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Unfallabwicklung mit der Versicherung | SALEO Rechtsanwälte

Nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall reguliert die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers Ihren Schaden. Kürzungen bei Reparaturkosten, Wertminderung oder Nutzungsausfall sind dabei die Regel und nicht die Ausnahme. SALEO Rechtsanwälte übernehmen die vollständige Unfallabwicklung mit der Versicherung und setzen Ihre Ansprüche durch, außergerichtlich wie gerichtlich.

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Wer reguliert den Schaden: gegnerische Haftpflicht oder eigene Kaskoversicherung?

Maßgeblich ist zunächst die Haftungsfrage. Steht fest, dass der Unfallgegner den Zusammenstoß verursacht hat, richten sich Ihre Ansprüche gegen dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. § 115 VVG gibt Ihnen einen Direktanspruch, Sie müssen sich also nicht an den Unfallgegner selbst halten, sondern können unmittelbar beim Versicherer abrechnen.

Die Haftung des Halters folgt aus § 7 StVG und knüpft allein an die Betriebsgefahr des Fahrzeugs an, ein Verschulden ist dafür nicht erforderlich. Den Fahrer trifft die Haftung nach § 18 StVG. Sind beide Seiten am Unfall beteiligt, wird nach § 17 StVG abgewogen: Wer die überwiegende Verursachung zu vertreten hat, trägt den größeren Anteil, häufig bleibt beim Geschädigten eine Mithaftungsquote aus der Betriebsgefahr seines eigenen Fahrzeugs.

Ist die Haftung streitig oder trifft Sie eine Mitschuld, kommt die eigene Kaskoversicherung ins Spiel. Sie leistet unabhängig vom Verschulden, allerdings abzüglich Selbstbeteiligung und mit der Folge einer Rückstufung im Schadenfreiheitsrabatt. Bei einer Teilkaskoversicherung greift zusätzlich das sogenannte Quotenvorrecht: Der Geschädigte darf die von der Kaskoversicherung nicht gedeckten Positionen vorrangig aus der Quote der gegnerischen Haftpflicht ausgleichen. Diese Verrechnung wird von Versicherern selten von sich aus vorgenommen.

Unklare Haftungslage nach einem Unfall? Lassen Sie die Quote prüfen, bevor Sie ein Abfindungsangebot annehmen.

Diese Ansprüche stehen Ihnen nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall zu

Der Schadensersatz richtet sich nach § 249 BGB. Ersatzfähig ist alles, was erforderlich ist, um Sie wirtschaftlich so zu stellen, wie Sie ohne den Unfall stünden. In der Praxis geht es regelmäßig um folgende Positionen:

  • Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand: Bei reparaturwürdigen Fahrzeugen die Kosten der fachgerechten Instandsetzung, beim Totalschaden die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert.
  • Merkantile Wertminderung: Der Marktwertverlust, der auch nach einwandfreier Reparatur bleibt, weil das Fahrzeug ein Unfallwagen ist.
  • Nutzungsausfall oder Mietwagen: Entweder eine tagesbezogene Entschädigung nach Fahrzeugklasse oder die Kosten eines gleichwertigen Mietwagens für die Dauer von Reparatur oder Wiederbeschaffung.
  • Sachverständigenkosten: Das Honorar des von Ihnen beauftragten Gutachters gehört zum ersatzfähigen Herstellungsaufwand.
  • Abschleppen, Bergung, Standgeld: Sämtliche unfallbedingten Nebenkosten, einschließlich Ab- und Anmeldung eines Ersatzfahrzeugs.
  • Personenschäden: Schmerzensgeld, Heilbehandlungs- und Fahrtkosten, Verdienstausfall sowie ein Haushaltsführungsschaden, wenn Sie den Haushalt verletzungsbedingt nicht mehr führen können.
  • Auslagenpauschale: Für Telefonate, Porto und Fahrten setzen die Gerichte je nach Region einen Betrag zwischen 20 und 30 Euro an.

Nicht jede Position wird von der Versicherung automatisch beziffert. Wer sie nicht geltend macht, erhält sie auch nicht.

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Unfallabwicklung mit der Versicherung | SALEO Rechtsanwälte Unfallabwicklung mit der Versicherung | SALEO Rechtsanwälte Unfallflucht nach § 142 StGB: Strafe und Verteidigung

Freie Werkstattwahl und eigener Sachverständiger: Sie bestimmen die Schadensbehebung

Sehr häufig meldet sich nach der Unfallanzeige zuerst ein Schadensteuerer des gegnerischen Versicherers und bietet an, Abschleppung, Gutachten und Reparatur zu organisieren. Das klingt nach Service, verlagert aber die Kontrolle über die Schadenshöhe auf die Gegenseite. Als Geschädigter sind Sie Herr des Restitutionsverfahrens und dürfen Werkstatt und Sachverständigen selbst auswählen.

Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist nur zulässig, wenn diese qualitativ gleichwertig arbeitet und für Sie ohne Weiteres zugänglich ist. Bei Fahrzeugen, die noch keine drei Jahre alt sind oder durchgehend in einer Markenwerkstatt gewartet wurden, muss sich der Geschädigte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig nicht auf eine freie Werkstatt verweisen lassen.

Ein eigenes Schadensgutachten sichert die Beweislage und dokumentiert neben den Reparaturkosten auch Wertminderung, Reparaturdauer und Restwert. Nur bei einem echten Bagatellschaden, in der Praxis unterhalb einer Größenordnung von etwa 750 bis 1.000 Euro, genügt ein Kostenvoranschlag. Weitere Informationen zur Auswahl und Abrechnung des Sachverständigen finden Sie hier.

Lassen Sie sich nicht in die Werkstatt der Gegenseite steuern, sondern klären Sie vorher Ihre Rechte.

Typische Kürzungen der Versicherung und wie Sie darauf reagieren

Rechnet die Versicherung ab, weicht der Betrag auf dem Kontoauszug oft deutlich vom Gutachten ab. Die Kürzungen folgen wiederkehrenden Mustern:

  • Stundenverrechnungssätze: Statt der Sätze Ihrer Fachwerkstatt werden regionale Durchschnittswerte oder Sätze einer Referenzwerkstatt zugrunde gelegt.
  • UPE-Aufschläge und Verbringungskosten: Ersatzteilaufschläge und die Kosten für die Verbringung in eine Lackiererei werden gestrichen, obwohl sie in der Region üblich anfallen.
  • Prüfberichte: Ein von der Versicherung beauftragter Dienstleister bewertet das Gutachten nach Aktenlage und kürzt einzelne Positionen, ohne das Fahrzeug gesehen zu haben.
  • Restwertangebote: Der Versicherer legt ein Gebot aus einer überregionalen Restwertbörse vor, das über dem regional ermittelten Restwert liegt, und rechnet damit den Wiederbeschaffungsaufwand herunter.
  • Nutzungsausfall: Die Dauer wird auf die reine Reparaturzeit verkürzt oder das Fahrzeug in eine niedrigere Gruppe eingestuft.
  • Sachverständigenhonorar: Grundhonorar oder Nebenkosten werden als überhöht bezeichnet und nur teilweise erstattet.

Jede dieser Kürzungen lässt sich prüfen und in vielen Fällen entkräften, wenn sie fristgerecht und mit konkreter Begründung angegriffen wird. Reagieren Sie nicht mit einer Teilzahlung als Schlusspunkt: Eine vorbehaltlose Annahme kann als Abfindung ausgelegt werden.

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Totalschaden, 130-Prozent-Regel und fiktive Abrechnung

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Abgerechnet wird dann auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwands, also des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts. Bei einem technischen Totalschaden ist eine Reparatur schon technisch nicht mehr sinnvoll durchführbar.

Liegen die Reparaturkosten nicht mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Integritätsinteresse geltend machen und trotzdem reparieren lassen. Voraussetzung ist nach der Rechtsprechung, dass die Reparatur fachgerecht und vollständig nach den Vorgaben des Gutachtens ausgeführt wird, eine Reparaturrechnung vorgelegt wird und Sie das Fahrzeug anschließend mindestens sechs Monate weiternutzen. Eine Teilreparatur oder eine Reparatur in Eigenregie genügt dafür regelmäßig nicht.

Möglich ist auch die fiktive Abrechnung: Sie lassen sich die im Gutachten ausgewiesenen Nettoreparaturkosten auszahlen und entscheiden selbst über die Instandsetzung. Die Umsatzsteuer wird nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nur ersetzt, wenn sie tatsächlich angefallen ist. Reparieren Sie später doch in einer Fachwerkstatt, kann in vielen Konstellationen nachträglich konkret abgerechnet und die Differenz nachgefordert werden.

Bevor Sie ein Restwertangebot annehmen oder das Fahrzeug verkaufen: Lassen Sie die Abrechnungsvariante prüfen, denn die Entscheidung ist kaum umkehrbar.

Ablauf und Kosten der anwaltlichen Unfallabwicklung

Die Abwicklung folgt einem klaren Ablauf. Zunächst werden Haftungslage und Beweismittel bewertet, anschließend meldet die Kanzlei den Schaden beim Haftpflichtversicherer an, koordiniert die Begutachtung und beziffert sämtliche Positionen mit Frist. Nach Eingang der Abrechnung wird jede Kürzung einzeln geprüft und begründet zurückgewiesen. Zahlt der Versicherer weiterhin nicht vollständig, folgt die gerichtliche Durchsetzung.

Dem Versicherer steht eine angemessene Prüffrist zu, die je nach Umfang des Schadens regelmäßig bei etwa vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anspruchsbegründung liegt. Ansprüche aus einem Verkehrsunfall verjähren nach den §§ 195, 199 BGB in drei Jahren zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von Schaden und Schädiger Kenntnis erlangt haben. Verhandlungen mit dem Versicherer hemmen die Verjährung.

Bei einem unverschuldeten Unfall gehören die Kosten Ihres Rechtsanwalts zum ersatzfähigen Schaden und werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer in voller Höhe getragen. Eine Rechtsschutzversicherung benötigen Sie dafür nicht. Bei einer Mithaftungsquote werden die Anwaltskosten anteilig erstattet, den Rest übernimmt in der Regel eine bestehende Verkehrsrechtsschutzversicherung. Die Deckungsanfrage stellen wir für Sie.

Unfall gehabt und die Versicherung kürzt? Fordern Sie eine Ersteinschätzung an, bevor Sie einer Abrechnung zustimmen.

Besser noch: Schalten Sie uns direkt nach dem Unfall ein, um Kürzungen gleich von vornherein zu verhindern.

Ihre Rechtsanwälte für die Unfallabwicklung mit der Versicherung: SALEO Rechtsanwälte

SALEO Rechtsanwälte betreuen Verkehrsunfälle von der ersten Schadenanzeige bis zur letzten Zahlung. Ansprechpartner im Verkehrsrecht ist Rechtsanwalt Frank Lindner, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht. Diese doppelte Spezialisierung ist bei der Auseinandersetzung mit Haftpflicht- und Kaskoversicherern ein spürbarer Vorteil, weil Haftungs- und Deckungsfragen zusammen bewertet werden.

Wir übernehmen die Anspruchsanmeldung, koordinieren Sachverständige aus einem bewährten Netzwerk, prüfen Prüfberichte und Kürzungen der Versicherer, verhandeln über Wertminderung, Nutzungsausfall und Restwert und führen bei Bedarf den Rechtsstreit vor den Zivilgerichten. Personenschäden mit Schmerzensgeld, Verdienstausfall und Haushaltsführungsschaden bearbeiten wir ebenso wie reine Sachschäden. Die Kanzlei ist von Bad Nauheim aus im gesamten Rhein-Main-Gebiet und bundesweit tätig.

Sie haben einen Unfall erlitten, die Versicherung zögert die Regulierung hinaus oder kürzt Positionen aus dem Gutachten? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

So erreichen Sie uns:

Häufige Fragen (FAQ)

Zahlungspflichtig ist die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Nach § 115 VVG können Sie Ihre Ansprüche unmittelbar gegen diesen Versicherer richten. Ist die Haftung streitig, kann zusätzlich die eigene Kaskoversicherung in Anspruch genommen werden, was allerdings Selbstbeteiligung und Rückstufung nach sich zieht.

Ja. Auch als Geschädigter besteht gegenüber dem eigenen Versicherer eine Anzeigepflicht aus dem Versicherungsvertrag. Die Meldung bedeutet nicht, dass Sie die Kaskoversicherung in Anspruch nehmen. Sie hält lediglich den Deckungsschutz aufrecht, falls sich die Haftungslage später anders darstellt als zunächst angenommen.

Nein. Die Auswahl der Werkstatt liegt bei Ihnen. Ein Verweis auf eine günstigere Partnerwerkstatt ist nur dann beachtlich, wenn diese gleichwertig und ohne Weiteres zugänglich ist. Bei jungen oder scheckheftgepflegten Fahrzeugen scheidet eine solche Verweisung nach der Rechtsprechung regelmäßig aus. Bei tatsächlicher Reparaturdurchführung mit Rechnung haben Sie die freie Werkstattwahl.

Bei voller Haftung des Gegners gehören die Sachverständigenkosten zum ersatzfähigen Schaden und werden vom gegnerischen Haftpflichtversicherer getragen. Sie dürfen den Gutachter selbst auswählen. Nur bei einem Bagatellschaden von erwartbar unter 1.000 € genügt in der Regel ein Kostenvoranschlag.

Ersatzfähig ist der Zeitraum, den Reparatur oder Wiederbeschaffung tatsächlich in Anspruch nehmen, zuzüglich einer angemessenen Überlegungs- und Prüffrist nach Vorlage des Gutachtens. Bei einem Totalschaden werden regelmäßig etwa zwei Wochen für die Ersatzbeschaffung anerkannt. Verzögert die Versicherung die Regulierung, kann sich dieser Zeitraum verlängern.

Bei der fiktiven Abrechnung lassen Sie sich die im Gutachten kalkulierten Reparaturkosten netto auszahlen, ohne das Fahrzeug reparieren zu lassen. Die Umsatzsteuer wird dabei nicht erstattet, weil sie nicht angefallen ist. Führen Sie die Reparatur später fachgerecht durch, ist ein Wechsel zur konkreten Abrechnung in vielen Fällen noch möglich.

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die kalkulierten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs übersteigen. Erstattet wird dann der Wiederbeschaffungsaufwand, also der Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Bis zu einer Grenze von 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts kann unter engen Voraussetzungen dennoch repariert werden.

Grundsätzlich dürfen Sie sich auf den Restwert verlassen, den Ihr Sachverständiger auf dem regionalen Markt ermittelt hat. Ein höheres Angebot aus einer überregionalen Restwertbörse müssen Sie nur berücksichtigen, wenn es Ihnen vor dem Verkauf des Fahrzeugs zugeht und ohne besondere Anstrengungen realisierbar ist. Verkaufen Sie deshalb nie, bevor die Restwertfrage geklärt ist.

Dem Versicherer steht eine Prüffrist zu, die sich nach Umfang und Schwierigkeit des Schadens richtet und häufig bei vier bis sechs Wochen ab vollständiger Anspruchsbegründung liegt. Danach kann er in Verzug gesetzt werden mit der Folge, dass Zinsen und weitere Verzögerungsschäden hinzutreten. Nach Ablauf dieser Frist darf auch vor Gericht geklagt werden.

Am besten unmittelbar nach dem Unfall und vor der ersten Abrechnung, denn die entscheidenden Weichen werden bei Gutachten, Werkstattwahl und Restwert gestellt. Bei einem unverschuldeten Unfall trägt der gegnerische Haftpflichtversicherer die Anwaltskosten in voller Höhe als Teil des Schadens. Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, übernimmt diese die Kosten in den übrigen Konstellationen abzüglich der vereinbarten Selbstbeteiligung.

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