Sachverständigenregress der Kfz-Versicherer: AG Köln weist Rückforderung fast vollständig ab

Kfz-Sachverständige sehen sich immer häufiger Rückforderungsklagen von Kfz-Haftpflichtversicherern gegenüber. Deren Vorgehen folgt einem Muster: Sie lassen sich vom Geschädigten Ansprüche wegen angeblich überhöhter Honorarabrechnung abtreten und gehen anschließend gegen den Sachverständigen vor. Ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Köln vom 09.06.2026 (Az. 272 C 135/25, BeckRS 2026, 15205) zeigt, dass solche Klagen weit weniger erfolgreich sind, als die Anspruchsschreiben der Versicherer vermuten lassen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Versicherungsrecht ordne ich die Entscheidung für betroffene Sachverständige ein.

Der Sachverhalt: Rückforderung von über 1.100 Euro

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit einem Schadengutachten. Grundlage war eine detaillierte, tabellarisch aufgebaute Honorarvereinbarung mit Grundhonorar, Nebenkosten und Stundensätzen. Die Rechnung belief sich auf 2.239,94 Euro brutto.

Der gegnerische Haftpflichtversicherer zahlte diesen Betrag zunächst vollständig, ausdrücklich unter Berufung auf die BGH-Grundsätze zum sogenannten Sachverständigenrisiko. Im Gegenzug ließ er sich jedoch etwaige Rückforderungsansprüche wegen einer nicht erforderlichen Überhöhung der Rechnung abtreten. Anschließend verlangte er vom Sachverständigen 1.106,46 Euro zurück und stützte das auf sieben einzelne Rechnungspositionen, vom Auslesen des Fehlerspeichers über die Lackschichtdickenmessung bis zur Karosserievermessung und den Fahrtkosten.

Diese Konstruktion ist typisch: Der Geschädigte selbst wird geschont, weil ihm nach der Rechtsprechung das Risiko einer überhöhten Sachverständigenrechnung grundsätzlich nicht zur Last fällt. Über die Abtretung nach § 398 BGB verlagert der Versicherer den Streit stattdessen auf den Sachverständigen.

Die Entscheidung: Nur ein Bruchteil der Forderung war berechtigt

Das AG Köln gab der Klage lediglich in Höhe von 61,88 Euro statt. Von den geforderten 1.106,46 Euro blieben damit rund 5,6 Prozent übrig. Die Kosten des Rechtsstreits trug die klagende Versicherung.

Anerkannt wurde die Rückforderung nur für zwei Positionen:

  • Lackschichtdickenmessung an unfallfremden Bauteilen: Da unstreitig keine Anhaltspunkte für Vor- oder Altschäden vorlagen und von vornherein feststand, dass die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht annähernd erreichen würden, war die Messung nicht erforderlich.
  • Kopierkosten für Farbkopien: Hier hatte der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, dass tatsächlich keine Farbkopien angefertigt wurden. Der Posten diente lediglich dazu, den Erstellungsaufwand für Nicht-Schreibseiten abzudecken, was die Honorarvereinbarung so nicht vorsah.

Alle übrigen Positionen hielt das Gericht für berechtigt:

  • Das Auslesen des Fehlerspeichers war durch den Fahrzeugdiagnosebericht belegt und zur Schadenfeststellung erforderlich.
  • Die Karosserievermessung war wegen der festgestellten Deformation des Heckblechs und der Verschiebung des Stoßfängerträgers nachvollziehbar begründet.
  • Pauschale Nebenkosten für VIN-Abfrage, EDV-Wertermittlung und EDV-Schadenkalkulation mussten nicht einzeln nachgewiesen werden, weil die Honorarvereinbarung sie als feste Pauschalbeträge auswies.
  • Die Fahrtkostenabrechnung nach Kilometern und Zeitaufwand entsprach der Vereinbarung und war zudem gedeckelt.
  • Die Fremdkosten für die Stoßfänger-Demontage wurden durch den tatsächlich festgestellten Karosserieschaden nachträglich bestätigt.

Aufklärungspflicht des Gutachters: Auswahl- und Überwachungsverschulden

Besonders relevant für die Praxis ist die Klarstellung zum Umfang der Aufklärungspflicht gegenüber dem Geschädigten. Unter Bezugnahme auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 12.03.2024, Az. VI ZR 280/22) stellte das AG Köln klar, dass eine Obliegenheit des Geschädigten zur Plausibilitätskontrolle und damit korrespondierend eine Aufklärungspflicht des Sachverständigen nur in zwei Konstellationen besteht:

  • wenn bereits bei Vertragsschluss Preise verlangt werden, die für den Geschädigten erkennbar deutlich überhöht sind, sogenanntes Auswahlverschulden, oder
  • wenn die spätere Rechnung erkennbar von der Honorarvereinbarung abweicht oder erkennbar überhöhte Nebenkosten enthält, sogenanntes Überwachungsverschulden.

Beides lag hier nicht vor. Das Gericht betonte zudem: Selbst ein überhöhtes Honorar würde keine Rückzahlungspflicht des Sachverständigen gegenüber der Versicherung begründen. Rechtsfolge wäre allenfalls, dass die Versicherung dem Geschädigten gegenüber von vornherein nicht zur vollen Erstattung verpflichtet gewesen wäre.

Der dogmatische Hintergrund: Erstattungsfähig sind nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen. Maßgeblich ist dabei die Sicht des Geschädigten. Was aus dessen Perspektive vertretbar erschien, bleibt erstattungsfähig, auch wenn sich später herausstellt, dass einzelne Positionen objektiv zu hoch angesetzt waren. Genau darin liegt der Kern des Sachverständigenrisikos, das der Schädiger und nicht der Geschädigte trägt.

Keine eigenen Ansprüche der Versicherung und keine Schutzwirkung zugunsten Dritter

Zurückgewiesen hat das Gericht außerdem den in der Praxis häufig nachgeschobenen Versuch, den Sachverständigenvertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten der Versicherung zu qualifizieren. Unter Verweis auf den BGH (Urteil vom 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22) stellte das AG Köln klar, dass dies dem Gesamtkonzept der Rechtsprechung zum Sachverständigenrisiko widerspräche. Andernfalls wäre die vom BGH vorgesehene Abtretungskonstruktion überflüssig.

Für Sachverständige folgt daraus eine wichtige Prüfungsreihenfolge: Bevor man sich inhaltlich mit einzelnen Rechnungspositionen auseinandersetzt, lohnt der Blick auf die Aktivlegitimation. Kann der Versicherer eine wirksame Abtretung des Geschädigten vorlegen? Ist der abgetretene Anspruch hinreichend bestimmt bezeichnet? Wurde die Abtretung tatsächlich Zug um Zug gegen die Zahlung erklärt? Fehlt es daran, scheitert die Klage bereits an dieser Stelle.

Praxishinweis für Kfz-Sachverständige

Das Urteil bestätigt: Eine detaillierte, schriftliche Honorarvereinbarung ist der wirksamste Schutz gegen Regressforderungen. Wer seine Leistungen sauber dokumentiert, also Fotos, Messprotokolle und Diagnoseberichte vorhalten kann, und sich an die vereinbarten Sätze hält, muss pauschale Kürzungsversuche der gegnerischen Versicherung nicht hinnehmen. Entscheidend ist, dass die Versicherung im Prozess jede einzelne Position substantiiert angreifen muss. Ein bloßes „das war nicht erforderlich“ genügt prozessual nicht. Dasselbe Muster begegnet Werkstätten bei der gekürzten Reparaturrechnung.

Aus der Entscheidung lassen sich vier konkrete Konsequenzen ableiten:

  • Erstens: Pauschalen ausdrücklich als solche vereinbaren. Das Gericht hat gerade deshalb keinen Einzelnachweis verlangt, weil die Honorarvereinbarung feste Pauschalbeträge auswies.
  • Zweitens: Keine Positionen abrechnen, die tatsächlich nicht angefallen sind. Der einzige nennenswerte Verlust im Kölner Fall entstand genau dort, wo ein Posten zweckentfremdet wurde. Wer Aufwand für Nicht-Schreibseiten vergüten möchte, sollte dafür eine eigene, klar bezeichnete Position in die Vereinbarung aufnehmen.
  • Drittens: Die Erforderlichkeit einzelner Untersuchungen nachvollziehbar dokumentieren. Karosserievermessung und Fehlerspeicherauslesung wurden anerkannt, weil sich der Anlass aus dem Gutachten selbst ergab. Die Lackschichtdickenmessung fiel, weil ein solcher Anlass fehlte.
  • Viertens: Anspruchsschreiben nicht ungeprüft akzeptieren. Im Kölner Fall waren gut 94 Prozent der geltend gemachten Summe unbegründet, und die Versicherung trug die Verfahrenskosten vollständig.

Hinweis: Das besprochene Urteil des AG Köln ist zum Veröffentlichungszeitpunkt noch nicht rechtskräftig. Vor dem Landgericht Köln läuft das Berufungsverfahren. Als erstinstanzliche Entscheidung entfaltet das Urteil ohnehin keine Bindungswirkung für andere Gerichte, es zeigt aber, wie sorgfältig die Instanzgerichte die einzelnen Positionen prüfen

Sie sind Regressforderungen ausgesetzt?

Sprechen Sie mich gerne an. Wir unterstützen Sachverständige und Werkstätten bei der Abwehr von Regressforderungen und Geschädigte bei der Durchsetzung gekürzter Sachverständigenhonorare. Mehr zu unserer Arbeit im Verkehrsrecht und im Versicherungsrecht finden Sie hier, ebenso zur Unfallabwicklung mit der Versicherung und zum Unfallschadenmanagement für Fuhrparks.