Ihre Rechtsanwälte in der Rhein-Main-Region
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte – Ihrem Partner zum Thema Recht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet.
SALEO Rechtsanwälte
Nach mehr als 25 Jahren unter dem Namen „Berlinghoff Rechtsanwälte“ haben wir im Dezember 2019 unter SALEO Rechtsanwälte neue Seiten in der Entwicklung unserer Sozietät aufgeschlagen.
Als Fachanwaltskanzlei mit zahlreichen Experten mit langjähriger Erfahrung verfügen wir über Kernkompetenzen im gesamten Wirtschaftsrecht, insbesondere dem Arbeitsrecht (2 Fachanwälte), dem Bankrecht, dem Bau- und Architektenrecht, dem Handels-und Gesellschaftsrecht, dem Forderungseinzug (Inkasso) sowie dem Mietrecht, dem Versicherungsrecht (2 Fachanwälte) und dem Verkehrsrecht. In den letzten Jahren haben wir uns als Experten im Bereich von Online Banking Betrug und Kreditkartenbetrug mit inzwischen weit über 800 Verfahren etabliert und werden von Finanztip.de empfohlen.
- Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht
- Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
- Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
- Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht
- Fachanwalt für Verkehrsrecht
- Fachanwalt für Versicherungsrecht
Zudem haben Anwälte der Sozietät bereits den Lehrgang für den Fachanwalt für Erbrecht, den Fachanwalt für Versicherung und Fachanwalt für Steuerrecht erfolgreich absolviert und unterstreichen damit die Expertise der Sozietät. Dabei beraten wir in allen Bereichen sowohl Unternehmen als auch Verbraucher.
Rechtsgebiete
Unsere Fachanwaltschaften markieren unser Portfolio in den unterschiedlichen Bereichen des Wirtschaftsrechts und des Verbraucherrechts in ganz Deutschland. SALEO Rechtsanwälte sind qualifiziert, prozesserfahren und immer auf dem Stand der aktuellen Rechtsprechung durch intensive Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen sowie durch den kollegialen Austausch in einem höchst professionellen Team und den Arbeitsgruppen im Deutschen Anwaltverein auf regionaler und überregionaler Ebene.
Warum SALEO Rechtsanwälte?
Wir sind Fachanwälte in den verschiedensten Rechtsgebieten und haben uns in den vergangenen Jahren einen sehr guten Ruf als zuverlässiger Problemlöser erarbeitet. Unsere Anwälte erarbeiten zielführende Strategien durch einen über die Rechtsgebiete hinausgehenden kollegialen Austausch hinaus. Das macht uns zu einem Ansprechpartner für nahezu alle Rechtsfragen, wobei wir uns in den Schwerpunkten weiter den Spezialisten-Ruf bewahrt haben. SALEO Rechtsanwälte ist einer der komplettesten Rechtsdienstleister der Region.
Wen vertritt SALEO Rechtsanwälte?
Wir sind Fachanwälte in den verschiedensten Rechtsgebieten und unseren Mandanten zu hoher Expertise und Verlässlichkeit verpflichtet. Wir sind Berater kleiner und mittelständischer Unternehmer der Region, stehen aber auch auf Seiten von Verbrauchern, z.B. im Abgasskandal oder im Bankrecht, Arbeitsrecht oder Versicherungsrecht.
Anwälte
Aktuelles
Freispruch in der Rechtsbeschwerde nach Drogenfahrt mit THC
Freispruch in der Rechtsbeschwerde nach Drogenfahrt mit THC (BayObLG v. 10.10.2024, Az. 202 ObOWi 989/24) nach Änderung der Grenzwerte Sachverhalt: Ein Autofahrer wurde vom Amtsgericht Sonthofen wegen Fahrens unter THC-Einfluss (§ 24a Abs. 2 StVG a.F.) zu einer Geldbuße von
Vorfälligkeit zurück bei Volks-, Raiffeisen und Sparda Banken, BGH urteilt. Schnell handeln, Verjährung droht!
BGH entscheidet, Verjährung droht! Nach übereinstimmenden Presseberichten hat der Bundegerichtshof am 03.12.2024 in zwei Entscheidungen ein Urteil des OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 14/22 bestätigt (Zurückweisung der Revision) und ein Urteil des OLG Celle, Urteil vom 16.08.2023
Geldwäscheverdacht; Staatsanwaltschaften verschärfen Kurs und sperren Konten
Schnelle Erwirkung von Arrestbeschlüssen In den letzten Monaten ist eine verschärfte Gangart von Staatsanwaltschaften („StA“) im Fall von Geldwäscheverdachtsfällen zu beobachten. So wird in diesen Fällen schnell und ohne Anhörung der Beschuldigten ein Vermögensarrest nach §§111e StPO iVm §§ 73,