Ein Einbruch in Geschäftsräume trifft Unternehmer meist gleich zweifach: Waren, Geräte oder Bargeld sind fort, und zugleich kann der laufende Betrieb massiv leiden. Richtig unangenehm wird es, wenn im Anschluss auch noch die Gewerbeversicherung den Einbruchdiebstahlschaden nicht reguliert.
Aus einer Ablehnung des Versicherers folgt jedoch keineswegs automatisch, dass tatsächlich kein Versicherungsschutz besteht. Besonders in der verbundenen Gewerbeversicherung, der Inhaltsversicherung oder der Einbruchdiebstahlversicherung zahlt es sich aus, die Ablehnungsgründe im Detail zu prüfen.
Als Fachanwältin für Versicherungsrecht vertrete ich Betriebe und Versicherungsnehmer bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern. Die nachfolgenden Punkte tauchen bei Einbruchdiebstahlschäden in Betrieben besonders oft auf.
- Gewerbeversicherung nach Einbruchdiebstahl: Welche Schäden sind versichert?
- Warum lehnen Versicherer Einbruchdiebstahlschäden ab?
- Streit um Schließzylinder und Sicherheitsbeschläge nach dem Einbruch
- Auslegung der Antragsfrage: Was heißt „bündig abschließender Zylinder"?
- Besichtigung durch den Versicherungsmakler: Welche Rolle spielt sie?
- Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Wurde in Textform gefragt?
- Ertragsausfall nach dem Einbruch: Warum nicht nur das Diebesgut zählt
- Leistungsablehnung erhalten: Was Unternehmer jetzt tun sollten
- Gewerbeversicherung zahlt nach Einbruch nicht: Wann zur Fachanwältin für Versicherungsrecht?
Gewerbeversicherung nach Einbruchdiebstahl: Welche Schäden sind versichert?
Welchen Schutz Sie konkret genießen, ergibt sich stets aus dem geschlossenen Versicherungsvertrag und den vereinbarten Bedingungen.
In einer verbundenen Gewerbeversicherung können je nach Vertragsgestaltung unter anderem Schäden an der Betriebseinrichtung, gestohlene Waren und Vorräte, technische Geräte, Bargeld sowie Aufbruchschäden an Türen und weiteren Gebäudeteilen abgedeckt sein.
Für einen Unternehmer reicht der wirtschaftliche Schaden allerdings oft weit über den Wert der unmittelbar entwendeten Gegenstände hinaus.
Fehlen nach der Tat etwa Maschinen, Messgeräte, Rechner oder Handelsware, lässt sich der Betrieb unter Umständen über Wochen oder Monate nur eingeschränkt weiterführen. Dann rückt zusätzlich die Frage in den Vordergrund, ob und in welchem Umfang Ertragsausfall beziehungsweise Betriebsunterbrechung mitversichert sind.
Wirtschaftlich kann gerade diese Position schwer wiegen, weshalb sie bei der Schadensermittlung keinesfalls untergehen sollte.
Warum lehnen Versicherer Einbruchdiebstahlschäden ab?
Nach einem größeren Einbruchdiebstahl nehmen Versicherer meist sehr genau unter die Lupe, ob wirklich alle Voraussetzungen des Versicherungsschutzes vorliegen.
Zu den typischen Konfliktpunkten zählen etwa:
- Lag überhaupt ein versicherter Einbruchdiebstahl vor?
- Waren Türen und Fenster ordnungsgemäß verschlossen?
- Wurden die vereinbarten Sicherungsvorschriften beachtet?
- Genügten Schlösser, Schließzylinder oder Sicherheitsbeschläge den vertraglich vorausgesetzten Anforderungen?
- Wurden die Fragen zu den Sicherungseinrichtungen bei Vertragsschluss zutreffend beantwortet?
- Liegt eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung nach § 19 VVG vor?
- Kann der Versicherer eine Obliegenheitsverletzung geltend machen?
- Welche Waren und Geräte sind tatsächlich abhandengekommen?
- Wie hoch beläuft sich der versicherte Schaden?
- Besteht darüber hinaus Versicherungsschutz für einen Ertragsausfall?
Vor allem bei hohen Schadenssummen sollte die Argumentation des Versicherers nicht ungeprüft hingenommen werden.
Streit um Schließzylinder und Sicherheitsbeschläge nach dem Einbruch
Ein in der Praxis besonders spannender Streitpunkt sind die Fragen zur Einbruchsicherung, die bereits beim Abschluss der Versicherung gestellt wurden.
So kann der Versicherungsantrag beispielsweise erfragen, ob sämtliche Außen- und Zugangstüren über „von außen bündig abschließende Zylinder“ sowie über von außen nicht demontierbare Sicherheitsbeschläge oder Sicherheitsrosetten verfügen.
Ist der Einbruchdiebstahl eingetreten, kann der Versicherer die betroffene Tür untersuchen lassen und anschließend geltend machen, diese Frage sei bei Antragstellung unzutreffend beantwortet worden.
Damit ist die rechtliche Prüfung jedoch keineswegs abgeschlossen.
Auslegung der Antragsfrage: Was heißt „bündig abschließender Zylinder“?
Schon die Formulierung selbst kann aus Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers Rätsel aufgeben.
Was genau soll „bündig“ bedeuten? Mit welchem Bauteil muss der Zylinder bündig abschließen, mit dem Türblatt, dem Beschlag oder einer ihn umgebenden Rosette beziehungsweise Manschette? Ist überhaupt kein Überstand zulässig? Und falls doch, um wie viele Millimeter darf es gehen?
Fehlt in der Frage eine nähere Erläuterung, kann ihre Auslegung rechtlich den Ausschlag geben.
Denn Antragsfragen werden nicht danach ausgelegt, welche technische Vorstellung der Versicherer intern mit einer Formulierung verknüpft. Entscheidend ist im Grundsatz, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Frage bei verständiger Würdigung auffassen durfte.
Der Versicherer kann daher nach Eintritt des Versicherungsfalls nicht ohne Weiteres eine besonders enge technische Lesart zugrunde legen, wenn diese für den Versicherungsnehmer bei Antragstellung nicht erkennbar war.
Besichtigung durch den Versicherungsmakler: Welche Rolle spielt sie?
Besondere Aufmerksamkeit verdient ein Fall dann, wenn der Versicherungsantrag zusammen mit einem Versicherungsmakler ausgefüllt wurde.
Hat der Makler die Geschäftsräume vor Vertragsschluss sogar selbst in Augenschein genommen, die vorhandenen Türen und Schließvorrichtungen begutachtet und die betreffende Sicherheitsfrage anschließend eigenhändig bejaht, kommt diesem tatsächlichen Ablauf für die rechtliche Bewertung erhebliches Gewicht zu.
Für den Versicherungsnehmer drängt sich dann vor allem eine Frage auf: Weshalb hätte er erkennen sollen, dass die Einschätzung eines beruflich mit Versicherungsverträgen befassten Maklers womöglich unzutreffend war?
Juristische Genauigkeit ist an dieser Stelle allerdings geboten: Ein Versicherungsmakler ist grundsätzlich dem Lager des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Sein Wissen und sein Verhalten lassen sich daher nicht ohne Weiteres dem Versicherer zurechnen. Bedeutungslos sind Besichtigung und Beantwortung durch den Makler deshalb aber keineswegs.
Relevanz können sie insbesondere dafür entfalten, wie die Antragsfrage tatsächlich verstanden wurde und ob dem Versicherungsnehmer überhaupt ein schuldhaftes Verhalten vorzuwerfen ist.
Vorvertragliche Anzeigepflicht nach § 19 VVG: Wurde in Textform gefragt?
Stützt sich der Versicherer auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung, gehört § 19 VVG genau geprüft.
Nach § 19 Abs. 1 VVG hat der Versicherungsnehmer die ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat.
Bedeutung gewinnt das vor allem dann, wenn ein Versicherungsvertreter den Antrag elektronisch ausgefüllt hat, während dem Versicherungsnehmer die konkreten Fragen selbst nicht in dieser Form vorlagen.
Dann ist anhand des tatsächlichen Ablaufs der Antragstellung zu klären, ob die gesetzlichen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Wie streng die Anforderungen an Rücktritt und Anfechtung durch den Versicherer sind, zeigt sich auch in anderen Sparten, etwa wenn die Versicherung den Vertrag kündigt.
Die pauschale Behauptung des Versicherers, eine Antragsfrage sei falsch beantwortet worden, trägt eine abschließende rechtliche Bewertung jedenfalls nicht.
Ertragsausfall nach dem Einbruch: Warum nicht nur das Diebesgut zählt
Bei einem Einbruch in einen Betrieb richtet sich die Schadenaufstellung zunächst meist auf die entwendeten Gegenstände. Unternehmer sollten jedoch zusätzlich klären lassen, welche wirtschaftlichen Folgeschäden der Versicherungsschutz erfasst.
Ein anschauliches Beispiel:
Wer für seinen Betrieb einen bestimmten Warenbestand braucht und nach dem Einbruch einen großen Teil davon einbüßt, kann womöglich nicht sofort zum gewohnten Geschäftsbetrieb zurückkehren. Muss das Sortiment über Monate hinweg neu aufgebaut werden, gehen Verkaufsgelegenheiten verloren und die Umsätze brechen ein.
Nichts anderes gilt, wenn Geräte gestohlen werden, die für die eigentliche Tätigkeit unverzichtbar sind. Ähnliche Fragen stellen sich im gewerblichen Bereich auch beim Mietausfall in der Wohngebäudeversicherung.
Ein behaupteter Ertragsausfall muss allerdings nachvollziehbar beziffert und nachgewiesen werden. Eine bloße Schätzung reicht dafür nicht aus.
Je nach Fallgestaltung kommen dafür etwa betriebswirtschaftliche Auswertungen, Jahresabschlüsse, Umsatzentwicklungen, Warenwirtschaftsdaten sowie Vergleichszeiträume vor und nach dem Schadenereignis in Betracht.
Bewegt sich der Ertragsausfall im sechsstelligen Bereich, sollte die Berechnung frühzeitig strukturiert und im Zweifel gemeinsam mit dem Steuerberater aufbereitet werden.
Leistungsablehnung erhalten: Was Unternehmer jetzt tun sollten
Eine vollständige Leistungsablehnung sollte gerade bei einem erheblichen Einbruchschaden nicht vorschnell hingenommen werden.
Empfehlenswert ist eine getrennte Prüfung dreier Fragen:
1. Besteht dem Grunde nach Versicherungsschutz?
Dazu gehören insbesondere der Versicherungsfall, die Versicherungsbedingungen, die Sicherungsvorschriften sowie die vom Versicherer vorgebrachten Einwendungen.
2. Kann sich der Versicherer auf eine Anzeigepflicht- oder Obliegenheitsverletzung stützen?
Hier sind die gesetzlichen Voraussetzungen und der tatsächliche Ablauf im Einzelnen zu überprüfen.
3. Wie hoch fällt der versicherte Schaden aus?
Entwendete Waren und Geräte, Sachschäden sowie ein möglicherweise mitversicherter Ertragsausfall sind nachvollziehbar zu ermitteln und zu belegen.
Erst wenn diese drei Ebenen sauber auseinandergehalten werden, lässt sich beurteilen, ob eine außergerichtliche Einigung der bessere Weg ist oder die Ansprüche gerichtlich durchgesetzt werden sollten.
Gewerbeversicherung zahlt nach Einbruch nicht: Wann zur Fachanwältin für Versicherungsrecht?
Spätestens wenn der Versicherer einen größeren Einbruchdiebstahlschaden ganz oder teilweise ablehnt, kann sich eine spezialisierte anwaltliche Prüfung lohnen.
Das gilt ebenso, wenn er sich auf vermeintlich unzutreffende Angaben im Versicherungsantrag, unzureichende Tür- oder Fenstersicherungen, einen Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften oder sonstige Obliegenheitsverletzungen beruft.
Als Fachanwältin für Versicherungsrecht vertrete ich Versicherungsnehmer bei der außergerichtlichen wie gerichtlichen Durchsetzung ihrer Ansprüche gegenüber Versicherern, unter anderem bei Schäden aus gewerblichen Versicherungsverträgen.
Eine Ablehnung muss nicht das letzte Wort bleiben.
Gerade beim Streit über Schließzylinder, Sicherheitsbeschläge, Antragsfragen, vorvertragliche Anzeigepflichten oder einen erheblichen Ertragsausfall lohnt sich eine sorgfältige versicherungsrechtliche Prüfung. Für eine erste Einschätzung erreichen Sie mich jederzeit über das Kontaktformular.
