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Urteil des BGH liegt vor

Wie sich in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2020 im Verfahren VI ZR 252/19 (hier ging es um Motoren des Typs EA 189) bereits abgezeichnet hatte, hat der BGH im am 25.05.2020 verkündeten Urteil das Urteil der Vorinstanz (OLG Koblenz) bestätigt und Volkswagen AG wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung verurteilt.

Umfang des Schadensersatzes

Am 20.04.2020. läuft die Frist ab, VW in der Musterfeststellungklage ein Vergleichangebot zu unterbreiten.

Viele Geschädigte sind weiter unsicher, ob Sie den Vergleich dort annehmen sollen, ob Sie einen schon geschlossenen/angebotenen Vergleich woderrufen sollen oder doch ihre Ansprüche individuell verfolgen sollen.

Auch haben Zehntausende gar keinen Vergleich angeboten bekommen, da sie die willkürlich festgelegten Kriterien nicht erfüllen.

Das ist ohne Übertreibung ein Paukenschlag, der die deutsche Bankenlandschaft erschüttern wird.

Der EuGH hat am 26.03.2020 zu Az C-66/19 entschieden, dass die Formulierung der Widerrufsinformation, wie sie zwischen 11.06.2010 bis 20.03.2016 bei letztlich allen Immobiliendarlehen und Kfz-Finanzierungen zu finden war nicht den Vorgaben der VerbrKr-Richtlinie2008/48 entsprach. Die maßgeblichen Formulierungen des EuGH, aao unter den Rz 43 ff lauten wie folgt:

Nun also doch ein Vergleich in der MFK.

Für Geschädigte, die sich dort angemeldet haben, stellt sich nun die Frage nach dem richtigen Vorgehen.

In diesen Tagen gehen den Anmeldern im Musterfeststellungsverfahren die Schreiben von Volkswagen zu, um sich auf der eingerichteten Plattform zu informieren, ob und in welcher Höhe ein Vergleich unterbreitet wird. Soll man das Angebot von VW, das ca. 10-18 % (teilweise sogar darunter) des Kaufpreises betragen wird (je nach Fahrzeugtyp und Erstzulassungsdatum), annehmen?

Beim Verkauf einer Immobilie während laufender Zinsbindung des finanzierenden Darlehens können Kreditinstitute nach § 490 Abs. 2 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. In Zeiten negativer Renditen auf Pfandbriefe (die im Rahmen der sog. Aktiv-Aktiv Methode für die fiktive Wiederanlage angesetzt werden dürfen), ist diese meist höher als die Summe der noch zu leistenden Zinsen.

Das ist besonders ärgerlich, so dass Verbraucher nach Möglichkeiten suchen, die Vorfälligkeit zu vermeiden oder doch zu reduzieren.

Das BAG hat in seiner Entscheidung vom 13.12.2018 (Az.: 2 AZR 378/18) Klarheit für Praxis zur Auslegung des § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX (bis zum 31.12.2018: § 95 Abs. 2 Satz 3 SGB IX) geschaffen.

Nach dem neuen § 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX ist die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung ausspricht, unheilbar nichtig.

Die Verbraucherzentralen warnen mit Datum vom 25.10.2019 vor aktuellen Phishing-Attacken auf Sparkassenkunden. Dabei sollen Kunden unter dem Vorwand einer erneuten Bestätigung im Rahmen der PSD2-Richtlinie sich erneut auf einer Seite der Sparkasse registrieren. Die Kunden werden dann auf gefälschte Seiten geleitet, wo die eingegebenen Daten des Kunden abgefangen werden. In der Regel werden die Daten dann dazu verwendet, ein anderes als das registrierte Handy zur Bestätigung von Überweisungen zu hinterlegen, sodass dann Verfügungen über das Konto möglich werden.

Immer mehr Gerichte entscheiden zulasten der Volkswagen AG, auch wenn die Kläger erstmals gerichtlich 2019 gegen die Volkswagen AG vorgegangen sind, um Ansprüche nach § 826 BGB (vorsätzlich sittenwidrige Schädigung) bei Fahrzeugen mit Motoren des Typs EA189 geltend zu machen. Volkswagen verteidigt sich in diesen Fällen zusätzlich mit der Einrede der Verjährung uns trägt seitenlang die mediale Berichterstattung Ende 2015 vor, der sich niemand hätte verschließen können, sodass die Kläger schon im Jahr 2015 Kenntnis erlangt hätten oder grob fahrlässig in Unkenntnis waren.

Die Postbank warnt auf ihrer eigenen Website derzeit vor einem massiven Phishing-Angriff auf Kunden der Postbank.

Dabei werden Kunden des Instituts per SMS aufgefordert, die Einrichtung ihrer Sicherheitssysteme zu aktualisieren. Durch die Eingabe auf perfekt kopierten Seiten erlangen die Täter dann die Zugangsdaten und schließlich auch eine zugehörige TAN, womit dann missbräuchlich Verfügungen über das Konto des Geschädigten getroffen werden können.

Kostenfreie Vortragsveranstaltung!

Der Abgasskandal nimmt kein Ende.

Angesichts schon bestehender und weiter drohender Fahrverbote und immer weiterer Automodelle mit unzulässigen Abschalteinrichtungen veranstaltet SALEO Rechtsanwälte am 23.04. und 30.04. jeweils um 18 Uhr in Bad Nauheim, In den Kolonnaden 17 Themengespräche zum Widerruf von Autofinanzierungen und zu Ansprüchen gegen Hersteller und Händler bei manipulierten Dieseln.

Aus den bisherigen Erfahrungen zahlreicher Verfahren gegen Hersteller und Banken wird berichtet.

Mit Urteilen vom 27.02.2018 hat das BVerwG bestätigt, dass Fahrverbote in deutschen Großstädten zur Einhaltung der Grenzwerte bei Stickoxiden grundsätzlich zulässig sind.

Damit ist der Super-GAU für Dieselfahrer eingetreten. Es drohen Fahrverbote!

Betroffene Dieselbesitzer sollten spätestens jetzt ihre Ansprüche prüfen lassen. Nutzen Sie dazu unsere Veranstaltungen am 17. oder 24.03.2018 (dazu unten).

SALEO Rechtsanwälte lädt ein zur Informationsveranstaltung am 08.02.2018 mit dem Thema: Änderungen im Datenschutz zum Mai 2018

Datenschutz wird in der unternehmerischen Praxis immer wichtiger.

Wir konnten daher

Herrn RA Ilja Borchers von der RPA Datenschutz + Compliance GmbH, Wetzlar

für eine Informationsveranstaltung zu diesem Thema gewinnen.

In einem von RA Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, (in den ersten zwei Instanzen) geführten Verfahren gegen die Volksbank Mittelhessen eG hat der BGH nun mit Beschluss vom 19.12.2017, XI ZR 748/16 das zweitinstanzliche Urteil des OLG Frankfurt vom 22.11.2016 (10 U 78/15) bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde der beklagten Bank zurückgewiesen. Damit ist die Verurteilung der Bank aus der zweiten Instanz zur vollständigen Erstattung der Vorfälligkeit zzgl. Zinsen rechtskräftig.

 
Veranstaltung zur Reform des Bauvertragsrechts

Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft und wird für alle ab diesem Datum geschlossene Bauverträge gelten.

Das neue Recht enthält insbesondere grundlegende Änderungen des Werkvertragsrechts sowie eigene Regelungen zum Bauvertrag, die in der Praxis von erheblicher Bedeutung sind, unter anderem:

Nach Inkrafttreten des MiLoG ist es streitig, ob arbeitsvertragliche Ausschlussfristen komplett unwirksam sind, falls diese nicht ausdrücklich Ansprüche auf Mindestlohn ausnehmen. In Hinblick auf die Äußerungen von einzelnen Richtern des BAG ist davon auszugehen, dass im Fall einer Entscheidung durch das BAG dieses sich dieser Auffassung anschließen wird. Das LAG Nürnberg folgt in seiner Entscheidung vom 09.05.2017 dieser Auffassung nicht.

LAG Nürnberg, Urteil vom 09.05.2017 – 7 Sa 560/16

Wer sein Fahrzeug (egal ob VW-Diesel oder andere) über einen Bankkredit finanziert hat, der ihm zudem noch vom Verkäufer des Wagens gleich mit angeboten wurde, der kann seinen Kauf durch einen Widerruf des Darlehens rückabwickeln. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation im Darlehensvertrag, das Fehlen von erforderlichen Pflichtangaben oder deren Fehlerhaftigkeit, was erfahrene Bankrechtsanwälte schnell erkennen können.

Zahlreiche von RA Koch, Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüfte Immobiliardarlehensverträge der ING Diba nach dem 10.06.2016 weisen fehlende Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art 247 EGBGB § 6 Abs. 1 und § 9 EGBGB auf.

So ist nach Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB u.a. die Vertragslaufzeit eine im Darlehensvertrag zu nennende Pflichtangabe, ohne die die Widerrufsfrist nicht läuft. Dies gilt nach Art 247 § 9 EGBGB auch bei Immobiliardarlehensverträgen.

Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 381/16 den insbesondere von Genossenschaftsbanken unter Bezugnahme etwa auf OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016, Az.: 14 U 1780/15 oder LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016, Az.: 3 O 430/15 vorgebrachten Einwand verworfen, die in den Widerrufsbelehrungen fehlerhafte Information, die Frist laufe u. a. mit Übergabe „des schriftlichen Darlehensantrags“ könne im sog. „Präsenzgeschäft“ nicht missverstanden werden.

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