eSIM Swapping führt zu zahlreichen neuen Fällen, Techbook berichtet
Es war leider absehbar und wir hatten schon vor Monaten gewarnt.
Unser Rechtstipp zu Betrug mittels eSIM
Durch die neue eSIM können Täter, wenn es ihnen gelingt, das Konto des Inhabers beim Provider zu übernehmen, in Minuten auch dessen Mobilfunknummer mittels eSIM "kapern" und können damit insbesondere bei Banken, die immer noch Gerätewechsel oder Zahlungen mit bekannt unsicheren mTAN (also mobilie TANs mittels SMS) absichern, Kreditkarten und Online-Banking übernehmen.
Keine Weitergabe von Sicherheitsmerkmale
Kommt es auf diesem Weg zu einer "Übernahme" der Kreditkarte oder des Online-Bankings scheidet eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Kunden und somit ein Schadensersatzanspruch der Bank nach § 675v Abs. 3 Nr. 2 BGB aus, den die Bank dem Ersatttungsanspruch des Kunden nach § 675u Satz 2 BGB entgegenstellen könnte, so RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, Bad Nauheim.
Denn selbst wenn der Kunde an der Übernahme seines Providerkontos (täuschungsbedingt) irgendwie mitgewirkt hat, handelt es sich dabei nicht um Sicherheitsmerkmale seines Online-Bankings oder seiner Kreditkarte und kann daher keine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Vertrags mit dem Zahlungsdiensteanbieter darstellen.
An die grobe Fahrlässigkeit sind zudem (entgegen der Auffassung einiger Gerichte) hohe Anforderungen zu stellen, da nach der gesetzgeberischen Wertung die Haftung des Kunden der Ausnahmefall sein soll.
Zudem Mitverschulden der Banken
Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.
Bestätigt wird dies zudem durch einen aktuellen Schlichtungsspruch des Ombudsmann der privaten Banken.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Absprüche gegen LBB, Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Comdirect und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
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