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Arbeitsrecht in leitender Position - Ihre Rechte!

Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte - Ihrem Partner zum Thema Arbeitsrecht in Bad Nauheim und im gesamten Rhein-Main-Gebiet. Unsere Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Yulia Kleyman stehen Ihnen zur Verfügung.

Arbeitsrecht für Geschäftsführer

Der Geschäftsführer nimmt eine Sonderrolle im Arbeitsrecht ein. Ob er als Arbeitnehmer eingestuft werden kann, wird von Gerichten unterschiedlich beurteilt. Er trägt nicht nur die Verantwortung, auch seine Rechte und Pflichten unterscheiden sich von denen „gewöhnlicher“ Arbeitnehmer.

SALEO Arbeitsrecht - Unsere Expertise

Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim - Wir kennen den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region.

Wir sind Fachanwälte für Arbeitsrecht und unseren Mandanten verpflichtet. Es gibt kein spezielles Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und eins für Arbeitgeber, daher vertreten wir beide Seiten unter Ausschluss jeglicher Befangenheiten mit der gleichen Sorgfalt und juristischer Expertise.

Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir zu den konkreten Problemstellungen hier nichts aussagen werden. Aber wir können abschätzen, ob wir etwas für Sie tun können und ob es sich für Sie lohnt.

Vor dem Arbeitsgericht gibt es nach § 11 Abs. 1 S. 1 ArbGG keinen Anwaltzwang. Grundsätzlich können Sie sich in arbeitsrechtlichen Belangen vor dem Arbeitsgericht selbst vertreten. Wir raten allerdings davon ab, ganz ohne juristische Begleitung in ein Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.

Ínsbesondere dann, wenn die arbeitsrechtliche Auseinandersetzung eskaliert ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten
sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Arbeitsrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.

Je früher, je besser - Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Arbeitsvertrages oder im Vorfeld einer geplanten Kündigung.

Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.

Shaking hands

Organstellung und Anstellungsvertrag

Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Dies betrifft aber nur seine gesellschaftsrechtliche Organstellung und nicht sein Arbeitsverhältnis. Dazu wird ein Dienst- oder Geschäftsführeranstellungsvertrag abgeschlossen. In diesem Vertrag sollten z.B. Bezahlung, Urlaub, Kündigungsfristen, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Altersversorgung etc. geregelt werden. Dazu sollten auch Regelungen über die Nutzung eines Dienstwagens oder eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mit Karenzentschädigung vereinbart werden.

Abberufung und Kündigung

Soll die Zusammenarbeit beendet werden, muss der Geschäftsführer sowohl von der Gesellschafterversammlung abberufen als auch der Anstellungsvertrag wirksam gekündigt werden.

Wird der Geschäftsführer nur abberufen, hat das keinen Einfluss auf den Anstellungsvertrag. Hier gilt das Trennungsprinzip. Es kommt vor, dass sog. Koppelungsklauseln vereinbart werden, nach denen mit der Abberufung als Geschäftsführer auch der Anstellungsvertrag automatisch beendet wird. In der Rechtsprechung wird die Wirksamkeit dieser Klauseln aber sehr kritisch gesehen.

Rechte Pflichten

Kündigungsschutz

Geschäftsführer genießen keinen Kündigungsschutz nach den Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes. Unter Beachtung der Kündigungsfristen kann die Gesellschaft den Anstellungsvertrag jederzeit kündigen.

Punkte Arbeitsvertrag

Geschäftsführer als Arbeitnehmer

Die Frage, ob ein GmbH-Geschäftsführer überhaupt Arbeitnehmer sein kann, wird von den Gerichten unterschiedlich beurteilt. Der BGH schließt dies aus, da der Geschäftsführer die Gesellschaft als deren Organ repräsentiert.

Das Bundesarbeitsgericht hat eine differenziertere Sicht. Demnach kann ein Geschäftsführer dann Arbeitnehmer sein, wenn er in den Betrieb der Gesellschaft eingegliedert und vor allem wenn er weisungsgebunden ist. Die Abhängigkeit des Geschäftsführers ist aber ausgeschlossen, wenn er zugleich Gesellschafter der GmbH ist und einen großen Teil der Anteile hält, so dass er maßgeblichen Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft nehmen kann. Dieser maßgebliche Einfluss ist in jedem Fall dann gegeben, wenn der Geschäftsführer über die Mehrheit der Anteile verfügt.

Auch Geschäftsführer mit nur geringen oder gar keinen Gesellschaftsanteilen sind laut BAG nur dann als Arbeitnehmer einzustufen, wenn sie nicht selbstverantwortlich über Ort und Zeit ihrer Arbeitsleistung bestimmen können.

Die europäische Rechtsprechung tendiert allerdings immer mehr in die Richtung, zumindest Fremdgeschäftsführer als Arbeitnehmer zu bewerten.

Da die Beurteilung der Arbeitnehmereigenschaft des Geschäftsführers nicht eindeutig ist, sollten Themen wie Urlaubsanspruch oder Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ausdrücklich im Anstellungsvertrag geregelt werden.

right

Sozialversicherungspflicht

Ob für Geschäftsführer Sozialabgaben abgeführt werden müssen, hängt davon ab, ob er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Darunter ist eine weisungsgebundene Beschäftigung mit Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers zu sehen. Das erinnert an die Definition des Arbeitnehmers. Letztlich entscheiden allerdings die Sozialgerichte, ob eine Sozialversicherungspflicht besteht. Davon ist zumindest bei Fremdgeschäftsführern auszugehen. Auch Geschäftsführer, die zugleich Gesellschafter sind aber weniger als 50 Prozent der Anteile halten, können sozialversicherungspflichtig sein.

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