SOKA-Bau und ZVK - Ihre Rechte!
Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema "SOKA-Bau und ZVK" in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.
Vertretung gegen SOKA-Bau und ZVK
Die SOKA-Bau ist die Dachmarke der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und der Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes (ZVK). Schwerpunkte ihrer Arbeit sind die Sicherung von Urlaubsansprüchen, Finanzierung der Berufsausbildung und Altersvorsorge.
Viele Betriebe haben in der Vergangenheit unliebsame und kostspielige Erfahrungen mit der SOKA-Bau gemacht. Die Sozialkasse hat ihren Betrieb als baugewerblich eingeschätzt, obwohl nur zu einem geringen Anteil baugewerbliche Leistungen erbracht werden und will Sie verpflichten, am Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft teilzunehmen. Mit anderen Worten: Sie sollen zahlen!
Dabei können Beiträge für vier Jahre nachgefordert werden, so dass enorme Kosten auf die Betriebe zukommen können. Daher sollte unbedingt ein qualifizierter Rechtsanwalt eingeschaltet werden, bevor Sie gegenüber der SOKA-Bau Erklärungen, Selbstauskünfte oder Betriebsdaten herausgeben.
SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.
Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.
Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.
Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.
Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.
Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.
Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.
Mahnbescheid der SOKA-Bau bzw. ULAK
Arbeitsgerichtliche Mahnbescheide der SOKA-Bau werden häufig im Namen der ULAK, also der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft, verschickt. Dann sollten Sie sofort handeln. Denn zum Widerspruch bleibt bei einem arbeitsgerichtlichen Mahnbescheid nur eine Woche Zeit. Die Widerspruchsfrist muss unbedingt eingehalten werden, da sonst Zwangsvollstreckungen drohen können.
SOKA-Bau und Einzelunternehmer
Die SOKA-Bau nimmt auch Kontakt zu Einzelunternehmern mit nur wenigen oder gar keinen Beschäftigten auf. Hier sollten keinesfalls vorschnell offenherzige Auskünfte erteilt werden. Die können im Zweifelsfall zu einer Umkehr der Beweislast führen. Das heißt, der Einzelnehmer muss beweisen, dass er keine Beiträge an die Sozialkasse abführen muss und nicht umgekehrt. Auch hier sollten alle Fragen zuvor mit einem kompetenten Rechtsanwalt geklärt werden.
Beitragspflicht zur SOKA-Bau
Eine Beitragspflicht zur SOKA-Bau besteht, wenn gemessen an der Gesamtarbeitszeit überwiegend oder ausschließlich bauliche Leistungen ausführt. Grundlage ist der VTV, der „Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe“, der in der Regel allgemeinverbindlich ist. Vereinfacht gesagt, müssen nach dem Tarifvertrag Arbeitgeber dann Beiträge zur SOKA-Bau abführen, wenn SOKA-pflichtige Tätigkeiten mehr als 50 Prozent der Gesamtarbeitszeit ausmachen. Welche Tätigkeiten dies genau sind, ist unübersichtlich und für juristische Laien kaum verständlich im VTV aufgeführt.
Vielfach lässt sich nicht pauschal sagen, ob eine Tätigkeit zu einer Beitrittspflicht führt. Dies kann von vielen einzelnen Faktoren abhängen.
Wir sind erfahren im Umgang mit der SOKA-Bau und beraten Sie gerne.