Darlehen mit Sparkassen und der ING-DiBa vom 11.06.2010 bis 2011 können weiter widerruflich sein

Das unendliche Widerrufsrecht besteht bei vielen Verträgen fort. Denn das Erlöschen des Widerrufsrechts, das der Gesetzgeber am 21.03.2016 gesetzlich auf Druck der Bankenlobby gesetzlich geregelt hat, betrifft nur Immobiliardarlehensverträge, die bis zum 10.06.2010 geschlossen wurden.

Viele Kreditinstitute haben in der ab 11.06.2010 erforderlichen Widerrufsinformation die Beispielsangaben zu den Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB gegenüber dem Muster geändert, wobei zwischen 11.06.2010 und 29.06.2010 kein Muster existierte. In vielen Belehrungen wurde abweichend zum Muster etwa die zuständige Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers als Beispiel für Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB aufgeführt.

Denn die genannte Aufsichtsbehörde ist gerade keine Pflichtangabe bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, § 503 BGB, Art 247 § 9 EGBGB, sodass die Beispielsaufzählung durch die Angabe falsch wird.

Art 247 EGBGB § 9 dazu: „(1) Bei Verträgen gemäß § 503 des BGB sind [...] abweichend von den §§ 3 bis 8, 12 und 13 die Angaben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 7, 10 und 13 sowie nach § 3 Abs. 4 und nach § 8 zwingend.“

Nach einem bislang nur als Pressemitteilung bekannten Urteil des BGH vom 22.11.2016 macht dies die Belehrung per se zwar nicht falsch, aber insbesondere Sparkassen haben die Aufsichtsbehörde nicht im Vertrag genannt, sodass der Widerruf dann dennoch wirksam ist. Bei der ING-DiBA wird fehlerhaft von der für den Darlehensnehmer zuständigen Aufsichtsbehörde gesprochen, die es gar nicht gibt.

Diese Verträge sind daher auch jetzt noch widerruflich.

Nicht grundpfandrechtlich besicherte Darlehen und Darlehensprolongationen sind vom Erlöschen des Widerrufsrechts i.d.R. gar nicht betroffen und bieten gute Chancen für einen vorzeitigen Ausstieg.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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