
SALEO Rechtsanwälte - Stark im Bankrecht
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Bankrecht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte Sebastian Koch (Bank- und Kapitalmarktrecht) und Julia Kleyman (Arbeitsrecht) stehen Ihnen zur Verfügung.
Dabei bieten wir im Bankrecht grundsätzlich eine kostenfreie Ersteinschätzung an!
Bankrecht für die Rhein-Main-Region und bundesweit
Wir sind im Bankrecht breit aufgestellt und verfügen über jahrelange Erfahrung in allen zentralen Bereichen des Bankrechts.
Wir vertreten Bankkunden und Zahlungsdienstleister in allen Streitfragen rund um Zahlungsdienste (Bankkonten, Kreditkarten), Darlehensverträge (Widerruf, Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung, Nichtabnahme und Kündigung) sowie fehlerhafter Anlageberatung.
Im Bereich des Darlehensrechts haben wir deutschlandweit bereits über 2000 Verträge geprüft und in hunderten von Fällen Ansprüche unserer Mandanten gerichtlich durchgesetzt. Wir gehören damit zu den erfahrensten Kanzleien im Bereich des Widerrufsrechts und werden von test.de als Kanzlei empfohlen.
SALEO berät umfassend im Bereich des Bankrechts Privatpersonen, Zahlungsdienstleister, Gesellschaften und Family Offices in den Bereichen
Kreditkartenmissbrauch
Haftung im Onlinebanking (Phishing, Vishing, Pharming, Call-ID-Spoofing, Skimming, etc.)
Darlehensrecht
Widerruf von Immobilienverträgen
Widerruf von Auto-Finanzierungen
Vermeidung von Vorfälligkeitsentschädigung
Zahlungsdiensterecht
Darüber hinaus haben wir auch umfangreiche Erfahrung mit Sanierungsverhandlungen mit Kreditinstituten und der Löschung von Eintragungen bei Schufa und anderen Auskunfteien.
Im Bankrecht bieten wir grundsätzlich eine kostenfreie Ersteinschätzung an!
SALEO Bankrecht - Unsere Expertise
Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig, kennen wir den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region und deutschlandweit.
Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten wir mit hoher Expertise Verbraucher und Unternehmen.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. In vielen Bereichen des Bankrechts bieten wir kostenfreie Ersteinschätzungen an.
Vor deutschen Amtsgerichten gibt es keinen Anwaltzwang, allerdings sind im Bankrecht in aller Regel die Streitwerte so hoch, dass zwingend ein Landgericht befasst ist. Hier können Sie sich nicht selbst vertreten und müssen die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Wir raten davon ab, in zeitkritischen Angelegenheiten mit hohem Streitwert ohne anwaltliche Begleitung ins vorgerichtliche Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die bankrechtliche Auseinandersetzung eskaliert, ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Bankrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Vertrages oder im Vorfeld einer zu erwartenden Vertragsverletzung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.

Bankrecht - Recht haben und Recht bekommen
Im Bankrecht sind Recht haben und Recht bekommen zwei verschiedene Schuhe - allerdings: Wer nicht richtig reagiert - sei es aus Unkenntnis oder nach falscher Beratung - der verschenkt unter Umständen sehr viel Geld. Auf freundliche Briefe reagieren Banken in aller Regel nicht - Wir setzen Ihrer Bank eine Frist und steigen dann in Absprache mit Ihnen in Vergleichsverhandlungen oder das gerichtliche Verfahren ein.
Wir vertreten Verbraucher und Unternehmen.

Missbrauch von Kreditkarten oder Online-Banking
Grundsätzlich schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung, § 675 u Satz 2 BGB.
Kreditinstitute verweigern das in solchen Fällen allerdings zunächst regelmäßig unter Verweis auf einen angeblich bestehenden gleich hohen Schadensersatzanspruch wegen eines fahrlässigen Verhaltens des Kunden.
Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt.
Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaube keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.
Häufig lassen sich Geschädigte aber zu Unrecht von einer Erstattung abhalten. Nutzen Sie unsere umfangreiche Erfahrung mit zahlreichen Banken und Sparkassen (etwa der DKB, Postbank, TF Bank, Solaris, N26, C24, Commerzbank, Targobank, Santander, ADVANZIA, Degussa und zahlreiche Volksbanken und Sparkassen).
- Wir bieten Ihnen eine kostenfreie Ersteinschätzung.
- Hier mehr zum Thema "Onlinebanking Betrug" erfahren
- Hier mehr zum Thema "Kreditkartenmissbrauch" erfahren

Vorfälligkeitsentschädigungen
Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob auch in Ihrem Fall der Vorfälligkeitsentschädigung erfolgreich entgegengetreten werden kann.
Bei Vorliegen einer Rechtsschutzversicherung und der Finanzierung des Kaufs einer Bestandsimmobilie zur Eigennutzung tritt diese zudem im Regelfall ein und übernimmt die Kosten.
Nutzen Sie unsere Erfahrung von weit über 2.000 geprüften Darlehensverträgen. Wir haben die Nichtzulässigkeit des Ansatzes von Negativrenditen bereits erfolgreich gegenüber Banken geltend gemacht.
Ärgernis Vorfälligkeit in Zeiten negativer Renditen
Beim Verkauf einer Immobilie während laufender Zinsbindung des finanzierenden Darlehens können Kreditinstitute nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In Zeiten negativer Renditen auf Hypothekenpfandbriefe (die im Rahmen der sog. Aktiv-Passiv-Methode für die fiktive Wiederanlage angesetzt werden dürfen), ist diese meist höher als die Summe der noch zu leistenden Zinsen.
Das ist besonders ärgerlich, so dass Verbraucher nach Möglichkeiten suchen, die Vorfälligkeit zu vermeiden oder zu reduzieren.
Neue Rechtslage bringt neue Fallstricke für die Banken
Für Verträge, die seit dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden, bieten sich neue Chancen.
Unter dieser Rechtslage regelt § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB, der die Regelung des § 494 Abs. 6 BGB ergänzt und festhält, dass schon unzureichende (und nicht nur fehlende) Angaben zu Laufzeit, Kündigung und zur Berechnung der Vorfälligkeit zum vollständigen Verlust der Bank auf die Vorfälligkeitsentschädigung führen.
Dies ist bislang weitgehend unbeachtet geblieben und von Banken teilweise auch nur schlecht umgesetzt worden.
Erste Urteile
des OLG Frankfurt (zur Commerzbank), Urteil vom 01.07.2020, 17 U 810/19, inzwischen rechtskräftig nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den BGH
des LG Konstanz (zu Genossenschaftsbanken), Urteil vom 04.12.2020, C 4 O 155/20, inhaltlich bestätigt aktuell durch OLG Saarbrücken, Urt. v. 26.1.2023 - 4 U 134/21, LS 1
des LG Rostock (zu Sparkassen), Urteil vom 10.02.2021, 2 O 872/19, bestätigt durch Landgericht Kiel mit Urteil vom 4. November 2022 (Az.: 12 O 198/21)
zeigen, dass hier gute Chancen bestehen. RA Koch hat bereits gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen deutliche Reduzierungen der Vorfälligkeiten im außergerichtlichen Bereich erzielen können.
Fehler der Banken
RA Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, hat bei zahlreichen Prüfungen insoweit Fehler der Banken festgestellt. So wird bei den vertraglichen Regelungen zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) angegeben, dass die Kreditinstitute
- Anspruch auf die während der Vertragslaufzeit entstehenden Zinsen hätteen. Anspruch besteht aber nur auf den geschützten Zinszeitraum (Zinsbindungsfrist oder die kürzere Frist des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
- Anspruch auf eine Bearbeitungsgebühr für die Berechnung der VFE hätten, a.A. zutreffend LG Dortmund, Az.: 25 O 311/17, Urteil vom 23.01.2018, insoweit rechtskräftig oder
- Sondertilgungsrechte nur bei planmäßiger Rückführung bestünden (sodass diese bei der Berechnung der VFE unberücksichtigt bleiben), entgegen BGH, Az.: XI ZR 388/14, Urteil vom 19.01.2016.
- Nichtberücksichtigung der Kündigungsrechte bei den Angaben zur Berechnung
Folge: kein Anspruch auf VFE für die Bank
Liegen damit nach § 502 Abs. 2 Ziffer 2 BGB unzureichende Angaben zur Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung vor, so entfällt der Anspruch der Bank auf die VFE vollständig.
Zudem ist es nach einer überzeugenden Kommentierung unzulässig, bei der Berechnung der VFE negative Wiederanlagezinsen anzusetzen. Dies verstößt gegen die europäische Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Allein dies macht häufig bis zu 20 % der verlangten VFE aus.
Diese Auffassung bestätigen aktuell OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2023 (1-31 U 109/22) und OLG Nürnberg, Endurteil v. 25.07.2023 - 14 U 2764/22.
Berechnungsfehler
Weiter beobachten wir immer wieder, dass Banken sich – versehentlich oder auch nicht –, bei der Berechnung der VFE zulasten der Verbraucher verrechnen.

Widerruf von Autofinanzierungen
Immer mehr widerrufswillige Autobesitzer melden sich derzeit, um ihren finanzierten Autokauf rückabzuwickeln. Dabei wird dies teilweise genutzt, um sich von mangelhaften Dieselfahrzeugen zu trennen, teilweise um sich schlicht von seinem finanzierten Fahrzeug günstig zu trennen. Häufig ist dies auch schlicht der elegantere (und wirtschaftlich auch bessere) Weg als sich mühsam wegen möglicher Mängel mit dem Verkäufer auseinanderzusetzen. Möglich ist dies bei Fehlern im Darlehensvertrag (meist von der herstellereigenen Bank), der häufig vom Verkäufer des Fahrzeugs dem Käufer gleich mit vermittelt wurde.
Nach § 358 Abs. 2 BGB führt der Widerruf eines verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags auch zum Widerruf des finanzierten Kaufvertrags. Inzwischen hat der BGH mit Urteilen vom 27.10.2020 dem EuGH folgend bestätigt, dass die meisten Darlehensverträge zur Finanzierung von Fahrzeugen noch widerruflich sind. Allerdings sind die Rechtsfolgen durchaus trickreich, weshalb ein fachanwaltliche Beratung erfolgen sollte. Natürlich werden betroffene Banken hier angesichts der erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen erheblichen Widerstand leisten, sodass Unterstützung durch einen qualifizierten Anwalt mit Spezialisierung im Bankrecht erforderlich ist.
Das neuerliche Urteil des EuGH vom 09.09.2021 hat nun fast alle Kfz-Finanzierungen für widerruflich erklärt und auch dem Verwirkungseinwand eine Absage erteilt, so dass selbst bereits abgelaufene Verträge noch widerruflich sein können.
Häufige Fehler sind dabei fehlende oder fehlerhafte Pflichtangaben etwa zur Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers, zum Kündigungsrecht oder zur Art des Darlehens. Teilweise wurde auch der Effektivzinssatz falsch berechnet. Die Quelle möglicher Fehler ist groß.
Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Erstberatung die Widerruflichkeit Ihres Vertrags.
Ihre Ansprechpartner
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Neuigkeiten zum Thema
Aktuelle Beiträge

SALEO holt VFE für Mandanten zurück!
Schöner Erfolg für Mandanten unserer Kanzlei. Wir konnten außergerichtlich eine für die vorzeitige Beendigung eines 2016 geschlossenen Darlehensvertrags mit der Commerzbank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als € 30.000 vollständig zurück erlangen. Aufgrund des ausführlich begründeten Rückforderungsverlangen durch RA Koch. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sah sich die Commerzbank zur vollständigen Erstattung veranlasst.
In einem weiteren Fall konnten mehr als € 12.000 erlangt werden.
Auch bei anderen Banken und Sparkassen wurden 4- und 5-stellige Vorfälligkeitsentschädigungen schon zurück erlangt. Dazu bedurfte es nicht einmal eines Gerichtsverfahrens.
Worum geht es?
Will man ein Immobiliendarlehen vorzeitig (innerhalb der Zinsbindung) etwa wegen des Verkaufs vorzeitig zurück zahlen, macht die Bank hohe Vorfälligkeitsentschädigungen geltend. Bei einer unzureichenden Information über die Berechnung der Vorfälligkeit im Vertrag verliert die Bank ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber vollständig, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (bei Verträgen, die nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden).
Zwischenzeitlich haben das Landgericht Konstanz (für Volks- und Raiffeisenbanken) und das Landgericht Rostock (für Sparkassenverträge) bestätigt, dass auch in diesen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet ist bzw. eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, dazu hier.
Zudem hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgewiesen, mit dem diese zur Rückerstattung verurteilt wurde.
Betroffene Kunden, die eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Commerzbank bereits bezahlt haben oder aber vor der Zahlung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung wegen Veräußerung der Immobilie stehen, sollten nun unverzüglich handeln und sich fachanwaltschaftlichen Rat suchen.
VFE vom Experten prüfen lassen
Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung. Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor.
Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

SALEO holt VFE für Mandanten zurück!
Schöner Erfolg für Mandanten unserer Kanzlei. Wir konnten außergerichtlich eine für die vorzeitige Beendigung eines 2016 geschlossenen Darlehensvertrags mit der Commerzbank gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung von mehr als € 30.000 vollständig zurück erlangen. Aufgrund des ausführlich begründeten Rückforderungsverlangen durch RA Koch. Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht sah sich die Commerzbank zur vollständigen Erstattung veranlasst.
In einem weiteren Fall konnten mehr als € 12.000 erlangt werden.
Auch bei anderen Banken und Sparkassen wurden 4- und 5-stellige Vorfälligkeitsentschädigungen schon zurück erlangt. Dazu bedurfte es nicht einmal eines Gerichtsverfahrens.
Worum geht es?
Will man ein Immobiliendarlehen vorzeitig (innerhalb der Zinsbindung) etwa wegen des Verkaufs vorzeitig zurück zahlen, macht die Bank hohe Vorfälligkeitsentschädigungen geltend. Bei einer unzureichenden Information über die Berechnung der Vorfälligkeit im Vertrag verliert die Bank ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aber vollständig, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB (bei Verträgen, die nach dem 21.03.2016 abgeschlossen wurden).
Zwischenzeitlich haben das Landgericht Konstanz (für Volks- und Raiffeisenbanken) und das Landgericht Rostock (für Sparkassenverträge) bestätigt, dass auch in diesen Fällen eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht geschuldet ist bzw. eine bereits gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert werden kann, dazu hier.
Zudem hat der Bundesgerichtshof die Nichtzulassungsbeschwerde der Commerzbank gegen ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt zurückgewiesen, mit dem diese zur Rückerstattung verurteilt wurde.
Betroffene Kunden, die eine Vorfälligkeitsentschädigung an die Commerzbank bereits bezahlt haben oder aber vor der Zahlung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung wegen Veräußerung der Immobilie stehen, sollten nun unverzüglich handeln und sich fachanwaltschaftlichen Rat suchen.
VFE vom Experten prüfen lassen
Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung. Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung. Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor.
Sprechen Sie uns an und nutzen Sie unsere Erfahrung von inzwischen über 2.000 geprüften Darlehensverträgen und unserer durch Empfehlung von test.de belegten Kompetenz.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
RA Sebastian Koch, spezialisiert auf Bank- und Kapitalmarktrecht, thematisiert die Missachtung gesetzlicher Kündigungsvoraussetzungen bei Verbraucherkrediten durch Banken. Er erläutert die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Kündigung von Allgemein-Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen gemäß § 498 BGB. RA Koch betont, dass nicht jeder Zahlungsverzug eine Kündigung rechtfertigt; es muss ein qualifizierter Verzug vorliegen. Zudem müssen Banken vor einer Kündigung eine Mahnung mit Kündigungsandrohung versenden. Fehlerhafte Kündigungen können angegriffen werden, mit möglichen Schadensersatzforderungen und der Löschung von Schufa-Einträgen. RA Koch bietet kostenfreie Ersteinschätzungen und unterstützt Rechtsschutzversicherte bei der Einholung der Deckungszusage ihrer Versicherung.
Banken beachten gesetzliche Kündigungsvoraussetzungen nicht immer
Ein aktuell von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht bearbeiteter Fall gibt Anlass, die gesetzlichen Voraussetzungen von Kreditkündigungen bei Beteiligung eines Verbrauchers zu beleuchten.
§ 498 BGB regelt besondere Kündigungsvoraussetzungen, wenn es sich bei den Darlehen um Verbraucherdarlehensverträge nach § 491 BGB handelt. Diese werden unterschieden in Allgemein-Verbraucher- und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge, § 491 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dabei sind Immobiliarverbraucherdarlehensverträge solche, die durch ein Grundpfandrecht (Grundschuld, Hypothek) gesichert sind oder dem Erwerb einer Immobilie dienen, § 491 Abs. 3 BGB.
Kündigungsvoraussetzungen nach § 498 BGB
Bei solchen Verbraucherdarlehen sind die Voraussetzungen für eine Kündigung durch den Darlehensgeber wegen Zahlungsverzug des Darlehensnehmers gesetzlich normiert. Nicht jeder Verzug reicht dafür aus, sondern es muss ein "qualifizierter Verzug" vorliegen.
So muss der Rückstand des Darlehensnehmers bei Allgemein-Verbraucherdarlehen 5 % oder 10 % (je nach Laufzeit) des Nennbetrags (§ 498 Abs. 1 BGB) und bei Immobiliar-Verbraucherdarlehen 2,5 % (§ 498 Abs. 2 BGB) des Nennbetrags betragen.
Weiter muss dieser Rückstand bereits bei der Mahnung mit Kündigungsandrohung bestehen, die der Darlehensgeber vor der Kündigung übersenden muss, § 498 Abs. 1 Nr. 2 BGB.
Ist der Rückstand zum Zeitpunkt der Mahnung geringer, ist eine darauf folgende Kündigung unheilbar unwirksam.
Hat die Bank unter solchen Formfehlern gekündigt, kann die Kündigung angegriffen werden und etwaiger, daraus resultierender Schaden geltend gemacht werden.
Auch eine Schufa-Meldung muss dann gelöscht werden und daraus resultierender Schaden muss ersetzt werden.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht berät in vergleichbaren Fällen gegenüber Banken und Sparkassen.
Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Schöner Erfolg für Mandant von SALEO Rechtsanwälte
Das LG Berlin verurteilt mit Urteil vom 14.08.2024 (nrkr) die DKB zur taggleichen Wiedergutschrift von 45.000 zzgl Zinsen (weitere ca. 5.000) an einen durch einen Online-Banking Betrug geschädigten Mandanten.
SALEO gehört nach Untersuchungen von Finanztip.de zu den führenden Kanzlei im Bereich Online Banking Betrug und Kreditkartenbetrug.
Die Kanzlei hat in diesen Bereichen weit über 600 Verfahren bereits bearbeitet oder bearbeitet diese noch. Inzwischen hat die Kanzlei in diesem Bereich bereits 7 erfolgreiche Urteile (einschließlich Anerkenntnis und Versäumnisurteilen) seit 2022 erstritten.
Zudem hat die Kanzlei hier bereits zahlreiche Rechtstipps zu diesem Thema veröffentlicht, die auf aktuelle Betrugsmaschen hinweisen und die Rechtslage darstellen, nach der der Kunde bei nicht autorisierten Verfügungen nur im Ausnahmefall einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung haftet.
Pflichtverletzungen nur in Ausnahmefällen grob fahrlässig
Selbst wenn es im Einzelfall zu täuschungsbedingten Mitwirkungshandlungen des Kunden (idR am Devicewechsel) gekommen ist, sind diese idR nicht als grob fahrlässig anzusehen, da nach der gesetzlichen Grundkonzeption der Kunde nur im Ausnahmefall eines besonderes schwerwiegenden Pflichtversoßes bei Ausblenden aller naheliegenden Verdachtsmomente = grobe Fahrlässigkeit haften soll.
Dies muss im Einzelfall beurteilt werden.
Mitverschulden der Banken
Aber selbst wenn man eine grobe Fahrlässigkeit des Kunden im Einzelfall annehmen sollte, stellt sich regelmäßig die Frage des Mitverschuldens der Bank oder Sparkasse wegen mangelhafter Sicherungsverfahren und dem Nichterkennen oder zu späten Erkennen des Betrugs.
Zum Mitverschulden hatten wir ebenfalls bereits hier ausführlich informiert.
Bestätigt wird dies zudem durch diverse aktuellen Schlichtungssprüche, die in von SALEO geführten Verfahren vor dem Ombudsmann der privaten Banken ergangen sind.
Aktuell greift auch Zahrte in BKR 2024, 593, 600f diesen Punkt zutreffend auf.
SALEO Rechtsanwälte Top-Kanzlei bei Phishing Fällen laut Finanztip
Nach einer Untersuchung der auf Finanzthemen spezialisierten Webseite Finanztip.de gehört SALEO Rechtsanwälte zu den Topkanzleien im Bereich der Geltendmachung von Forderungen nach Angriffen auf das Online Banking und Kreditkarten mittels Phishing, Vishing, Call-ID-Spoofing und anderen Angriffsvarianten.
Aktuell ist SALEO Rechtsanwälte nach den Erhebungen von finanztip.de mit drei vorgelegten streitigen Urteilen (seit 2023, insgesamt wurden seit Mitte 2022 vier streitige Urteile, zwei Anerkenntnisurteile und zwei Versäumnisurteile erstritten) in diesem Bereich sogar die Kanzlei mit den meisten gerichtlich erstrittenen Entscheidungen (lt Erhebung Finanztip) in diesem Bereich, was die erhebliche Expertise belegt.
Zudem hat die Kanzlei inzwischen auch in weit über 40 Fällen eine Vollerstattung nach Klageeinreichung erzielt.
Insgesamt konnte die Kanzlei bislang bereits mehr als 1,2 Millionen Euro in Fällen von Online-Banking- und Kreditkartenbetrug von den Zahlungsdienstleistern zurückerlangen.
Es zeigt sich daher, dass die Einschaltung von Experten in diesem Bereich sinnvoll und zielführend ist, da diese nicht nur die rechtlichen Grundlagen und aktuelle Rspr beherrschen, sondern bei entsprechender Erfahrung auch frühzeitig die Reaktion des jeweiligen Zahlungsdienstleisters einschätzen können.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Ansprüche gegen LBB, Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Targo, TF Bank, Comdirect und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch
www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch
Erneuter Erfolg für Mandanten von SALEO Rechtsanwälte
In zwei Verfahren wegen Kreditkartenbetrug bei der Commerzbank über ca. 22.000 und Online-Banking-Betrug über ca. 18.000 bei der Comdirect konnten wir für Mandanten die vollständige Erstattung erlangen. Ein schöner Erfolg für die Geschädigten.
Es zeigt sich daher erneut, dass Geschädigte nach solchen Schadensfällen an spezialisierte Anwälte wenden sollten, die häufig schon außergerichtlich oder mittels der jeweils zuständigen Ombudsmanns eine vollständige oder teilweise Regulierung erreichen können.
Commerzbank aktuell von massiven Betrugsangriffen betroffen
Gerade die Commerzbank ist aktuell Ziel von massiven Angriffen seitens Krimineller. Es werden gefälschte Briefe mit QR Code an Kunden versandt, die Ausgangspunkt für Online Banking Betrug sind. Für dieses Betrugsmuster hat sich inzwischen die neue Bezeichnung Quishing (QR Code + Phishing) etabliert. Da persönlich adressierte (absolut echt wirkende) Briefe eine deutlich höhere Glaubwürdigkeit haben als etwa Emails oder SMS ist diese Methode sehr gefährlich.
Die Commerzbank warnt daher inzwischen massiv vor dieser Betrugsmasche.
Dabei stellt sich natürlich die Frage, wie die Täter an die dafür erforderlichen Daten der Kunden gelangt sind, um einen derart breit angelegten Betrugsversuch zu starten. Ob es insoweit zu einem Datenleck bei der Commerzbank gekommen ist, ist nicht bekannt.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Ansprüche gegen Postbank, Deutsche Bank, Barclays, Hanseatic, Santander, N26, Solaris, Targo, TF Bank, Comdirect, Commerzbank und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
Kammergericht Berlin stellt wichtige Grundlagen beim Kreditkartenbetrug klar
In einem von SALEO Rechtsanwälte geführten Verfahren hat das Kammergericht (dies entspricht den Oberlandesgerichten in anderen Bundesländern) Berlin wichtige Aussagen zum sog. Anscheinsbeweis und den Prüfpflichten von Banken bei auffälligen Verfügungen getroffen.
Vorliegend ging es um ein Verfahren gegen die DKB, in dem diese ihren Kunden auf Zahlung angeblich mit seiner (physischen) Kreditkarte ausgelösten Zahlungen in Anspruch nahm.
Dabei berief sich die DKB auf den sog. Anscheinsbeweis der eigenen Nutzung oder der grob fahrlässigen Pflichtverletzung wegen des (bestrittenen) Einsatzes von Originalkarte und PIN. Nachdem die DKB bereits am LG Berlin unterlegen war, ging diese in Berufung.
Das Kammergericht wies nun darauf hin, dass ein Anscheinsbeweis bereits ausscheidet, wenn die Bank (wie vorliegend) einen Teil der Umsätze zunächst selbst wegen eines Betrugsverdacht wieder gutgeschrieben hat. Dies stehe den Voraussetzungen des Anscheinsbeweises dann entgegen.
grundlegende Prüfpflichten der Bank gefordert
Von besonderer Bedeutung - und auf zahlreiche Verfahren übertragbar - sind aber die Aussagen des Gerichts, dass die Bank generelle Prüfpflichten treffen.
So führt das KG Berlin in seinem Beschluss vom 04.09.2024, 4 U 79/23 aus:
"Insoweit muss der Kartenemittent für eine algorithmische, automatisierte
Transaktionsüberwachung sorgen, die es ihm ermöglicht, auffällige, für den Karteninhaber untypische Transaktionen (hinsichtlich der Summe, des Landes etc) zu erkennen. Vom Zahlungsdienstleister wird erwartet, bereits auffällige Zahlungsaufträge zu erkennen, um auf diese Weise frühzeitig die Ausführung verdächtiger Zahlungen zu verhindern (vgl. Linardatos, (...Fundstelle)"
Dieser zutreffende rechtliche Ansatz, den SALEO Rechtsanwälte schon immer vertreten hat, muss bei entsprechender Berücksichtigung gerade in online-Sachverhalten bei entsprechenden Fehlern der Bank zu einem Mitverschulden der Bank führen, so aktuell auch Zahrte, BKR 2024, 593, 600f.
Im Ergebnis empfiehlt das KG im genannten Fall der DKB die Rücknahme der Berufung, da diese aussichtslos ist.
Update: Die Berufung wurde aufgrund des Hinweises durch die DKB zurückgenommen.
Inzwischen berichtet N-TV über diesen Fall
Beratung sinnvoll
Sollten auch Sie von Kreditkartenbetrug oder Online-Banking-Betrug betroffen sein, sollten Sie Beratung durch Spezialisten in Anspruch nehmen.
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Ansprüche gegen Postbank, Deutsche Bank, Barclays, Hanseatic, Santander, N26, Solaris, Targo, TF Bank, Comdirect, Commerzbank und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
neue Masche von Cyberkriminellen führt zu erheblichen Schäden
Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank-und Kapitalmarktrecht beobachtet seit einigen Wochen eine neue Masche von Cyberkriminellen, die zu erheblichen Schäden führt.
Dabei gelingt es Hackern - die Tatbegehung ist unterschiedlich und teilweise auch ungeklärt - bei Rechnungen oder Zahlungsanforderungen direkt oder im Nachgang Kontoverbindungen zu fälschen und so Zahlungen auf Konten von Dritten zu veranlassen.
Die Vorgehensweise der Täter ist dabei hochprofessionell. Dank entsprechender Tools und KI sind die Täuschungen fast nicht zu erkennen.
Die Schadenssummen gehen dabei schnell in den fünf- und sechstelligen Bereich.
Erfüllung bei Zahlung auf fremdes Konto?
Rechtlich wird sich dabei die Frage stellen, wer auf dem eingetretenen Schaden "sitzen bleibt", wenn diese nicht vom Empfänger zurück erlangt werden können, denn Zahlungen auf Konten Dritten haben per se keine Erfüllungswirkung, § 362 BGB. Anders kann dies zu beurteilen sein, wenn die "Weisung" zur Zahlung zurechendbar aus der Sphäre des richtigen Zahlungsempfängers stammt.
Hier wird es regelmäßig erforderlich sein, den Tathergang aufzuklären, um evtl Verantwortlichkeiten zu ermitteln.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hat inzwischen umfangreiche Erfahrungen mit Fällen in der o.g. Gestaltung.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
erneuter Erfolg für Mandant von SALEO
Banken, die keinem Verband angeschlossen sind (etwa dem BVR oder BdB) unterliegen auch keinem dort angebotenen Schlichtungsverfahren/Ombudsmannverfahren. Für solche Banken, etwa N26, C24, Solaris u.a. ist nach der FinSV die Bundesbank als Schlichtungsstelle zuständig.
In einem solchen durch SALEO für einen Geschädigten geführten Schlichtungsverfahren (über € 30.000) hat der Schlichter der Bundesbank nun in vollem Umfang dem Kunden recht gegeben und im Schlichtungsspruch die vollständige Erstattung empfohlen.
Schlichtungsstelle stellt hohe Anforderungen einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung heraus
Dabei stellt der Schlichter zutreffend die gesetzliche Wertung heraus, dass grundsätzlich die Bank für den Schaden bei unautorisierten Verfügungen haftet und der Kunde nur ausnahmsweise nach § 675v Abs. 3 BGB haften soll. Daher sind auch hohe Anforderungen an ein grob fahrlässige Pflichtverletzung zu stellen.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht hat daher gegenüber zahlreichen Banken und Sparkassen in vergleichbaren Fällen die Erstattung ganz oder teilweise erfolgreich durchgesetzt und auch Ansprüche gegenüber den Empfängern der Zahlungen geltend gemacht. Dabei werden neben der DKB auch Ansprüche gegen LBB, Postbank, Barclays, Hanseatic, N26, Solaris, Targo, TF Bank, Comdirect und verschiedenste Sparkassen und Genossenschaftsbanken geltend gemacht.
Nach einer Untersuchung der auf Finanzthemen spezialisierten Webseite Finanztip.de gehört SALEO Rechtsanwälte zu den Topkanzleien im Bereich der Geltendmachung von Forderungen nach Angriffen auf das Online Banking und Kreditkarten mittels Phishing, Vishing, Call-ID-Spoofing und anderen Angriffsvarianten.
Wenn auch Sie geschädigt sind, bieten wir eine Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an. Die Ersteinschätzung erfolgt dabei kostenfrei und unverbindlich.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht
www.saleo-recht.de/kreditkartenmissbrauch
www.saleo-recht.de/onlinebanking-betrug-und-missbrauch
Schnelle Erwirkung von Arrestbeschlüssen
In den letzten Monaten ist eine verschärfte Gangart von Staatsanwaltschaften ("StA") im Fall von Geldwäscheverdachtsfällen zu beobachten.
So wird in diesen Fällen schnell und ohne Anhörung der Beschuldigten ein Vermögensarrest nach §§111e StPO iVm §§ 73, 73c, 73d StGB angeordnet und in der Folge im Rahmen der Vollstreckung werden sämtliche der StA bekannten Kontoverbindungen des Betroffenen gepfändet.
Dies führt natürlich zu existentiellen Problemen der Betroffenen.
keine umfassende Würdigung aller Umstände zum Zeitpunkt des Arrests
Dabei kann dies - da zu diesem Zeitpunkt letztlich nur eine Geldwäscheverdachtsmeldung vorliegt und der Beschuldigte nicht einmal angehört wurde - auch Beschuldigte treffen, die selbst nur Opfer sind und von den eigentlichen Tätern etwa im Rahmen eines fingierten Anstellungsvertrags beauftragt wurden, eingehende Zahlungen weiter zu leiten.
Die Staatsanwaltschaft hat zu diesem Zeitpunkt letztlich noch keine Ermittlungen vorgenommen und kennt die Hintergründe für die Zahlungsströme nicht.
- Da die Beschuldigten in diesen Fällen regelmäßig keine Veranlassung haben, an der Rechtmäßigkeit der Zahlungen zu zweifeln, lässt sich hier darlegen, dass eine Strafbarkeit nach § 261 StGB nicht in Betracht kommt.
So kann dann Erfolg versprechend Beschwerde nach §§ 304 ff StPO gegen den Arrestbeschluss erhoben werden.
Ob dies Aussicht auf Erfolg hat, ist im Einzelfall zu prüfen.
Beratung sinnvoll
RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht hat inzwischen umfangreiche Erfahrungen mit o.g. Fällen.
Für rechtsschutzversicherte Mandanten holen wir kostenfrei die Deckungszusage ihrer Versicherung ein.
Rechtsanwalt Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

BGH entscheidet, Verjährung droht!
Nach übereinstimmenden Presseberichten hat der Bundegerichtshof am 03.12.2024 in zwei Entscheidungen ein Urteil des OLG Zweibrücken, Urteil vom 22.03.2023 – 7 U 14/22 bestätigt (Zurückweisung der Revision) und ein Urteil des OLG Celle, Urteil vom 16.08.2023 - 3 U 8/23 aufgehoben und die Bank verurteilt.
Im Ergebnis muss die dort jeweils beklagte Bank aus dem Bereich der Genossenschaftsbanken, die offensichtlich übereinstimmend (wie alle Banken aus diesem Bereich) das Muster des DG Verlags verwandt haben, die vereinnahmte Vorfälligkeit erstatten, da Ihre Information zur Berechnung der Vorfälligkeit in Ziffer 7 und 8 im Darlehensvertrag unzureichend ist, § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB.
Eile geboten, Verjährung
Darlehensnehmer, die im Jahr 2021 eine Vorfälligkeitsentschädigung gezahlt haben, müssen nun schnell handeln, da eine Verjährung des Rückzahlungsanspruchs zum 31.12.2024 droht und daher verjährungshemmende Maßnahmen erforderlich sind. Eine schlichte Geltendmachung reicht dafür nicht aus.
Zur Darstellung der Rechtslage
VFE vom Experten prüfen lassen
Lassen Sie daher Ihre VFE vom Experten prüfen. Neben der Frage der Berechtigung an sich finden sich auch regelmäßig Fehler in deren Berechnung.
Bei Darlehen, die den Kauf von Bestandsimmobilien zur Eigennutzung finanziert haben, übernimmt zudem die private Rechtsschutzversicherung regelmäßig die Kosten der anwaltlichen Beratung.
Eine kostenfreie Ersteinschätzung nehmen wir aber generell vor.
Sebastian Koch
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
www.saleo-recht.de/lp-bankrecht

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