Der Erblasser hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, falls er wünscht, dass sein Nachlass durch eine unbeteiligte Person verwaltet wird. Was geschieht, wenn der benannte Testamentsvollstrecker wegfällt oder das Amt der Testamentsvollstreckung nicht übernimmt?
Ist das Gericht befugt, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, falls die vom Erblasser benannte Person das Amt nicht annimmt?
Wer gewährleisten möchte, dass sein Nachlass durch eine neutrale Person professionell unter den Erben aufgeteilt wird, hat die Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker zu benennen. Die Benennung dieses Testamentsvollstreckers kann der Erblasser namentlich vornehmen. Eine weitere Option besteht darin, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker bestellt, sofern der Erblasser dies angeordnet hat. Doch wie ist zu verfahren, wenn der vom Erblasser benannte Testamentsvollstrecker nicht zur Verfügung steht? In einer solchen Situation besteht für das Nachlassgericht keine automatische Verpflichtung, einen Ersatztestamentsvollstrecker zu bestellen.
Ausfall des Testamentsvollstreckers
Das Oberlandesgericht Hamm hat hierzu mit Beschluss vom 13.02.2024 (Az. 10 W 107/22) über folgenden Sachverhalt entschieden:
Eine Verstorbene hatte ein eigenhändiges Testament verfasst, in welchem sie einen ihr bekannten Mann als „Nachlassverwalter“ benannte.
Nach dem Versterben der Erblasserin kam es zu einem Konflikt darüber, ob der benannte Mann tatsächlich als Testamentsvollstrecker eingesetzt wurde. Ein Miterbe vertrat die Auffassung, die Anordnung sei nicht hinreichend bestimmt und der Bekannte weise nicht die erforderliche Neutralität auf.
Im weiteren Verlauf erklärte der benannte Mann gegenüber dem Nachlassgericht, dass er das Amt des Testamentsvollstreckers nicht übernehmen wolle und mit der Bestellung einer neutralen Person einverstanden sei. Das Nachlassgericht bestellte daraufhin eine dritte Person zum Testamentsvollstrecker. Gegen diese Bestellung legte ein Miterbe Beschwerde ein.
Testamentsvollstrecker kann vom Nachlassgericht nur auf Anordnung des Erblassers ernannt werden
Das Gericht stellte fest, dass das Nachlassgericht einen Testamentsvollstrecker nur dann ernennen darf, wenn der Erblasser in seinem Testament ausdrücklich oder durch Auslegung erkennbar darum ersucht hat.
Auch wenn die Bezeichnung eines „Nachlassverwalters“ im Testament als Anordnung einer Testamentsvollstreckung ausgelegt werden kann, ist das Nachlassgericht nicht ohne Weiteres befugt, eine andere Person zum Testamentsvollstrecker zu bestimmen, falls die ursprünglich benannte Person das Amt nicht übernimmt.
Der Erblasser trägt die Verantwortung dafür, Regelungen für den Fall zu treffen, dass das Amt des Testamentsvollstreckers nicht angenommen wird oder vorzeitig endet. Eine Ernennung durch das Gericht ist gesetzlich nur dann zulässig, wenn der Erblasser dies in seiner letztwilligen Verfügung angeordnet hat. Ein entsprechender Wille kann sich allerdings auch durch Auslegung des Testaments ergeben.
Ein solcher Wille lässt sich nicht automatisch daraus herleiten, dass eine konkrete Person benannt wurde, diese aber das Amt ablehnt. Es muss erkennbar sein, ob dem Erblasser die benannte Person oder die Testamentsvollstreckung als solche vorrangig war.
Lässt sich, wie im vorliegenden Fall, nicht feststellen, dass auch eine andere, dem Erblasser unbekannte Person die Nachlassverwaltung übernehmen sollte, kann ein entsprechender Wille des Erblassers zur gerichtlichen Ernennung eines fremden Testamentsvollstreckers nicht angenommen werden.
Durch die Ablehnung des Amtes seitens der ursprünglich benannten Person und das Fehlen einer entsprechenden Ersatzregelung entfällt folglich in diesem Fall die Testamentsvollstreckung.
Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Beschluss vom 13.02.2024 (Az. 10 W 107/22).
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