BGH-Urteil: Noch nicht gezeugte Kinder können Rechte an Immobilien erwerben

Der BGH gestattet die Bestellung von Grundpfandrechten zugunsten noch nicht gezeugter Kinder – eine richtungsweisende Entscheidung mit Folgen für Vermögensübertragungen, Erbrecht und die Gestaltung familienrechtlicher Vereinbarungen. Lassen Sie sich jetzt rechtzeitig beraten!

BGH-Entscheidung: Nicht gezeugte Kinder sind zum Erwerb von Immobilienrechten berechtigt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat durch eine aktuelle Entscheidung die Rechtsstellung ungeborener – und sogar noch nicht gezeugter – Kinder in Bezug auf Immobilienvermögen erweitert. Eine noch nicht gezeugte Person kann demnach als künftiger Berechtigter Inhaber eines Grundpfandrechts an einem Grundstück werden.

BGH bestätigt: Rechte noch nicht gezeugter Personen – auch für arbeitsrechtliche Gestaltung von Bedeutung

Durch Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine bisher ungeklärte erbrechtliche Fragestellung beantwortet: Personen, die noch nicht gezeugt wurden, können als künftige Berechtigte ins Grundbuch aufgenommen werden und Inhaber einer Grundschuld sein. Mit dieser Entscheidung unterstreicht der BGH die erbrechtliche Bedeutung noch nicht geborener Nachkommen – und schafft neue Möglichkeiten in der Nachlassplanung.

Im vorliegenden Fall hatte eine im Jahr 2003 verstorbene Frau ihre Tochter zur Vorerbin bestimmt. Eventuelle Kinder der Tochter sollten künftig Rechte an einem Grundstück bekommen. Für diesen Zweck wurde eine brieflose Grundschuld über 187.000 Euro zugunsten der möglichen Enkelkinder im Grundbuch vermerkt. Nachdem die Tochter kinderlos geblieben war, stellte sie einen Antrag auf Löschung der Grundschuld – ohne Erfolg. Weder das Grundbuchamt noch das OLG Köln und schließlich auch der BGH folgten diesem Antrag. Die Grundschuld besteht fort – auch wenn keine Nachkommen vorhanden sind.

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BGH: Grundpfandrechte können auch von noch nicht gezeugten Erben erworben werden – Rechtsfähigkeit ist unerheblich

Durch Beschluss vom 26.06.2025 (Az. V ZB 48/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) eine wegweisende Entscheidung im Erbrecht gefällt: Selbst noch nicht gezeugte Personen sind berechtigt, wirksam ein Grundpfandrecht zu erwerben – das Fehlen der Rechtsfähigkeit hindert dies nicht.

Der V. Zivilsenat des BGH folgt damit einer Position, die bereits das Reichsgericht vertrat und die ebenfalls von Teilen der juristischen Fachliteratur befürwortet wird. Bis zu dieser Entscheidung war strittig, ob Hypotheken oder Grundschulden überhaupt wirksam zugunsten noch nicht gezeugter Erben eingetragen werden dürfen.

Die erbrechtlich bedeutsame Begründung des Gerichts: Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in verschiedenen Bestimmungen – beispielsweise in § 331 Abs. 2 sowie §§ 2101, 2162 und 2178 BGB –, dass ungeborene, jedoch später lebend geborene Personen unverlierbare Rechtspositionen erhalten können. Diese Schutzregelungen, so argumentiert der BGH, belegen, dass die Rechtsordnung künftigen Erben rechtliche Bedeutung beimisst. Es handle sich hierbei um einen „subjektiv bedingten Rechtserwerb”, zum Teil auch um eine „fingierte Rechtsfähigkeit”, damit dieser Schutz in der Praxis greift.

Die Gegenmeinung, wie sie unter anderem das Oberlandesgericht Hamburg vertrat, berief sich hingegen auf § 1 BGB, der Rechtsfähigkeit ausschließlich geborenen Menschen zuschreibt, und bemängelte das Fehlen einer gegenwärtigen dinglichen Einigung.

Der BGH erteilte dieser Rechtsauffassung nun eine klare Absage: Nach Überzeugung des Gerichts kann auch eine noch nicht gezeugte Person Inhaberin eines Grundpfandrechts sein und dieses rechtswirksam erwerben. Die Eintragung eines entsprechenden Rechts im Grundbuch sei folglich nicht unzulässig im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 2 Grundbuchordnung (GBO).

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BGH bezieht sich auf historischen Gesetzgeber – Grundpfandrechte auch zugunsten nicht gezeugter Erben zulässig

Als Begründung stützt sich der V. Zivilsenat unmittelbar auf den historischen Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB).

Das Gericht führt aus, dass bereits während der Erarbeitung des BGB die Annahme bestand, ein Grundpfandrecht – beispielsweise in Gestalt einer Hypothek – müsse auch für noch nicht gezeugte Personen bestellbar sein. Diese rechtliche Auffassung ergebe sich aus den „Motiven zum BGB” (Bd. III, S. 641). Darin werde dargelegt, dass das Grundbuchrecht immer dann, wenn andere Vorschriften eine Forderung zugunsten künftiger Abkömmlinge gestatten, auch die Eintragung einer Hypothek zur Sicherung dieser Forderung erlauben müsse.

Derartige „anderweitige Vorschriften” sind nach Ansicht des BGH an verschiedenen Stellen im BGB zu finden: Noch nicht gezeugte Personen können beispielsweise durch Verträge zugunsten Dritter (§§ 328, 331 Abs. 2 BGB) begünstigt, als Nacherben bestimmt (§§ 2101, 2106, 2109 BGB) oder als Vermächtnisnehmer eingesetzt werden (§§ 2162, 2178 BGB). In sämtlichen dieser Fallgestaltungen werde trotz der nach § 1 BGB fehlenden Rechtsfähigkeit eine gesicherte Rechtsstellung begründet.

Auf welcher dogmatischen Grundlage diese Position beruht – ob auf einem subjektiv bedingten Rechtserwerb oder auf einer fingierten beziehungsweise eingeschränkten Rechtsfähigkeit – ließ der BGH im vorliegenden Fall bewusst offen, da eine abschließende Klärung dieser Frage nicht notwendig gewesen sei.

Selbst die Tatsache, dass die betroffene Frau im Jahr 1960 geboren wurde und daher mit großer Wahrscheinlichkeit keine Kinder mehr bekommen würde, war für den BGH ohne Bedeutung. Die Richter verwiesen darauf, dass aufgrund des medizinischen Fortschritts – insbesondere auf dem Gebiet der Reproduktionsmedizin – auch bei älteren Frauen eine biologische Mutterschaft nicht mehr grundsätzlich ausgeschlossen sei. Die Möglichkeit künftiger leiblicher Nachkommen bestehe daher weiterhin in abstrakter Hinsicht.

Bedeutung für die Gestaltung von Nachlass und Testament

Die Entscheidung unterstreicht, wie wichtig vorausschauende Regelungen über mehrere Generationen hinweg im Erbrecht sind. Wer seine Nachkommen absichern will – selbst jene, die möglicherweise erst künftig zur Welt kommen –, kann dies rechtswirksam gestalten. Gerade bei vielschichtigen Vermögensstrukturen, in Patchwork-Familien oder beim Besitz mehrerer Immobilien stellt die grundbuchliche Eintragung solcher Rechte ein effektives Mittel der Nachlassgestaltung dar.

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