Der befristete Arbeitsvertrag - Ihre Rechte!
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema "Befristeter Arbeitsvertrag" in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.
Befristeter Arbeitsvertrag
Arbeitsverträge können befristet abgeschlossen werden. Dabei hat der Gesetzgeber jedoch Grenzen gesetzt, um eine übermäßige Ausweitung von befristeten Arbeitsverhältnissen zu verhindern. Zu unterscheiden ist zunächst zwischen der Befristung ohne Sachgrund und mit Sachgrund. Befristete Arbeitsverträge bedürfen immer der Schriftform.
SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Befristung ohne Sachgrund
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines Sachgrunds ist grundsätzlich zulässig. Die maximale Dauer der Befristung darf zwei Jahre aber nicht überschreiten. Innerhalb dieser Zeit kann der befristete Arbeitsvertrag höchstens drei Mal verlängert werden, wobei die Befristung insgesamt die Dauer von zwei Jahren nicht überschreiten darf.
Die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Sachgrund ist nicht möglich, wenn schon zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitnehmer bestanden hat.
Eine Ausnahme gibt es bei der Gründung eines Unternehmens. In den ersten vier Jahren nach Gründung kann ein Arbeitsvertrag ohne Sachgrund für die Dauer von bis zu vier Jahren befristet werden. Das gilt allerdings nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit Neustrukturierungen von Konzernen.
Eine weitere Ausnahme gibt es bei Arbeitnehmern ab einem Alter von 52 Jahren. Hier ist eine sachgrundlose Befristung für die Dauer von maximal fünf Jahren möglich. Die Anzahl der Verlängerungen ist hier nicht begrenzt.
Befristung mit Sachgrund
Liegt ein Sachgrund vor, kann ein Arbeitsvertrag auch länger als zwei Jahre befristet werden. Eine Obergrenze gibt es hier nicht. Die Darlegungslast, dass ein Sachgrund vorliegt, hat der Arbeitgeber. Es gibt unterschiedliche Sachgründe, die die Befristung eines Arbeitsvertrags rechtfertigen. Nach § 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) liegt ein sachlicher Grund insbesondere dann vor, wenn
- Nur ein vorrübergehender Bedarf an der Arbeitsleistung besteht
- Die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder Studium erfolgt, um den Übergang des Arbeitnehmers in eine Anschlussbeschäftigung zu erleichtern
- Der Arbeitnehmer zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers beschäftigt wird
- Die Eigenart der Arbeitsleistung die Befristung rechtfertigt
- Die Befristung zur Erprobung erfolgt
- In der Person des Arbeitnehmers Gründe liegen, die die Befristung rechtfertigen
- Der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln entlohnt wird, die haushaltsrechtlich nur für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind
- Die Befristung auf einem gerichtlichen Vergleich beruht
Diese Aufzählung des Gesetzgebers ist jedoch nicht abschließend. Es können auch andere Sachgründe für die Befristung eines Arbeitsvertrags vorliegen. Letztlich muss dies immer im Einzelfall entschieden werden.
Kettenbefristung
Liegt ein Sachgrund vor, kann der befristete Arbeitsvertrag mehrfach verlängert werden. Auch wenn es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Anzahl der Verlängerungen gibt, muss aufgepasst werden, dass bei solchen Kettenbefristungen die Schwelle zum Rechtsmissbrauch nicht überschritten wird. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26.10.2016 Kriterien zum Rechtsmissbrauch bei Kettenbefristungen definiert (Az.: 7 AZR 135/15).
Demnach ist eine umfassende Kontrolle nach den Grundsätzen eines institutionellen Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB)in der Regel geboten, wenn
- die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses acht Jahre überschreitet oder mehr als zwölf Verlängerungen des befristeten Arbeitsvertrags vereinbart wurden
- oder wenn die Gesamtdauer des befristeten Arbeitsverhältnisses sechs Jahre überschreitet und mehr als neun Vertragsverlängerungen vereinbart wurden.
Von einem Rechtsmissbrauch ist laut BAG in der Regel auszugehen, wenn
- die Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses zehn Jahre überschreitet oder mehr als 15 Vertragsverlängerungen vereinbart wurden
- oder wenn mehr als zwölf Vertragsverlängerungen bei einer Gesamtdauer von mehr als acht Jahren vorliegen.
Zweckbefristung
Eine Sonderform des befristeten Arbeitsvertrags ist die Zweckbefristung. Hier endet das Arbeitsverhältnis nicht nach einer bestimmten Zeit, sondern wenn der Zweck der Beschäftigung erreicht ist. Dabei muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer schriftlich über die Erreichung des Zwecks informieren. Das Arbeitsverhältnis ist frühestens nach zwei Wochen ab Zugang des Schreibens beendet.
Unwirksame Befristung
Bei der Befristung von Arbeitsverträgen muss darauf geachtet werden, dass die Befristung rechtlich zulässig ist. Ist das nicht der Fall, wird der Arbeitsvertrag deshalb nicht ungültig, aber die Befristung wird aufgehoben. Aus dem befristeten Arbeitsverhältnis wird dann ein unbefristetes.
Ist ein Arbeitnehmer der Ansicht, dass sein Arbeitsvertag zu Unrecht befristet ist, muss er handeln und spätestens drei Wochen nach dem Ende der Befristung Klage erheben. Nach Ablauf dieser Frist kann gegen die Befristung nicht mehr vorgegangen werden und das Arbeitsverhältnis ist beendet.
Wir beraten Sie gerne bei Problemen mit befristeten Arbeitsverträgen.
Mehr zu unbefristeten Arbeitsverträgen finden Sie hier.