Die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift sollte am Ende des Testaments stehen. Fehler bei der Positionierung können die Wirksamkeit eines Testaments gefährden. Eine sogenannte Mittelschrift liegt vor, wenn die Unterschrift innerhalb des Textes oder oberhalb weiterer testamentarischer Verfügungen steht. Von einer Nebenschrift spricht man, wenn die Unterschrift seitlich neben dem Text angebracht ist und den Inhalt nicht eindeutig räumlich abschließt.
- Testament und Formerfordernisse: Warum Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gelten
- Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen steht: Der Fall der Tante, die alles ihrem Neffen hinterlassen wollte
- OLG München: Das Testament ist wegen Formmängeln unwirksam
- Der Fall des Vaters, der mehrere Verwandte als Erben benennen wollte
- OLG München: Auch dieses Testament wurde für ungültig erklärt
- Was geschieht, wenn ein Testament unwirksam ist?
- Fazit: Die Position der Unterschrift kann über die Wirksamkeit entscheiden
Testament und Formerfordernisse: Warum Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gelten
Die gesetzlichen Vorgaben zur Form eines Testaments sind eindeutig. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass aus Unkenntnis, Zeitdruck oder anderen Gründen gegen diese Anforderungen verstoßen wird. In solchen Fällen müssen Gerichte entscheiden, ob der Formfehler zur Unwirksamkeit des Testaments führt.
Ein häufiger Streitpunkt ist die Unterschrift. Bei einem eigenhändigen Testament muss sie den Text grundsätzlich räumlich abschließen. Sie soll deutlich machen, dass der Erblasser die vorstehenden Erklärungen als endgültige letztwillige Verfügung bestätigt. Befindet sich die Unterschrift nicht unter dem Text, sondern mitten im Dokument oder seitlich daneben, kann dies die Wirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.
In zwei Entscheidungen hatte sich das OLG München mit solchen Konstellationen zu befassen. In einem Fall war die Unterschrift oberhalb der Erbeinsetzung platziert. In einem weiteren Fall befand sie sich seitlich neben dem Text. Beide Anordnungen entsprachen nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen steht: Der Fall der Tante, die alles ihrem Neffen hinterlassen wollte
Nach dem Tod seiner Tante fand ein Neffe im Nachlass ein Testament. Die Form des Testaments war jedoch ungewöhnlich. Deshalb kam es zu einem Erbstreit zwischen dem Neffen und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts Rosenheim. Streitpunkt war die Erteilung eines Erbscheins.
Das Testament der Tante lautete sinngemäß wie folgt:
„10.03.2022
Testament!
Ich, … (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:
- … (Sparkonto bei …),
- … (Versicherung bei …),
- …
Unterschrift der Erblasserin
An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)“
Das Amtsgericht Rosenheim wies den Erbscheinsantrag des Neffen zurück und erklärte das Testament wegen eines Formmangels für unwirksam. Der Grund: Die Unterschrift der Erblasserin stand nicht unter allen letztwilligen Verfügungen. Insbesondere befand sich die Benennung des Neffen erst unterhalb der Unterschrift.
Gegen diese Entscheidung legte der Neffe Beschwerde beim Oberlandesgericht München ein.
OLG München: Das Testament ist wegen Formmängeln unwirksam
Das OLG München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament formunwirksam ist.
Zwar hatte die Tante das Dokument in einem Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ deutlich sichtbar in einer Vitrine aufbewahrt. Zudem hatte sie im Bekanntenkreis wiederholt erklärt, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle. Diese Umstände konnten den Formmangel jedoch nicht heilen.
Das OLG München machte deutlich: Eine Mittelschrift stellt keine wirksame Unterschrift dar. Zwar kann in bestimmten Ausnahmefällen auch unterhalb einer Unterschrift noch weiterer Text stehen. Im entschiedenen Fall befand sich die Unterschrift jedoch oberhalb der entscheidenden testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben.
Die Unterschrift soll gewährleisten, dass der Erblasser den gesamten Inhalt des Testaments billigt und abschließend bestätigt. Steht die maßgebliche Verfügung erst unterhalb der Unterschrift, ist gerade nicht ausreichend gesichert, dass sie vom abschließenden Testierwillen umfasst ist. Das Testament war daher lediglich als Entwurf zu betrachten.
OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801 f.
Der Fall des Vaters, der mehrere Verwandte als Erben benennen wollte
In einem weiteren Erbstreit ging es um einen britischen Staatsangehörigen, der ein Testament in ungewöhnlicher Form errichtet hatte.
Das Dokument begann maschinenschriftlich mit der Überschrift „Mein letzter Wille“. Darunter folgte eine handschriftliche Verteilung des Nachlasses, etwa: „A 40 %, B 20 %, C 20 %, D 5 % …“.
Dieser Text befand sich im oberen Bereich eines DIN-A4-Blattes. Die untere Hälfte des Papiers blieb unbeschrieben. Die Unterschrift des Erblassers stand jedoch nicht unter dem Text, sondern etwa auf halber Höhe seitlich daneben.
Der Sohn des Erblassers machte geltend, dass das Testament wegen Formfehlern unwirksam sei.
OLG München: Auch dieses Testament wurde für ungültig erklärt
Auch in diesem Fall entschied das OLG München, dass die Unterschrift die Funktion hat, den Text räumlich abzuschließen. Dadurch soll verhindert werden, dass nachträglich weitere Verfügungen oberhalb der Unterschrift eingefügt werden.
In Ausnahmefällen kann der Erblasser die Unterschrift zwar auch neben dem Text anbringen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn auf dem Blatt kein ausreichender Platz mehr vorhanden ist. Die Unterschrift muss dann aber nach der Verkehrsanschauung eindeutig den gesamten Testamentstext abschließen.
Eine Unterschrift, die ohne ersichtlichen Grund auf halber Höhe neben dem Text platziert ist, erfüllt diese Abschlussfunktion nicht. Sie stellt daher einen Formmangel dar und kann zur Unwirksamkeit des Testaments führen.
OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202.
Was geschieht, wenn ein Testament unwirksam ist?
Wenn kein wirksames Testament vorliegt, greift grundsätzlich die gesetzliche Erbfolge. Sie regelt, wer in welcher Reihenfolge erbberechtigt ist.
Zunächst erben die Abkömmlinge des Erblassers. Dazu zählen Kinder, Enkel und Urenkel. Daneben hat auch der Ehegatte ein gesetzliches Erbrecht, dessen Höhe insbesondere vom Güterstand abhängt.
Gibt es keine Kinder und war der Erblasser nicht verheiratet, kommen zunächst die Eltern des Erblassers als gesetzliche Erben in Betracht. Leben diese nicht mehr, treten deren Kinder an ihre Stelle, also die Geschwister des Erblassers. Erst wenn auch diese nicht vorhanden sind, folgen weitere Verwandte, etwa Neffen und Nichten.
Das erklärt typische Konfliktsituationen:
Im ersten Fall waren noch Schwestern der Erblasserin vorhanden. Diese standen in der gesetzlichen Erbfolge vor dem Neffen. Deshalb erhielten die Schwestern den Erbschein und nicht der Neffe.
Im zweiten Fall gab es einen Sohn. Als direkter Abkömmling gehört er zur ersten Ordnung und schließt damit grundsätzlich entferntere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge aus. Dass andere Angehörige sich dadurch benachteiligt fühlen, ist in solchen Konstellationen nicht ungewöhnlich, rechtlich aber häufig eindeutig geregelt.
Fazit: Die Position der Unterschrift kann über die Wirksamkeit entscheiden
Die Entscheidungen des OLG München zeigen deutlich, dass die Form eines Testaments nicht unterschätzt werden darf. Die Unterschrift ist nicht nur eine Förmlichkeit. Sie bestätigt den gesamten Inhalt der letztwilligen Verfügung und muss diesen grundsätzlich räumlich abschließen.
Steht die Unterschrift in der Mitte des Textes oder seitlich daneben, kann dies dazu führen, dass das Testament unwirksam ist. In diesem Fall gilt nicht der im Testament formulierte Wille, sondern die gesetzliche Erbfolge.
Ist unklar, ob ein Testament wirksam unterschrieben wurde oder droht ein Streit um Erbschein und gesetzliche Erbfolge? Lassen Sie das Testament frühzeitig erbrechtlich prüfen. Ein Rechtsanwalt im Erbrecht bewertet Formfehler, Erbansprüche und die Erfolgsaussichten im Nachlassverfahren.Für Erben, die über eine Ausschlagung nachdenken, ist es wesentlich, sich gleichzeitig über Optionen zur Haftungsbeschränkung zu informieren. Denn auch bei Annahme der Erbschaft existieren Möglichkeiten, die Haftung für Verbindlichkeiten auf den Nachlass zu beschränken und damit persönliche Risiken zu reduzieren.