Zerrissenes Testament im Bankschließfach: OLG Frankfurt entscheidet über Widerruf

Wer sein Testament zerreißt, widerruft es in aller Regel. Das gilt nach einem Beschluss des OLG Frankfurt auch dann, wenn der Erblasser die beiden Hälften anschließend in seinem Bankschließfach aufbewahrt. Welche Regeln für den Widerruf eines Testaments gelten, wie das Gericht entschieden hat und wie Sie Ihren letzten Willen rechtssicher ändern, erfahren Sie in diesem Ratgeber.

Zerrissenes Testament: Wann gilt das Zerreißen als Widerruf?

Ein Testament kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Doch was gilt, wenn ein Erblasser sein Testament zerreißt und die Teile danach im Bankschließfach aufbewahrt? Ist der letzte Wille dann widerrufen oder besteht er fort?

Mit genau dieser Frage hat sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main beschäftigt (Beschluss vom 29.04.2025, Az. 21 W 26/25). Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass das Zerreißen als Widerruf gilt und die Aufbewahrung im Schließfach daran nichts ändert.

Die Entscheidung ist nicht nur für Erblasser relevant, sondern auch für mögliche Erben, die sich auf ein aufgefundenes Testament berufen möchten. In diesem Ratgeber von SALEO Rechtsanwälte erfahren Sie, auf welchen Wegen sich ein Testament widerrufen lässt, wie das Gericht im konkreten Fall entschieden hat und weshalb der Erbschein bestehen blieb.

Testament widerrufen: Die gesetzlichen Möglichkeiten (§§ 2253 bis 2256 BGB)

Ein Testament ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Nach § 2253 BGB kann der Erblasser es oder einzelne darin enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen, ohne dafür Gründe angeben zu müssen. Das Gesetz sieht dafür mehrere Wege vor:

  • Widerruf durch neues Testament: Der Erblasser kann ein früheres Testament durch ein Widerrufstestament ausdrücklich aufheben (§ 2254 BGB). Ein späteres Testament, das dem früheren widerspricht, hebt dieses zudem insoweit auf, als der Widerspruch reicht (§ 2258 BGB).
  • Widerruf durch Vernichtung oder Veränderung: Nach § 2255 BGB kann der Erblasser die Testamentsurkunde in Aufhebungsabsicht vernichten oder verändern.
  • Rücknahme aus amtlicher Verwahrung: Nimmt der Erblasser ein notarielles Testament aus der amtlichen Verwahrung zurück, gilt es als widerrufen (§ 2256 BGB). Ein eigenhändiges Testament bleibt dagegen auch nach der Rücknahme wirksam.

Welchen Weg der Erblasser wählt, bleibt ihm überlassen. Wichtig ist immer, dass sein Aufhebungswille eindeutig erkennbar ist.

Wird ein durch Testament erklärter Widerruf später seinerseits widerrufen, ist die ursprüngliche Verfügung im Zweifel wieder wirksam (§ 2257 BGB). Für das gemeinschaftliche Testament und den Erbvertrag gelten Besonderheiten, da dort Bindungswirkungen eintreten können.

Testament zerreißen als Widerruf (§ 2255 BGB)

Der klassische Anwendungsfall des § 2255 BGB ist das Zerreißen eines Testaments. Nach Satz 1 widerruft der Erblasser sein Testament, wenn er die Urkunde in Aufhebungsabsicht vernichtet oder so verändert, wie man es üblicherweise tut, um eine schriftliche Erklärung aufzuheben. Das Zerreißen ist eine solche Vernichtungshandlung.

Satz 2 enthält eine wichtige Beweiserleichterung: Hat der Erblasser die Urkunde vernichtet oder in dieser Weise verändert, wird vermutet, dass er das Testament aufheben wollte. Wer sich dennoch auf das Testament beruft, muss diese Vermutung widerlegen.

Ob der Text anschließend noch lesbar ist, spielt keine Rolle. Entscheidend sind die Handlung des Zerreißens und der darin zum Ausdruck kommende Wille, an der Verfügung nicht länger festzuhalten.

Neben dem Zerreißen kommen auch andere Veränderungen in Betracht, zum Beispiel das Durchstreichen einzelner Verfügungen oder das Zerschneiden der Urkunde. Maßgeblich ist dabei stets die Originalurkunde: Wer lediglich eine Kopie vernichtet, widerruft sein Testament damit nicht.

Stets erforderlich ist die Aufhebungsabsicht des Erblassers. Wird die Urkunde versehentlich beschädigt oder von einem Dritten ohne seinen Willen verändert, liegt kein Widerruf vor. Ob der Erblasser selbst gehandelt hat, ist deshalb häufig der eigentliche Streitpunkt. Genau darum ging es im Fall des OLG Frankfurt.

Ob ein zerrissenes oder verändertes Testament weiterhin gilt, hängt vom Einzelfall ab. Gern prüfe ich die Urkunde und die Umstände für Sie.

Der Sachverhalt: Zerrissenes Testament im Bankschließfach

Der Erblasser hatte keine Kinder und war zweimal verheiratet. Im Jahr 2011, noch während seiner ersten Ehe, verfasste er ein handschriftliches Testament. Darin setzte er seinen besten Freund zum Alleinerben ein und enterbte seine damalige Ehefrau. Später ließ er sich scheiden und heiratete erneut.

Anfang 2012 mietete er ein Bankschließfach, auf das nur er Zugriff hatte. Bevollmächtigte waren nicht eingetragen. Eine unbeschädigte Kopie des Testaments gab es nicht. An der Formwirksamkeit des Testaments selbst hatte das Gericht keine Zweifel.

Nach seinem Tod war zunächst kein Testament aufzufinden. Das Amtsgericht Eschwege erteilte deshalb als Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein nach der gesetzlichen Erbfolge: Die Witwe erbte zu drei Vierteln, die Mutter des Erblassers zu einem Viertel.

Kurz darauf öffnete die Witwe gemeinsam mit einer weiteren Person das Bankschließfach, eine Bankmitarbeiterin war als Zeugin anwesend. Im Fach lag das Testament von 2011, längs in der Mitte in zwei Teile gerissen. Der darin als Alleinerbe eingesetzte Freund beantragte daraufhin, den Erbschein einzuziehen. Das Nachlassgericht wies den Antrag zurück, und auch seine Beschwerde vor dem OLG Frankfurt blieb erfolglos.

OLG Frankfurt: Zerreißen gilt als Widerruf, die Aufbewahrung im Schließfach ändert daran nichts

Das OLG Frankfurt wertete das Zerreißen als wirksame Widerrufshandlung nach § 2255 Satz 1 BGB. Weil nur der Erblasser Zugang zum Schließfach hatte, ging das Gericht davon aus, dass er das Testament eigenhändig zerrissen hatte. Einen Zugriff Dritter ohne Vollmacht und ohne Mitwirkung der Bank hielt der Senat für abwegig. Die Bankmitarbeiterin bestätigte zudem, dass das Testament bereits zerrissen im Fach lag.

Die unregelmäßigen, nicht glatten Trennränder sprachen für ein Zerreißen von Hand und gegen ein Zerschneiden. Damit griff die gesetzliche Vermutung des § 2255 Satz 2 BGB, dass der Erblasser das Testament aufheben wollte.

Die Aufbewahrung der zerrissenen Teile im Schließfach entkräftete diese Vermutung nicht. Für eine Aufbewahrung kann es viele Gründe geben, die Außenstehende oft nicht nachvollziehen können. Der Erblasser öffnete das Schließfach bis zu seinem Tod 31 Mal und verwahrte dort auch andere Wertgegenstände. Das Fach diente also nicht allein der Aufbewahrung des Testaments. Auch die veränderten Lebensverhältnisse, nämlich Scheidung und neue Ehe, sprachen eher für einen Widerrufswillen.

Wie genau die Urkunde zerstört wurde, war nach Ansicht des Gerichts unerheblich. Entscheidend sei, dass sie zerstört wurde. Ein Sachverständigengutachten hielt der Senat für entbehrlich. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz nach § 26 FamFG verpflichtete das Gericht nicht zu weiteren Ermittlungen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Fremdeinwirkung fehlten und bloße Vermutungen dafür nicht ausreichen.

Im Ergebnis war das Testament aus dem Jahr 2011 wirksam widerrufen. Dass die zerrissenen Teile aufbewahrt wurden, war zwar ungewöhnlich, gab aber nicht den Ausschlag.

Erbschein bleibt wirksam (§§ 2361, 2362 BGB)

Der im Testament als Erbe eingesetzte Freund wollte den bereits erteilten Erbschein einziehen lassen. Das OLG stellte jedoch klar, dass das Nachlassgericht die Einziehung zu Recht abgelehnt hatte.

Einen Erbschein zieht das Nachlassgericht nur ein, wenn er unrichtig ist (§ 2361 BGB), also nicht die tatsächlichen Erben ausweist. Weil das Testament wirksam widerrufen worden war, galt die gesetzliche Erbfolge. Der Erbschein, der die Witwe und die Mutter als Erben auswies, war daher richtig.

Davon zu unterscheiden ist der Anspruch des wahren Erben gegen den Besitzer eines unrichtigen Erbscheins, diesen an das Nachlassgericht herauszugeben (§ 2362 BGB). Solange ein Erbschein besteht, genießt er öffentlichen Glauben (§§ 2365, 2366 BGB), sodass gutgläubige Dritte auf seine Richtigkeit vertrauen dürfen.

Die Beschwerde des Freundes blieb deshalb ohne Erfolg. Die Rechtsbeschwerde ließ das OLG Frankfurt nicht zu.

Welche Folgen hat das für Erblasser und Erben?

Die Entscheidung zeigt, wie wichtig Eindeutigkeit beim Widerruf ist. Wer ein altes Testament aus der Welt schaffen möchte, sollte an seinem Willen keinen Zweifel aufkommen lassen:

  • Eindeutig widerrufen: Vernichten Sie ein altes Testament vollständig oder heben Sie es ausdrücklich in einem neuen Testament auf.
  • Keine beschädigten Urkunden aufbewahren: Ein zerrissenes, aber aufbewahrtes Testament führt zu Streit, selbst wenn der Widerruf letztlich wirksam ist.
  • Amtliche Verwahrung nutzen: Ein aktuelles Testament, das beim Nachlassgericht hinterlegt ist, wird im Erbfall zuverlässig aufgefunden und sicher verwahrt.
  • Gesetzliche Erbfolge bedenken: Gibt es kein wirksames Testament, erben die nächsten Angehörigen. Das sind häufig nicht die Personen, die der Erblasser bedenken wollte.

Für mögliche Erben bedeutet das umgekehrt: Ein aufgefundenes, aber beschädigtes Testament ist keine verlässliche Grundlage. Wer sich darauf stützen will, muss die Vermutung des Widerrufs widerlegen, und das gelingt nur selten.

Besondere Vorsicht ist beim gemeinschaftlichen Testament von Ehegatten, etwa dem Berliner Testament, und beim Erbvertrag mit seiner Bindungswirkung geboten. Wechselbezügliche oder vertragsmäßige Verfügungen lassen sich nicht ohne Weiteres einseitig aufheben. Zu Lebzeiten beider Partner ist dafür grundsätzlich eine notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen erforderlich (§§ 2271, 2296 BGB), nach dem Tod des Partners ist ein Widerruf in der Regel nicht mehr möglich. Ein bloßes Zerreißen reicht hier nicht aus.

Wer auf Nummer sicher gehen möchte, gibt sein aktuelles Testament in die amtliche Verwahrung des Nachlassgerichts. Die Verwahrung wird im Zentralen Testamentsregister erfasst, sodass das Testament im Erbfall zuverlässig eröffnet wird.

Lassen Sie Ihr Testament rechtssicher gestalten oder ein aufgefundenes Testament prüfen, bevor Sie weitere Schritte unternehmen.

So unterstütze ich Sie im Erbrecht

Fragen rund um Widerruf, Testament und Erbschein sind häufig komplex und teilweise an Fristen gebunden. Dabei unterstütze ich Sie gern:

  • Gestaltung: Ich entwerfe Testamente und Widerrufe, die rechtssicher und unmissverständlich formuliert sind.
  • Prüfung: Ich beurteile, ob ein aufgefundenes oder beschädigtes Testament weiterhin wirksam ist.
  • Erbscheinverfahren: Ich setze Ihre Rechte bei der Erteilung oder Einziehung eines Erbscheins durch.
  • Vertretung: Ich begleite Sie im Streit zwischen testamentarischen und gesetzlichen Erben vor dem Nachlassgericht.

Ein klar formuliertes, aktuelles Testament bietet den besten Schutz vor späteren Auseinandersetzungen. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Seite zum Erbrecht.

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