
Deutschlandweit - bei Kreditkartenmissbrauch
Unsere Anwälte betreuen Sie in der Auseinandersetzung mit Ihrer Bank oder Sparkasse nach unzulässigen Abbuchungen und Überweisungen über Ihre Kreditkarte / Mastercard / Visa
Unsere Leistungen im Bankrecht umfassen u.a.:
- Prüfung Ihres Anspruchs
- Außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche nach Kreditkartenmissbrauch
- Gerichtliche Vertretung bei der Durchsetzung von Forderungen
Ihre Ansprüche nach § 675 u Satz 2 BGB setzen wir durch. Nach der gesetzlichen Regelung des § 675 u Satz 2 BGB schuldet die Bank bei nicht durch den Kunden autorisierten Verfügungen eine Gutschrift dieses Betrages taggleich zur Belastung. Eine Haftung des Kunden nach § 675v BGB scheidet dagegen regelmäßig aus, da dies eine grob fahrlässige Verletzung von Sorgfaltspflichten des Kunden voraussetzt. Dies ist aber nach der Rechtsprechung nur gegeben bei einer in objektiver Hinsicht schweren und subjektiv schlechthin unentschuldbaren Verletzung der konkreten Sorgfaltspflichten. Selbst ein objektiv grober Pflichtenverstoß erlaubt keinen zwingenden Schluss auf ein gesteigert persönliches Verschulden, BGH NJW 2016, 2024.
Häufig lassen sich Geschädigte aber zu Unrecht von einer Erstattung abhalten. Nutzen Sie unsere umfangreiche Erfahrung mit zahlreichen Banken und Sparkassen (etwa der DKB, LBB, Postbank, ADVANZIA, Degussa und zahlreiche Volksbanken und Sparkassen).
SALEO Bankrecht - Unsere Expertise
Warum SALEO Rechtsanwälte?
Unsere Rechtsanwälte sind im Bankrecht seit Jahren am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig. Wir kennen die Banken und die Gerichte im Rhein-Main-Gebiet und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region und deutschlandweit in Sachen Kreditkartenmissbrauch.
Wen vertritt SALEO Rechtsanwälte?
Wir sind unseren Mandanten zu hoher Expertise und Verlässlichkeit verpflichtet. Unser Ziel ist es, verlorenes Geld zu retten.
Wie läuft das ab?
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt. Natürlich können Sie gerne auch direkt anrufen.
Brauche ich im Bankrecht einen Anwalt?
Es hat sich gezeigt, dass Banken und Kreditkarten-Herausgeber im Schadensfall wirklich alles versuchen, um ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen zu müssen. Daher enden persönliche Auseinandersetzung irgendwann im nichts. Auf anwaltliche Schreiben und entsprechende Fristsetzungen reagieren Banken eher im gewünschten Sinn.
Darüber hinaus hilft eine konkrete Erstberatung meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und Fehler zu vermeiden.
Welches Risiko besteht?
Insbesondere dann, wenn die bankrechtliche Auseinandersetzung im Vorfeld eskaliert und alles auf eine Klage hinausläuft, ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Bankrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Da immer ein Rest-Risiko besteht, sollten geschädigte Opfer immer auf die gewachsene Expertise einer auf das Bankrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Wann sollten Sie einen Fachanwalt für Bankrecht einbeziehen?
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich.
Kann man alles Notwendige online klären?
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Kreditkartenmissbrauch
Kriminelle haben es immer häufiger auf Kreditkarten und Debitkarten abgesehen. Wer den Diebstahl seiner Kreditkarte bemerkt, sollte die Karte umgehend sperren lassen. Erste Abbuchungen von ihrem Konto haben die Diebe dann allerdings meistens schon vorgenommen. Bundesweit ist der Schaden durch Kreditkartenmissbrauch enorm. Die gute Nachricht für die Opfer ist, dass grundsätzlich die Bank in der Haftung steht und die Kunden selbst gemäß § 675v BGB nur bis maximal 50 Euro haften. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Karteninhaber grob fahrlässig gehandelt und seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Kreditkarte verletzt hat. Laut Bundeskriminalamt sind in Deutschland schätzungsweise mehr als 130 Millionen Zahlungskarten (Kreditkarten und Debitkarten) in Gebrauch. Da es auch bei Zahlungskarten keine hundertprozentige Sicherheit gibt, sind sie für Betrüger ein interessantes und lukratives Betätigungsfeld. Dabei erweisen sich die Kriminellen als sehr einfallsreich, wenn es darum geht, an die sensiblen Daten heranzukommen. Neben Diebstahl der Karte zählen auch das sog. Phishing oder das Skimming zu den beliebten Methoden.


Diebstahl der Kreditkarte
Diebstahl Der einfache Diebstahl der Zahlungskarte zählt nach wie vor zu den Klassikern. Bei alltäglichen Situationen wie z.B. beim Einkaufen im Supermarkt, nutzen die Diebe einen unaufmerksamen Moment und stehlen Portemonnaie und Zahlungskarte. Da nicht für jeden Zahlungsvorgang die Eingabe der Geheimzahl erforderlich ist, können die Diebe die gestohlene Kreditkarte sofort nutzen. Daher gilt es, Portemonnaie und Karte nicht aus den Augen zu lassen und die Karte umgehend sperren zu lassen, sobald der Diebstahl bemerkt ist. Phishing Verbreitet ist auch das sog. Phishing. Dabei werden täuschend echt aussehende E-Mails verschickt und die Empfänger aufgefordert, einen Link anzuklicken. Über den Link werden sie zu einer gefälschten Webseite geleitet. Dort sollen sie unter einem Vorwand sensible Bankdaten wie die Kreditkartennummer eingeben. Möglich ist auch, dass sich so Trojaner in Ihren Computer einnisten und Daten ausspähen. Skimming Beim Skimming werden die Zahlungskarten durch manipulierte Lesegeräte an Geldautomaten und anderen Terminals ausgelesen und vom Magnetstreifen auf eine gefälschte Karte kopiert. Häufig verbunden ist dieses Skimming mit dem Ausspähen der PIN-Nummer am Geldautomat. Mit den kopierten Daten auf die gefälschte Karte und der PIN könne die Kriminellen dann das Konto plündern, ohne dass der Kontoinhaber davon zunächst etwas ahnt. Die unrechtmäßigen Auszahlungen werden oft erst mit dem Blick auf den Kontoauszug deutlich. Datenleck und Datendiebstahl Immer wieder kommt es auch zu Datenlecks bei Online-Händlern oder anderen Unternehmen, bei denen der Kunde Bankdaten hinterlassen hat. Hacker stehlen die Kundendaten, verkaufen sie weiter und es kann so zu Angriffen auf Ihr Konto kommen.Kreditkartenbetrug über ebay.kleinanzeigen.de und Whatsapp
Kreditkartenbetrug mittels eBay Auch der Kreditkartenbetrug mittels eBay-Kleinanzeigen nimmt zu. Dabei nehmen die Betrüger häufig über Whatsapp Kontakt zu dem Verkäufer auf und bieten eine Überweisung auf die Kreditkarte des Verkäufers an. Dazu sei es notwendig, dass dieser sich auf einer eBay-Seite registriere. Mit einem Link wird der nichtsahnende Verkäufer dann auf eine täuschend echt wirkende, aber gefälschte eBay-Seite geführt und dann aufgefordert seine Daten einzugeben. Die Daten werden dann von den Tätern abgegriffen und missbraucht. Die Kriminellen haben noch weitere Methoden entwickelt, um an die Bankdaten ihrer Opfer zu gelangen. Dazu gehören u.a. falsche Paketankündigen oder auch das heimliche Kopieren der Kreditkarte beispielsweise beim Bezahlen im Restaurant.


Haftung nach Kreditkartenmissbrauch
Haftung beim Kreditkartenmissbrauch Sobald der Kreditkartenbetrug bemerkt wurde, gilt es als erste Maßnahme die Zahlungskarte zu sperren. Das kann durch einen Anruf bei der Bank oder dem bundeseinheitlichen Sperrnotruf unter der Rufnummer 116 116 geschehen. Anschließend sollte Anzeige erstattet werden. Beruhigend für den Verbraucher ist, dass die Bank beim Zahlungskartenmissbrauch gemäß § 675v BGB in der Haftung steht und den Schaden ausgleichen muss. Der Karteninhaber steht maximal mit 50 Euro in der Haftung und das auch nur bis zum Zeitpunkt der Verlustmeldung. Für Schäden, die nach der Verlustmeldung entstanden sind, haftet immer die Bank. Die Bank muss jedoch nicht für den Schaden aufkommen, wenn sie dem Karteninhaber grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Das wird von den Banken regelmäßig versucht. Sie werfen dem Karteninhaber vor, dass er seine Sorgfaltspflichten im Umgang mit der Karte oder bei der Aufbewahrung der Geheimzahl verletzt habe. Dabei berufen sich die Banken häufig auf den sog. Anscheinsbeweis. Sie argumentieren, dass die Sicherheitssysteme faktisch unüberwindbar seien und daher von einer groben Fahrlässigkeit des Kunden auszugehen sei. Grobe Fahrlässigkeit kann z.B. angenommen werden, wenn der Inhaber seine PIN-Nummer auf der Karte notiert oder sie zusammen mit der Karte aufbewahrt oder anderen Personen mitgeteilt hat. Der Anscheinsbeweis kommt daher in Fällen zum Tragen, in denen der Missbrauch unter Verwendung der Originalkarte mittels Erkennung des EMV Chips und der Original-PIN geschehen ist. Dann muss der Kunde darlegen, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ob ein Schadenersatzanspruch gegen die Bank besteht, ist daher eine Frage des Einzelfalls. Wir unterstützen sie außerdem bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen die Täter. Häufig ist es zwar schwierig an sie heranzukommen, unmöglich ist es jedoch nicht. Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und ihr Geld zurückzuholen.Ansprüche gegen die eigene Bank geltend machen
Aussichtsreicher ist es allerdings, die Ansprüche gegen die eigene Bank geltend zu machen. Denn Banken und Sparkassen sind verpflichtet die Konten ihrer Kunden gegen solchen Missbrauch zu schützen. Nach § 675 u Satz 2 BGB muss die Bank den entstandenen Schaden durch Kreditkartenmissbrauch ausgleichen. Ausnahme: wenn der Kunde sich grob fahrlässig verhalten und dadurch den Kriminellen den Zugriff auf die Kreditkarte ermöglicht hat. Die Anforderungen an grobe Fahrlässigkeit sind jedoch hoch und die Beweislast dafür liegt bei der Bank. Bei einem grob fahrlässigen Verhalten muss es sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Bei Fällen von Vishing, Phishing oder Pharming kann daher gerade nicht grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden.
Wir helfen Ihnen, Ihre Rechte durchzusetzen und ihr Geld zurückzuholen.

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