Der Erbvertrag bestimmte den Sohn zum Alleinerben, doch nachdem sowohl der Sohn als auch der Vater verstorben waren, übertrug die Mutter ihr Vermögen auf die älteste Tochter. In der Folge stellten die Enkel einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. Hier erhalten Sie weitere Informationen!
Erbvertragliche Regelung und eigenhändige Testamentsänderung
Die Eheleute hatten einen Erbvertrag geschlossen, in dem ihr Sohn nach dem Ableben beider Eltern als Alleinerbe vorgesehen war. Die drei Töchter sollten eine Abfindung erhalten und auf ihre Pflichtteilsansprüche verzichten. Zugleich verpflichtete sich der Sohn, die Abfindungszahlungen zu übernehmen, sollten die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sein. Nach dem Versterben des Vaters und des Sohnes änderte die Mutter jedoch ihre letztwillige Verfügung und übertrug ihr gesamtes Vermögen der ältesten Tochter – handschriftlich auf einem Notizzettel.
Die beiden Kinder des verstorbenen Sohnes wollten dies nicht hinnehmen und stellten beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins, der sie jeweils zu 1/2 als Erben der Erblasserin ausweisen sollte. Sowohl der Antrag als auch die darauffolgende Beschwerde und Rechtsbeschwerde der beiden Enkelkinder blieben zunächst erfolglos.
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Anwendung des § 2269 BGB auf Erbverträge durch das OLG Oldenburg
Das OLG Oldenburg stellte fest, dass die testamentarische Einsetzung der ältesten Tochter als Erbin gemäß § 2269 BGB (wechselseitige Erbeinsetzung) und § 2270 Abs. 2 BGB (aufeinander bezogene Verfügungen) rechtswirksam erfolgte. Die Mutter war berechtigt, ihr Testament abzuändern, da die Gesamtumstände keinen anderweitigen Willen der Erblasserin erkennen ließen. Es sei nicht anzunehmen, dass die Nachkommen des vorverstorbenen Sohnes zu Ersatzerben bestimmt wurden. Die Formulierung des Erbvertrags ließe nicht den Schluss zu, dass die Eltern die Nachkommenschaft des Sohnes als Erben einsetzen wollten.
BGH: Bindungswirkung eines Erbvertrags ist intensiver als bei wechselseitigen Verfügungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) befand, dass die Enkelkinder ihre Großmutter im Rahmen der Ersatzerbfolge beerbt haben (Beschluss vom 26.03.2025 – IV ZB 15/24). Das Amtsgericht erhielt die Weisung, beiden Enkeln einen Erbschein auszustellen. Der BGH machte deutlich, dass die für wechselseitige Testamente geltenden Vorschriften nicht auf Erbverträge übertragen werden können. Die vertragliche Bindung der Eheleute in einem Erbvertrag ist erheblich stärker als die Bindungswirkung wechselbezüglicher Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament.
Die Ehefrau hatte keine Möglichkeit, sich einseitig von den im Erbvertrag getroffenen Regelungen zu lösen, da kein Rücktrittsrecht vereinbart worden war. Der BGH kam zu dem Ergebnis, dass die Enkelkinder im Zuge der ergänzenden Vertragsauslegung zu Ersatzerben des vorverstorbenen Sohnes wurden. Die allgemeine Lebenserfahrung spricht dafür, dass Eltern ihre Nachkommenschaft nicht ohne Erbanteil lassen möchten, besonders wenn der als Alleinerbe vorgesehene Abkömmling verstirbt.
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