Zugang der Kündigung (§ 4 KSchG). Innerhalb dieser Frist muss Kündigungsschutzklage erhoben werden. Wird sie versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

Zusätzlich zwingend zu beachten: Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit innerhalb von 3 Tagen, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Wann gilt das Kündigungsschutzgesetz?

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt, wenn:

  • das Arbeitsverhältnis länger als 6 Monate besteht
  • der Betrieb regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt (der Betriebsinhaber zählt nicht als Arbeitnehmer)

Entscheidende Bedeutung des KSchG

Die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes ist für die Beurteilung der Wirksamkeit einer Kündigung und für die Verhandlungen über eine Abfindung von erheblicher Bedeutung. Wenn das KSchG anwendbar ist, darf der Arbeitgeber nur kündigen, wenn mindestens einer der drei Kündigungsgründe vorliegt:

  • personenbedingte Gründe
  • verhaltensbedingte Gründe
  • betriebsbedingte Gründe

Findet das KSchG Anwendung, muss der Arbeitgeber die Kündigung im gerichtlichen Verfahren begründen. Gelingt dies nicht, bestehen u. a. sehr gute Chancen, über eine Abfindung zu verhandeln.

Mehrere Standorte – komplexe Fallkonstellationen

Im Einzelfall kann die Frage der Anwendung des KSchG sehr schwierig sein. Hat der Arbeitgeber mehrere Standorte, bei denen insgesamt mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind, an einzelnen Standorten jedoch jeweils weniger als 10 Arbeitnehmer, können unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmer an allen Standorten berücksichtigt werden – sodass das KSchG Anwendung findet, obwohl am Standort selbst weniger als 10 Arbeitnehmer beschäftigt sind.

Entscheidend ist, wo schwerpunktmäßig über Arbeitsbedingungen und Organisationsfragen (Gewährung von Mutterschutz, Urlaubsanträge usw.) entschieden wird und in welcher Weise Einstellungen, Entlassungen und Versetzungen vorgenommen werden. Gibt es am Standort keinen eigenen Leitungsapparat und wird das Personal von zentraler Stelle verwaltet, findet das KSchG Anwendung.

Immer wieder verteilen weltweit agierende Konzerne ihre Tätigkeit so auf verschiedene Standorte, dass an jeweiligen Standorten zum Teil weniger als zehn Mitarbeiter beschäftigt sind – und vertreten dann die Auffassung, das KSchG finde keine Anwendung. Die Rechtslage ist jedoch deutlich differenzierter.

Auszubildende und Teilzeitkräfte

Auszubildende zählen bei der Arbeitnehmerzahl nicht mit. Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit 0,5 berücksichtigt, mit nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75. Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden werden als Vollzeitbeschäftigte gewertet.

Praxisfall: Erfolgreicher Kündigungsschutz gegen Konzerntochter

Unserer Kanzlei ist es gelungen, ein Kündigungsschutzverfahren gegen eine Tochtergesellschaft eines weltweit bekannten Konzerns zu gewinnen. In dem Fall handelte es sich um ein Tochterunternehmen eines Konzerns, der in Deutschland mit drei Standorten vertreten ist. An einem Standort beschäftigte der Arbeitgeber neun Arbeitnehmer.

Angeblich aufgrund pandemiebedingter Schwankungen kündigte der Arbeitgeber fünf der neun Mitarbeiter. Bereits nach einigen Monaten wurden vier davon wieder eingestellt – nur unser Mandant, der eine Leitungsfunktion am Standort hatte und gegen die Kündigung gerichtlich vorging, wurde nicht eingestellt.

Das Gericht ist unserer Argumentation gefolgt: Es handelte sich um unselbstständige Betriebsstätten, da die Leitungsfunktion für beide Standorte eine Person ausgeübt hat – bemerkenswerterweise mit Sitz außerhalb Deutschlands. Das KSchG fand Anwendung, der Kündigungsschutzklage wurde stattgegeben. Der Arbeitgeber wurde zur Zahlung des Verzugslohns verurteilt, der weit über dem Abfindungsangebot lag.

Fazit. Bei jeder Kündigung ist es sinnvoll, einen spezialisierten Fachanwalt für Arbeitsrecht kurzfristig einzuschalten. Der Teufel steckt im Detail – und es kommt auf jede Kleinigkeit an. Wichtig: schnell handeln und die 3-Wochen-Frist nicht verstreichen lassen.

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Welche Kündigungsgründe gibt es?

Findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, benötigt der Arbeitgeber einen sozial gerechtfertigten Kündigungsgrund (§ 1 KSchG). Das Gesetz unterscheidet drei Kündigungsgründe:

  • Betriebsbedingte Kündigung (z. B. Umstrukturierung, Stellenabbau, Wegfall des Arbeitsplatzes)
  • Personenbedingte Kündigung (z. B. langandauernde oder häufige Erkrankung). Erforderlich sind eine negative Zukunftsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und das Fehlen milderer Mittel.
  • Verhaltensbedingte Kündigung (z. B. Pflichtverletzungen). In der Regel nur wirksam nach einer vorherigen Abmahnung, sofern das Verhalten steuerbar ist.

Die Anforderungen der Rechtsprechung an diese Kündigungsgründe sind hoch. In vielen Fällen bestehen erhebliche Angriffsmöglichkeiten, etwa wegen:

  • fehlerhafter Sozialauswahl
  • unzureichender Darlegung der betrieblichen Gründe
  • fehlender oder unwirksamer Abmahnung
  • nicht ausgeschöpfter milderer Mittel
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Rufen Sie uns an oder nutzen Sie unser Rückruf-Formular. Das erste Telefongespräch ist kostenlos und unverbindlich. Wichtig: Sie haben nur 3 Wochen Zeit ab Zugang der Kündigung.

Betriebsbedingte Kündigung

Der deutsche Arbeitsmarkt befindet sich im Umbruch. Bis zu 1,6 Millionen Arbeitsplätze werden sich durch den Einsatz von KI in den nächsten Jahren verändern, davon rund 800.000 potenziell wegfallen. Gleichzeitig befürchtet bereits jeder sechste Arbeitnehmer konkret den Verlust seines Arbeitsplatzes durch KI. Auch unabhängig von technologischen Entwicklungen steigt der wirtschaftliche Druck: wirtschaftliche Unsicherheiten, geopolitische Konflikte und anhaltende Preissteigerungen belasten viele Arbeitgeber erheblich.

Arbeitsplätze verschwinden nicht einfach – sie werden neu verteilt. Und genau hier entstehen für Arbeitnehmer, die ihre Rechte kennen, überdurchschnittlich gute Verhandlungschancen.

Welche Rolle spielt KI konkret beim Jobverlust?

Die Entwicklung ist ambivalent – und genau das wird oft falsch verstanden:

  • 36 % der Unternehmen setzen bereits aktiv KI ein
  • 27 % der Unternehmen erwarten konkret Stellenabbau durch KI
  • gleichzeitig entstehen neue Jobs in anderen Bereichen

KI ersetzt nicht „den Arbeitnehmer“ – sondern bestimmte Tätigkeiten. Genau hier liegt der entscheidende juristische Hebel.

Voraussetzungen einer wirksamen betriebsbedingten Kündigung

Arbeitgeber berufen sich immer häufiger auf Umsatzverluste, Digitalisierung, KI-Einsatz oder Umstrukturierung. Genau diese Argumente sind oft angreifbar. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist eine Kündigung sozial ungerechtfertigt, wenn sie nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Folgende Voraussetzungen müssen vorliegen:

Unternehmerische Entscheidung. Sie muss konkret und nachvollziehbar sein. Eine bloße „Modernisierung“ reicht nicht. Gegen das Vorliegen dringender betrieblicher Erfordernisse spricht, wenn weiterhin Stellen ausgeschrieben werden oder andere Mitarbeiter in die betroffene Abteilung versetzt werden.

Dauerhafter Wegfall des Arbeitsplatzes. Vorübergehende Auftragsrückgänge oder kurzfristige organisatorische Änderungen reichen grundsätzlich nicht aus. Wenn Tätigkeiten nur verändert oder umverteilt werden, ist die Kündigung regelmäßig unwirksam.

Verhältnismäßigkeit. Der Arbeitgeber muss prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung auf einem anderen freien Arbeitsplatz möglich ist – auch auf einem vergleichbaren oder geringerwertigen. Besteht eine zumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeit, ist die Kündigung unverhältnismäßig.

Sozialauswahl. Der Arbeitgeber hat unter den vergleichbaren Arbeitnehmern diejenigen auszuwählen, die sozial am wenigsten schutzwürdig sind. Berücksichtigt werden insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und Schwerbehinderung (§ 1 Abs. 3 KSchG).

Was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitnehmer?

Die aktuelle Lage kann Ihnen in die Karten spielen: Unternehmen stehen unter erheblichem Druck, schnell zu restrukturieren. Gleichzeitig verfügen Sie über starke gesetzliche Schutzmechanismen, häufig gute Angriffspunkte gegen die Kündigung – und damit über eine ausgezeichnete Verhandlungsposition.

In der Praxis führt das sehr oft dazu, dass sich die Parteien auf eine Abfindung einigen. Wir erzielen regelmäßig sehr gute Abfindungen – nicht selten im fünf- bis sechsstelligen Bereich. Wer seine Rechte kennt und frühzeitig strategisch handelt, kann aus einer Kündigung ein wirtschaftlich sehr gutes Ergebnis machen.

Strategisches Vorgehen nach einer betriebsbedingten Kündigung

  1. Kündigung sofort anwaltlich prüfen lassen – viele Fehler sind auf den ersten Blick nicht erkennbar.
  2. 3-Wochen-Frist für die Kündigungsschutzklage einhalten. Außergerichtliche Verhandlungen können vor Klageerhebung geführt werden – müssen aber kurzfristig Erfolg zeigen. Wird innerhalb der Frist keine Klage erhoben, gilt die Kündigung als wirksam, selbst wenn sie eindeutig unwirksam wäre.

Wir erzielen häufig bereits außergerichtlich sehr gute Abwicklungsvereinbarungen. Dennoch muss in jedem Einzelfall sorgfältig geprüft werden, ob es im Interesse des Mandanten ist, ein gerichtliches Verfahren einzuleiten.

Fazit. Wandel bedeutet Risiko – aber auch außergewöhnliche Chancen. KI, wirtschaftlicher Druck und Umstrukturierungen führen zu mehr Kündigungen, aber auch zu mehr Fehlern auf Arbeitgeberseite. Für gut beratene Arbeitnehmer ist das kein Nachteil, sondern eine Chance.

Personenbedingte Kündigung

Eine personenbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die Fähigkeit oder Eignung verliert, die geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, und dadurch die Erreichung des Vertragszwecks ganz oder teilweise unmöglich wird. Liegen keine entsprechenden Gründe vor, ist die Kündigung unwirksam.

Dabei unterscheidet man zwischen objektiven und subjektiven Leistungsmängeln. Objektive Leistungsmängel liegen vor, wenn der Arbeitnehmer aufgrund äußerer Umstände seine Arbeit nicht verrichten kann – etwa bei längerfristiger Krankheit oder fehlender beruflicher Zulassung. Subjektive Leistungsmängel betreffen persönliche Eigenschaften, etwa fundamentale Glaubenshindernisse oder persönliche Ungeeignetheit aus charakterlichen Gründen.

Vier Voraussetzungen einer wirksamen personenbedingten Kündigung

  1. Negativprognose – Der Arbeitgeber muss zum Zeitpunkt der Kündigung nachvollziehbar begründen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung in Zukunft voraussichtlich ganz oder teilweise nicht mehr erbringen kann.
  2. Erhebliche Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen – Die Einschränkung der Leistung muss zu konkreten und erheblichen Problemen im Betrieb oder zu wirtschaftlichen Belastungen führen.
  3. Prüfung milderer Mittel – Der Arbeitgeber muss prüfen, ob der Arbeitnehmer auf einem freien, vergleichbaren Arbeitsplatz weiterbeschäftigt oder durch Änderungen der Arbeitsbedingungen unterstützt werden kann.
  4. Interessenabwägung – Es muss abgewogen werden, ob die Kündigung unter Berücksichtigung der Interessen beider Vertragsparteien angemessen ist (u. a. Betriebszugehörigkeit, Alter, soziale Umstände).

Der häufigste Fall: Krankheitsbedingte Kündigung

Eine Kündigung wegen Krankheit ist grundsätzlich möglich, aber nur unter sehr engen Voraussetzungen. Eine lange Krankheitsdauer oder viele Fehltage allein reichen nicht aus.

Entscheidend ist die sogenannte negative Gesundheitsprognose. Das bedeutet: Der Arbeitgeber muss begründet annehmen dürfen, dass der Arbeitnehmer auch künftig in erheblichem Umfang krankheitsbedingt ausfallen wird. Nur wenn dadurch betriebliche oder wirtschaftliche Belastungen entstehen, kann eine krankheitsbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.

Ist eine Abmahnung erforderlich? Nein. Eine Krankheit ist kein steuerbares Verhalten – eine Abmahnung ist daher nicht erforderlich.

Darf während einer Krankschreibung gekündigt werden? Ja, eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend bleibt, ob die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Langzeiterkrankung vs. häufige Kurzerkrankungen. Häufig wird angenommen, dass eine Langzeiterkrankung automatisch ein Kündigungsgrund ist. Tatsächlich können häufige Kurzerkrankungen für Arbeitgeber wirtschaftlich schwerer wiegen, da bei jeder neuen Erkrankung erneut die sechswöchige Entgeltfortzahlung nach § 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG beginnt.

Schnittstelle zur Berufsunfähigkeitsversicherung. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht bearbeitet Rechtsanwältin Julia Kleyman regelmäßig Fälle rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU). Bei längeren Erkrankungen oder drohender Berufsunfähigkeit überschneiden sich arbeitsrechtliche und versicherungsrechtliche Fragen häufig. Bei einer Langzeiterkrankung von mehr als 6 Monaten ist frühzeitig zu prüfen, ob ein Anspruch auf BU-Rente besteht – und gleichzeitig zu verhindern, dass durch eine voreilige Vertragsbeendigung oder fehlerhafte Angaben gegenüber dem Versicherer Nachteile entstehen.

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM). Der Arbeitgeber sollte vor Ausspruch einer krankheitsbedingten Kündigung ein BEM nach § 167 Abs. 2 SGB IX angeboten haben. Fehlt das BEM, verschlechtert sich die Position des Arbeitgebers im Prozess erheblich.

Was sollten Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Kündigung tun?

  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einreichen
  • Ärztliche Unterlagen und Gesprächsverläufe sichern
  • Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen – idealerweise bei einer Fachanwältin für Arbeitsrecht

Weitere Fälle personenbedingter Kündigung

Auch eine Alkohol- und Drogenabhängigkeit kann eine Kündigung rechtfertigen, wenn eine negative Prognose vorliegt und keine Aussicht auf eine erfolgreiche Therapie besteht. Der Arbeitgeber muss jedoch die Möglichkeit einer Entziehungskur prüfen.

Auch das Fehlen einer Arbeitserlaubnis oder erforderlicher Qualifikationen kann eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen, sofern keine Überbrückungsmaßnahmen möglich sind. Hierzu zählt der Verlust einer Fahrerlaubnis, der zu einem gesetzlichen Beschäftigungsverbot führen kann. Weitere Gründe können Inhaftierung, Sicherheitsbedenken oder anhaltende Minderleistung sein. Das Erreichen des Pensionsalters allein reicht nicht aus.

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Verhaltensbedingte Kündigung

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten schuldhaft verletzt – etwa durch Arbeitsverweigerung, Unpünktlichkeit, eigenmächtige Urlaubsverlängerung oder Verstöße gegen interne Richtlinien.

In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich, sofern das Verhalten steuerbar und eine Verhaltensänderung erwartbar ist. Erst wenn die Abmahnung erfolglos bleibt oder die Pflichtverletzung besonders schwerwiegend ist, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gerechtfertigt sein. Häufige Angriffspunkte sind eine fehlende oder unwirksame Abmahnung, mangelnde Schwere der Pflichtverletzung oder eine fehlende Interessenabwägung.

Einzelfälle aus der Rechtsprechung

Kündigung wegen Alkohol- und Drogenmissbrauch

Kündigungen aufgrund von Alkohol- oder Drogenkonsum sind rechtlich komplex. Dabei kann es sich sowohl um verhaltensbedingte als auch personenbedingte Kündigungen handeln – je nachdem, ob es sich um Missbrauch oder um eine Sucht handelt.

Bei krankhaftem Alkoholismus oder Drogenabhängigkeit handelt es sich medizinisch um eine Krankheit. Eine willentliche Steuerung ist nicht mehr möglich – die Kündigung erfolgt als personenbedingte Kündigung. Bei langjährigen Angestellten muss der Arbeitgeber zunächst zu einer Entziehungskur auffordern. Rückfälle nach dem Entzug zählen nicht als Verschulden, sondern als Teil des Krankheitsbildes.

Eine verhaltensbedingte Kündigung kommt in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Konsum noch steuern kann. Voraussetzung ist eine Pflichtverletzung, etwa Alkoholisierung am Arbeitsplatz oder Leistungsminderung. Bei Berufen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial (z. B. Berufskraftfahrer) ist ein strengerer Maßstab anzulegen.

Im Zusammenhang mit Drogen geht von ihnen eine höhere Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit aus als von Alkohol – was in bestimmten Fällen auch zu einer fristlosen Kündigung führen kann. Wer eine Kündigung wegen Alkohol- oder Drogenmissbrauchs erhält, sollte schnellstmöglich rechtlichen Beistand suchen.

Kündigung aus Sicherheitsgründen – aktuell zunehmend relevant

Kündigungen wegen Sicherheitsbedenken sind nach wie vor selten, gewinnen aber in der Praxis zunehmend an Bedeutung – etwa durch geopolitische Spannungen, den Ukraine-Krieg, steigende Anforderungen im Bereich IT-Sicherheit und den Schutz sensibler Unternehmensdaten.

Arbeitgeber berufen sich dabei vereinzelt auf mögliche Beeinträchtigungen von Sicherheitsinteressen (z. B. Spionage-, Sabotage- oder Personenschutz) oder auf Risiken im Zusammenhang mit politischen Entwicklungen. Rechtlich gilt jedoch: Die Anforderungen sind sehr hoch. Der Arbeitgeber muss konkrete, nachweisbare Tatsachen darlegen, aus denen sich eine tatsächliche Gefährdung ergibt. Bloße Vermutungen oder allgemeine Unsicherheiten genügen nicht.

Zusätzlich ist immer zu prüfen, ob mildere Mittel zur Verfügung stehen – etwa Versetzung, Einschränkung des Aufgabenbereichs oder organisatorische Maßnahmen. Gerade weil Arbeitgeber hier häufig unter Unsicherheit handeln, sind solche Kündigungen besonders angreifbar.

Aktuelle Rechtsprechung: Kirchenaustritt kein automatischer Kündigungsgrund

Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt: Ein Kirchenaustritt rechtfertigt nicht automatisch eine Kündigung. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten, die nicht verkündigungsnah sind – also bei Aufgaben ohne unmittelbaren Bezug zur religiösen Glaubensvermittlung (z. B. Beratung, Verwaltung, soziale Arbeit).

Private religiöse Organisationen dürfen von ihren Mitarbeitern nicht pauschal verlangen, Mitglied einer bestimmten Kirche zu bleiben oder wieder einzutreten – es sei denn, dies ist für die konkrete Tätigkeit objektiv erforderlich. Eine Kündigung wegen Kirchenaustritts ist daher nur in Ausnahmefällen wirksam. Gerade bei sozialen oder beratenden Tätigkeiten bestehen häufig gute Erfolgsaussichten, sich gegen eine Kündigung zu wehren.

Aktuelle Rechtsprechung: Fristlose Kündigung bei Täuschung über Impfunfähigkeit

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Eine fristlose Kündigung kann gerechtfertigt sein, wenn ein Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht wahrheitswidrig angibt, impfunfähig zu sein.

Eine solche Täuschung stellt eine schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar und kann einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung begründen. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig entbehrlich, da das Vertrauen nachhaltig zerstört ist.

Auch im sensiblen Bereich (z. B. Gesundheitswesen) bestehen erhöhte Anforderungen an Rücksichtnahme- und Loyalitätspflichten gegenüber dem Arbeitgeber (§ 241 Abs. 2 BGB). Allerdings gilt nach deutscher Rechtsprechung ebenso: Arbeitnehmer sind nicht verpflichtet, jede Frage wahrheitsgemäß zu beantworten. In bestimmten Konstellationen besteht sogar ein „Recht zur Lüge“, etwa wenn Fragen des Arbeitgebers unzulässig in die Privatsphäre eingreifen. Nicht jede unzutreffende Angabe rechtfertigt eine Kündigung – deshalb ist eine frühzeitige anwaltliche Prüfung unerlässlich.

Sonderfall: Außerordentliche (fristlose) Kündigung

Die fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund (§ 626 BGB) zulässig. Die Anforderungen sind hoch – viele solcher Kündigungen sind unwirksam.

Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist. Typische Fälle sind Diebstahl oder Unterschlagung, schwerwiegende Beleidigungen, beharrliche Arbeitsverweigerung oder Vertrauensbruch durch Täuschung. Auch hier gilt: In der Regel muss eine Abmahnung vorausgegangen sein – es sei denn, die Pflichtverletzung ist so schwer, dass eine Abmahnung sinnlos wäre.

Wichtig: Der Arbeitgeber muss die fristlose Kündigung innerhalb von zwei Wochen aussprechen, nachdem er von den Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat (§ 626 Abs. 2 BGB). Wird diese Frist überschritten, ist die fristlose Kündigung unwirksam.

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Abfindung im Arbeitsrecht

Nach deutschem Arbeitsrecht gilt zunächst: Ein Anspruch auf eine Abfindung besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis sieht es jedoch anders aus.

Abfindungen werden sehr häufig im Rahmen von außergerichtlichen Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart. Der Hintergrund: Arbeitgeber vermeiden das Risiko eines Kündigungsschutzverfahrens – Arbeitnehmer sichern sich im Gegenzug eine finanzielle Kompensation.

Faustformel. 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr der Betriebszugehörigkeit – das ist allerdings nur ein grober Ausgangspunkt, kein verbindlicher Maßstab. In der aktuellen Praxis sind – je nach Verhandlungsposition – Abfindungen von bis zu ein bis zwei Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr durchaus möglich.

Entscheidend sind insbesondere Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter und Vermittlungschancen, Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage sowie das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers (z. B. Annahmeverzugslohn). Je angreifbarer die Kündigung, desto höher regelmäßig die Abfindung.

Kündigungsfrist – was gilt wirklich?

Die Kündigungsfrist richtet sich nicht pauschal nach einer einzigen Regelung. Maßgeblich ist, welche Rechtsgrundlage im konkreten Arbeitsverhältnis gilt. Dabei ist zwischen gesetzlichen, tarifvertraglichen und vertraglichen Kündigungsfristen zu unterscheiden.

Gesetzliche Kündigungsfrist (§ 622 BGB). Für Arbeitnehmer beträgt sie grundsätzlich vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Für Arbeitgeber verlängert sich die Kündigungsfrist mit zunehmender Dauer der Betriebszugehörigkeit – sie kann zwischen einem und bis zu sieben Monaten zum Monatsende betragen.

Tarifvertragliche Kündigungsfristen. In vielen Branchen gelten Tarifverträge, die kürzere oder längere Kündigungsfristen vorsehen können. Diese tariflichen Regelungen gehen den gesetzlichen Vorschriften häufig vor und sind zwingend zu beachten.

Vertragliche Kündigungsfristen. Auch im Arbeitsvertrag können individuelle Kündigungsfristen vereinbart sein. Diese dürfen jedoch für Arbeitnehmer nicht länger sein als für den Arbeitgeber und müssen den gesetzlichen Mindestschutz wahren.

Eine falsch berechnete Frist kann zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses, zu Lohnnachzahlungen oder Urlaubsansprüchen führen. Ob die Kündigungsfrist korrekt eingehalten wurde, lässt sich oft schnell klären – mit erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen.

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Freistellung nach Kündigung

Nach Ausspruch einer Kündigung stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmer häufig von der Arbeit frei – widerruflich oder unwiderruflich. Dabei sind Urlaubsansprüche, Resturlaub, Überstunden und das Verhältnis zur Arbeitslosenversicherung zu beachten.

Eine widerrufliche Freistellung ist arbeitsrechtlich anders zu bewerten als eine unwiderrufliche – mit teils erheblichen Konsequenzen für Lohnansprüche und Sozialversicherung. Lassen Sie sich vor Annahme einer Freistellung beraten.

Aufhebungsvertrag

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich – meist verbunden mit einer Abfindung. Allerdings drohen erhebliche Risiken: Eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen ist möglich, wenn der Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund unterzeichnet wird.

Vor der Unterschrift sollte jeder Aufhebungsvertrag rechtlich geprüft werden. Häufig sind die enthaltenen Klauseln zu Ihren Lasten formuliert – mit der richtigen Strategie lassen sich deutlich bessere Konditionen verhandeln.

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Bonusansprüche bei Kündigung

Nach Ausspruch einer Kündigung stellt sich häufig die Frage: Habe ich noch Anspruch auf den Bonus oder die Tantieme? Die Antwort hängt von vielen Faktoren ab – Stichtagsregelungen, Zielerreichungsgrad, freiwillige oder vertraglich zugesicherte Leistungen.

In der Praxis werden Bonusansprüche oft pauschal verweigert. Tatsächlich bestehen aber häufig durchsetzbare Ansprüche – auch nach einer Kündigung. Wir prüfen Ihre Bonusansprüche und setzen sie gerichtlich und außergerichtlich durch.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Kündigung

Sie haben drei Wochen ab Zugang der Kündigung, um Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre. Zusätzlich sollten Sie sich innerhalb von drei Tagen bei der Bundesagentur für Arbeit melden, um Nachteile beim Arbeitslosengeld zu vermeiden.

Ja. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp oder SMS ist unwirksam. Es muss ein eigenhändig unterschriebenes Original vorliegen – ausgestellt durch eine kündigungsberechtigte Person.

Ein gesetzlicher Anspruch besteht grundsätzlich nicht. In der Praxis werden Abfindungen aber sehr häufig im Rahmen von Verhandlungen oder gerichtlichen Vergleichen vereinbart – nicht selten im fünf- oder sechsstelligen Bereich. Entscheidend sind die Angreifbarkeit der Kündigung und Ihre Verhandlungsposition.

Die Faustformel lautet: 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Jahr Betriebszugehörigkeit. Tatsächlich sind je nach Verhandlungsposition auch ein bis zwei Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr realistisch. Maßgeblich sind Betriebszugehörigkeit, Alter, Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage und das wirtschaftliche Risiko des Arbeitgebers.

In den meisten Fällen ja – auch ohne dass es zum Urteil kommt. Viele Verfahren enden mit einer Einigung und einer guten Abfindung. Voraussetzung ist eine fundierte rechtliche Bewertung der Erfolgsaussichten durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Nein. Eine Kündigung während der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich zulässig. Entscheidend ist, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine krankheitsbedingte Kündigung erfüllt sind – insbesondere eine negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und die Prüfung milderer Mittel.

In der Regel nicht – ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag ist bindend. Lassen Sie deshalb jeden Aufhebungsvertrag rechtlich prüfen, bevor Sie unterschreiben. Achtung: Ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu 12 Wochen.

Die Kündigung gilt dann grundsätzlich als wirksam – selbst wenn sie rechtlich angreifbar gewesen wäre. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann eine verspätete Klage zugelassen werden (§ 5 KSchG), etwa wenn der Arbeitnehmer trotz aller Sorgfalt an der rechtzeitigen Erhebung der Klage gehindert war.

Eine fristlose Kündigung ist nur bei einem wichtigen Grund nach § 626 BGB zulässig – etwa bei Diebstahl, schwerer Beleidigung oder beharrlicher Arbeitsverweigerung. Sie muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. In der Regel ist eine vorherige Abmahnung erforderlich.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Gegenstandswert (in der Regel drei Bruttomonatsgehälter) und dem RVG. Bei bestehender Rechtsschutzversicherung übernimmt die Versicherung die Kosten in der Regel komplett – wir klären die Deckungsanfrage für Sie kostenfrei. In der ersten Instanz vor dem Arbeitsgericht trägt jede Partei ihre eigenen Anwaltskosten selbst, unabhängig vom Ausgang.

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