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Arbeitnehmerhaftung – Wann kann der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitnehmer verlangen?

Beschädigter Dienstwagen, zerstörter Laptop, Produktionsfehler oder Inventurdifferenzen? Als Fachanwältin für Arbeitsrecht unterstütze ich Arbeitgeber dabei, Schadensersatzansprüche rechtssicher durchzusetzen und kostspielige Fehler zu vermeiden.

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Muss der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen?

Ein Mitarbeiter gibt den Dienstwagen stark verschmutzt oder mit Nikotingeruch zurück.

Ein Firmenlaptop wird beschädigt.

Ein Gabelstapler fährt gegen das Hallentor.

Durch einen Bedienfehler fällt eine Maschine aus.

Ein Mitarbeiter verursacht einen erheblichen Schaden – doch muss er diesen auch ersetzen?

Viele Arbeitgeber gehen selbstverständlich davon aus, dass der Arbeitnehmer für den entstandenen Schaden haftet. Tatsächlich ist die Rechtslage deutlich komplexer. Im Arbeitsrecht gelten besondere Haftungsregeln, die Arbeitnehmer weitreichend schützen. Wer Schadensersatz verlangt, muss zahlreiche rechtliche Voraussetzungen erfüllen und die anspruchsbegründenden Tatsachen beweisen.

Die Grundsätze der Arbeitnehmerhaftung – verständlich erklärt

Der Arbeitgeber kann einen Schaden nicht automatisch vom Arbeitnehmer ersetzt verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts richtet sich die Haftung nach dem sogenannten innerbetrieblichen Schadensausgleich. Dabei kommt es insbesondere auf den Grad des Verschuldens an.

Leichte Fahrlässigkeit

Bei einem geringfügigen Versehen haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich nicht. Das wirtschaftliche Risiko trägt der Arbeitgeber.

Mittlere Fahrlässigkeit

Liegt ein gewöhnlicher Sorgfaltsverstoß vor, wird der Schaden regelmäßig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufgeteilt. Dabei berücksichtigen die Gerichte unter anderem die Höhe des Schadens, das Arbeitsentgelt, die Gefahrgeneigtheit der Tätigkeit, die Möglichkeit einer Versicherung sowie die Umstände des Einzelfalls.

Grobe Fahrlässigkeit

Hat der Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt, kommt grundsätzlich eine vollständige Haftung in Betracht. Auch in diesen Fällen prüfen die Gerichte jedoch, ob eine volle Inanspruchnahme unter Berücksichtigung aller Umstände angemessen ist.

Vorsätzliches Handeln

Verursacht der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich, muss er ihn grundsätzlich vollständig ersetzen.

Fazit: Nicht jeder Schaden muss beim Arbeitgeber verbleiben

Nicht jeder durch einen Arbeitnehmer verursachte Schaden ist automatisch ersatzfähig. Umgekehrt bedeutet dies jedoch auch nicht, dass der Arbeitgeber auf dem Schaden sitzen bleiben muss. Entscheidend sind eine frühzeitige rechtliche Prüfung, eine sorgfältige Beweissicherung und die richtige Strategie.

Ein umfassender Versicherungsschutz – beispielsweise durch eine Betriebshaftpflicht-, Kfz-, Maschinen- oder Vertrauensschadenversicherung – kann erhebliche wirtschaftliche Risiken abfedern. Ob und in welchem Umfang Versicherungsleistungen oder Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer bestehen, sollte immer im Einzelfall geprüft werden.

Unser Vorteil für Sie: SALEO Rechtsanwälte vereint Fachanwälte für Arbeitsrecht und Versicherungsrecht unter einem Dach. Dadurch prüfen wir Ihren Schadensfall ganzheitlich und entwickeln die wirtschaftlich sinnvollste Vorgehensweise. Wir prüfen nicht nur, ob Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer bestehen und erfolgreich durchgesetzt werden können, sondern auch, ob Versicherungsleistungen in Betracht kommen und gegenüber dem Versicherer geltend gemacht werden können.

So schöpfen Sie alle rechtlichen Möglichkeiten aus und vermeiden, auf einem Schaden sitzen zu bleiben.

Wir entwickeln eine Strategie, die alle Anspruchsgegner einbezieht – den Arbeitnehmer ebenso wie den Versicherer – und setzen berechtigte Ansprüche konsequent durch.

Dienstwagen beschädigt – Wann haftet der Arbeitnehmer?

Der Dienstwagen gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Ob Unfallschaden, Kratzer, verschmutzter Innenraum oder hohe Kosten bei der Leasingrückgabe – häufig stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer den entstandenen Schaden ersetzen muss.

Die Antwort lautet: Es kommt darauf an.

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts haftet ein Arbeitnehmer nicht automatisch für jeden Schaden am Dienstfahrzeug. Maßgeblich sind insbesondere der Grad des Verschuldens, die konkreten Umstände des Einzelfalls und die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

Unfall mit dem Dienstwagen

Ein Verkehrsunfall führt nicht automatisch zu einem Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers.

Entscheidend ist,

  • wie es zu dem Unfall gekommen ist,
  • ob der Arbeitnehmer gegen Verkehrsvorschriften verstoßen hat,
  • ob lediglich leichte oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
  • ob eine Vollkaskoversicherung besteht,
  • ob der Schaden vermeidbar gewesen wäre.

Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit genügt häufig nicht, um den Arbeitnehmer vollständig haften zu lassen. Anders kann dies bei Alkohol, erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder bewusstem Fehlverhalten sein.

Der Arbeitgeber muss eine Kaskoversicherung berücksichtigen

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich der Arbeitgeber grundsätzlich so behandeln lassen, als hätte er eine übliche Vollkaskoversicherung abgeschlossen. Unterlässt er den Abschluss einer solchen Versicherung, darf dieses Risiko regelmäßig nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden.

Besteht eine Vollkaskoversicherung, kann sich die Haftung des Arbeitnehmers daher häufig auf die vereinbarte Selbstbeteiligung beschränken. Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer grundsätzlich nicht mit Schäden belasten, die bei einer üblichen Versicherung gedeckt gewesen wären.

Arbeitsvertragliche Haftungsklauseln sind häufig unwirksam

Viele Arbeitsverträge enthalten Klauseln, nach denen der Arbeitnehmer bei jedem Schaden – beispielsweise bis zur Höhe der Selbstbeteiligung einer Kaskoversicherung – haften soll.

Solche Vereinbarungen sind häufig unwirksam. Die gesetzlich entwickelten Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs können nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen zulasten des Arbeitnehmers ausgeschlossen oder verschärft werden. Insbesondere eine Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden kann arbeitsvertraglich regelmäßig nicht wirksam vereinbart werden.

Besonderheiten bei Arbeitsunfällen

Handelt es sich bei dem Verkehrsunfall zugleich um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII, gelten zusätzliche Haftungsbeschränkungen. In diesen Fällen können Schadensersatzansprüche unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen sein. Eine Haftung kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Arbeitnehmer den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Der Arbeitgeber trägt die Beweislast.

Leasingrückgabe

Besonders häufig entstehen Streitigkeiten erst nach der Rückgabe des Leasingfahrzeugs.

Der Leasinggeber berechnet

  • Lackschäden,
  • Dellen,
  • beschädigte Felgen,
  • Innenraumschäden,
  • fehlendes Zubehör.

Nicht jede dieser Positionen kann anschließend auf den Arbeitnehmer umgelegt werden.

Der Arbeitgeber muss nachweisen,

  • welcher Schaden tatsächlich vom Arbeitnehmer verursacht wurde,
  • dass dieser nicht lediglich auf gewöhnlicher Abnutzung beruht,
  • dass die berechneten Kosten erforderlich waren,
  • Verschuldensgrad.

Fahrzeugaufbereitung

Normale Fahrzeugpflege gehört grundsätzlich zum allgemeinen Unterhalt des Fahrzeugs.

Eine professionelle Aufbereitung ist nur dann ersatzfähig, wenn sie ausschließlich erforderlich wurde, weil der Arbeitnehmer außergewöhnliche Verschmutzungen oder Beschädigungen verursacht hat.

Der Arbeitgeber muss darlegen,

  • welche Arbeiten durchgeführt wurden,
  • weshalb diese erforderlich waren,
  • welche konkreten Schäden hierdurch beseitigt wurden,
  • weshalb eine gewöhnliche Fahrzeugwäsche nicht ausgereicht hätte.

Verschmutzungen im Innenraum

Nicht jede Verschmutzung stellt einen Schaden dar.

Normale Gebrauchsspuren gehören regelmäßig zur vertragsgemäßen Nutzung.

Anders kann dies beispielsweise sein bei starken Geruchsbelästigungen sein.

Wird im Fahrzeug geraucht, kann dies erhebliche Folgen haben.

Nikotin setzt sich dauerhaft

  • im Dachhimmel,
  • auf Kunststoffteilen,
  • in Polstern,
  • in der Lüftung

fest.

Hierdurch können professionelle Reinigungsmaßnahmen erforderlich werden.

Ob der Arbeitnehmer hierfür haftet, hängt insbesondere davon ab,

  • ob das Rauchen erlaubt war,
  • wie stark die Verschmutzung ist,
  • ob tatsächlich eine professionelle Reinigung erforderlich wurde.

Ausschlussfristen – Warum Arbeitgeber berechtigte Schadensersatzansprüche verlieren

Nicht jeder Schadensersatzanspruch scheitert an der Rechtslage. In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich häufig, dass Arbeitgeber berechtigte Ansprüche allein deshalb nicht mehr durchsetzen können, weil die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen versäumt wurden.

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie für die Geltendmachung eines Schadens mehrere Jahre Zeit haben. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Zwar beträgt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. In Arbeitsverhältnissen gelten jedoch häufig zusätzlich sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen. Diese finden sich regelmäßig im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und sehen häufig vor, dass Ansprüche bereits innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Was sind Ausschlussfristen?

Ausschlussfristen verpflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ihre gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch endgültig – selbst dann, wenn er inhaltlich vollständig berechtigt wäre.

Anders als bei der gesetzlichen Verjährung kann sich der Anspruch nach Ablauf einer wirksamen Ausschlussfrist regelmäßig nicht mehr durchsetzen. Das bedeutet: Ein tatsächlich entstandener Schaden bleibt wirtschaftlich beim Arbeitgeber.

Wann beginnt die Frist?

Der Fristbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Regelung. Häufig beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs oder mit der Kenntnis des Arbeitgebers von Schaden und Schädiger.

Gerade hier passieren in der Praxis viele Fehler. Arbeitgeber warten zunächst den Ausgang interner Gespräche ab, hoffen auf eine freiwillige Zahlung oder lassen den Schaden zunächst begutachten. Währenddessen läuft die Ausschlussfrist häufig bereits.

Typischer Praxisfall

Ein Mitarbeiter gibt seinen Dienstwagen mit erheblichen Beschädigungen zurück. Das Fahrzeug wird zunächst begutachtet und anschließend repariert. Erst nach Eingang der Werkstattrechnung fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Zahlung auf.

Zu diesem Zeitpunkt kann die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen sein. Die Folge: Der Schadensersatzanspruch ist endgültig verloren – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Mein Rat für Arbeitgeber

Sobald ein Schaden bekannt wird, sollte unverzüglich geprüft werden,

  • ob eine Ausschlussfrist vereinbart wurde,
  • wann diese Frist zu laufen begonnen hat,
  • welche Form für die Geltendmachung einzuhalten ist und
  • welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Anspruch fristgerecht zu sichern.

In vielen Fällen genügt es nicht, den Arbeitnehmer lediglich mündlich anzusprechen oder eine Rechnung zu übersenden. Entscheidend ist, dass der Anspruch den arbeitsvertraglichen Anforderungen entsprechend und innerhalb der maßgeblichen Frist geltend gemacht wird.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung verhindert, dass berechtigte Schadensersatzansprüche allein aus formellen Gründen verloren gehen.

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Schadensersatz vom Arbeitslohn abziehen – Darf der Arbeitgeber das?

Ein Arbeitnehmer beschädigt den Dienstwagen, verliert den Firmenlaptop oder verursacht einen erheblichen Schaden an einer Maschine. Viele Arbeitgeber stellen sich dann die Frage:

Kann ich den Schaden einfach mit dem nächsten Gehalt verrechnen?

Die Antwort lautet:

Nicht ohne Weiteres.

Ein unberechtigter Lohnabzug führt häufig dazu, dass der Arbeitnehmer den ausstehenden Lohn vor dem Arbeitsgericht einklagt. Der Arbeitgeber trägt dann die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ihm tatsächlich ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Wann ist eine Aufrechnung grundsätzlich möglich?

Besteht gegen den Arbeitnehmer ein fälliger und durchsetzbarer Schadensersatzanspruch, kann der Arbeitgeber grundsätzlich prüfen, ob eine Aufrechnung mit der Vergütung möglich ist.

Voraussetzung ist jedoch insbesondere,

  • dass der Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht,
  • dass seine Höhe feststeht oder nachvollziehbar berechnet werden kann,
  • dass der Anspruch fällig ist,
  • dass keine arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Besonderheiten entgegenstehen und
  • dass die gesetzlichen Pfändungsschutzvorschriften eingehalten werden.

Gerade an diesen Voraussetzungen scheitern viele Aufrechnungen.

Die Pfändungsgrenzen schützen den Arbeitnehmer

Selbst wenn ein Schadensersatzanspruch besteht, darf der Arbeitgeber den Arbeitslohn nicht beliebig kürzen.

Das Arbeitseinkommen unterliegt den gesetzlichen Pfändungsgrenzen. Diese dienen dazu, das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu sichern.

Eine Aufrechnung ist deshalb regelmäßig nur mit dem pfändbaren Teil des Arbeitslohns zulässig.

Wer den gesamten Lohn oder einen unpfändbaren Teil einbehält, riskiert eine erfolgreiche Zahlungsklage des Arbeitnehmers.

Die Höhe des pfändbaren Betrags hängt unter anderem ab von

  • der Höhe des Nettoeinkommens,
  • bestehenden Unterhaltspflichten und
  • den jeweils geltenden gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen.

Benötigt der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers?

Besteht ein wirksamer und fälliger Schadensersatzanspruch und sind die gesetzlichen Voraussetzungen der Aufrechnung erfüllt, kann eine Zustimmung des Arbeitnehmers entbehrlich sein.

In der Praxis empfiehlt sich jedoch regelmäßig, den Arbeitnehmer vor einer Aufrechnung anzuhören und ihm die geltend gemachten Schäden nachvollziehbar darzulegen. Dadurch lassen sich Missverständnisse vermeiden und außergerichtliche Lösungen erzielen.

Welche Risiken bestehen bei einem unberechtigten Lohnabzug?

Stellt sich später heraus, dass kein Schadensersatzanspruch bestand oder die Voraussetzungen der Aufrechnung nicht vorlagen, muss der Arbeitgeber den einbehaltenen Betrag nachzahlen.

Hinzu kommen häufig

  • Verzugszinsen,
  • Kosten eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens,
  • weiterer Verwaltungsaufwand sowie
  • eine erhebliche Belastung des Arbeitsverhältnisses.

Praxis-Tipp

In vielen Fällen ist es sinnvoller, den pfändbaren Teil der Vergütung innerhalb der laufenden Ausschlussfrist einzubehalten und gleichzeitig den Arbeitnehmer über die Gründe schriftlich zu informieren, als zunächst monatelang über die Haftung zu verhandeln und anschließend den Anspruch wegen einer versäumten Ausschlussfrist vollständig zu verlieren.

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Arbeitnehmer kündigt oder soll das Arbeitsverhältnis beendet werden – Ist ein Aufhebungsvertrag sinnvoll?

Hat ein Arbeitnehmer einen Schaden verursacht, stellt sich häufig nicht nur die Frage nach der Haftung, sondern auch nach der weiteren Zusammenarbeit.

In vielen Fällen möchten Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden und ein Kündigungsschutzverfahren vermeiden. Eine einvernehmliche Beendigung, beispielsweise durch einen Aufhebungsvertrag, ist dabei häufig eine sinnvolle Alternative.

Gerade in dieser Situation werden jedoch erhebliche wirtschaftliche und rechtliche Fehler gemacht. Bestehende Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer werden häufig nicht geprüft, unzureichend geregelt oder durch weit gefasste Ausgleichsklauseln ungewollt ausgeschlossen. Dadurch können berechtigte Ansprüche endgültig verloren gehen, obwohl sie bei einer sorgfältigen Vertragsgestaltung hätten gesichert werden können.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollte daher stets geprüft werden, welche Ansprüche zwischen den Parteien bestehen und wie diese rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll geregelt werden können.

Ein einmal unterzeichneter Aufhebungsvertrag kann dazu führen, dass bestehende Schadensersatzansprüche ganz oder teilweise verloren gehen. Insbesondere weit gefasste Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln erfassen häufig sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis – auch solche, die dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch nicht vollständig bekannt oder beziffert waren.

Deshalb sollte vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags stets geprüft werden, ob und in welchem Umfang Schadensersatzansprüche bestehen und wie diese im Vertrag berücksichtigt werden können.

Vor Abschluss eines Aufhebungsvertrags sollten insbesondere folgende Fragen geklärt werden:

  • Bestehen Schadensersatzansprüche gegen den Arbeitnehmer?
  • Ist der Schaden bereits vollständig bekannt oder sind weitere Schäden zu erwarten?
  • Sollen Schadensersatzansprüche ausdrücklich von einer Ausgleichsklausel ausgenommen werden?
  • Ist eine Generalausgleichsklausel im konkreten Fall überhaupt sinnvoll oder sollen einzelne Ansprüche ausdrücklich vorbehalten bleiben?
  • Soll der Arbeitnehmer den Schaden vollständig ersetzen oder ist eine wirtschaftlich sinnvolle Vergleichslösung vorzuziehen?
  • Besteht die Möglichkeit, offene Schadensersatzansprüche mit noch ausstehenden Vergütungs-, Bonus- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen aufzurechnen?
  • Welche Auswirkungen hat der Aufhebungsvertrag auf bestehende Versicherungen und mögliche Regressansprüche?
  • Sind arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten?

Nicht jeder Anspruch sollte bis zum Prozess verfolgt werden

Nicht jeder Schadensersatzanspruch lässt sich wirtschaftlich sinnvoll gerichtlich durchsetzen. Häufig stehen einem langwierigen Prozess erhebliche Beweisprobleme, Prozessrisiken oder nur geringe Erfolgsaussichten gegenüber.

In diesen Fällen kann es sinnvoll sein, den Schaden im Rahmen eines Aufhebungsvertrags einvernehmlich zu regeln. Denkbar sind beispielsweise eine teilweise Kostenübernahme durch den Arbeitnehmer, eine Aufrechnung mit offenen Vergütungsansprüchen oder eine abschließende Vergleichsregelung, die beiden Seiten Rechtssicherheit verschafft.

Jede Ausgleichsklausel sollte sorgfältig formuliert werden

Generalausgleichsklauseln gehören zu den häufigsten Regelungen in Aufhebungsverträgen. Sie schaffen Rechtsfrieden, können jedoch gleichzeitig dazu führen, dass der Arbeitgeber ungewollt auf erhebliche Schadensersatzansprüche verzichtet.

Ausschlussfristen – Warum Arbeitgeber berechtigte Schadensersatzansprüche verlieren

Nicht jeder Schadensersatzanspruch scheitert an der Rechtslage. In meiner anwaltlichen Praxis erlebe ich häufig, dass Arbeitgeber berechtigte Ansprüche allein deshalb nicht mehr durchsetzen können, weil die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen versäumt wurden.

Viele Arbeitgeber gehen davon aus, dass sie für die Geltendmachung eines Schadens mehrere Jahre Zeit haben. Das ist ein weit verbreiteter Irrtum.

Zwar beträgt die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist grundsätzlich drei Jahre. In Arbeitsverhältnissen gelten jedoch häufig zusätzlich sogenannte Ausschluss- oder Verfallfristen. Diese finden sich regelmäßig im Arbeitsvertrag, in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen und sehen häufig vor, dass Ansprüche bereits innerhalb von drei Monaten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

Was sind Ausschlussfristen?

Ausschlussfristen verpflichten Arbeitgeber und Arbeitnehmer, ihre gegenseitigen Ansprüche innerhalb einer bestimmten Frist geltend zu machen. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch endgültig – selbst dann, wenn er inhaltlich vollständig berechtigt wäre.

Anders als bei der gesetzlichen Verjährung kann sich der Anspruch nach Ablauf einer wirksamen Ausschlussfrist regelmäßig nicht mehr durchsetzen. Das bedeutet: Ein tatsächlich entstandener Schaden bleibt wirtschaftlich beim Arbeitgeber.

Wann beginnt die Frist?

Der Fristbeginn richtet sich nach der jeweiligen vertraglichen Regelung. Häufig beginnt die Ausschlussfrist mit der Fälligkeit des Anspruchs oder mit der Kenntnis des Arbeitgebers von Schaden und Schädiger.

Gerade hier passieren in der Praxis viele Fehler. Arbeitgeber warten zunächst den Ausgang interner Gespräche ab, hoffen auf eine freiwillige Zahlung oder lassen den Schaden zunächst begutachten. Währenddessen läuft die Ausschlussfrist häufig bereits.

Typischer Praxisfall

Ein Mitarbeiter gibt seinen Dienstwagen mit erheblichen Beschädigungen zurück. Das Fahrzeug wird zunächst begutachtet und anschließend repariert. Erst nach Eingang der Werkstattrechnung fordert der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Zahlung auf.

Zu diesem Zeitpunkt kann die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist bereits abgelaufen sein. Die Folge: Der Schadensersatzanspruch ist endgültig verloren – unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer den Schaden tatsächlich verursacht hat.

Mein Rat für Arbeitgeber

Sobald ein Schaden bekannt wird, sollte unverzüglich geprüft werden,

  • ob eine Ausschlussfrist vereinbart wurde,
  • wann diese Frist zu laufen begonnen hat,
  • welche Form für die Geltendmachung einzuhalten ist und
  • welche Maßnahmen erforderlich sind, um den Anspruch fristgerecht zu sichern.

In vielen Fällen genügt es nicht, den Arbeitnehmer lediglich mündlich anzusprechen oder eine Rechnung zu übersenden. Entscheidend ist, dass der Anspruch den arbeitsvertraglichen Anforderungen entsprechend und innerhalb der maßgeblichen Frist geltend gemacht wird.

Eine frühzeitige rechtliche Prüfung verhindert, dass berechtigte Schadensersatzansprüche allein aus formellen Gründen verloren gehen.

Worauf muss der Arbeitnehmer achten?

Nicht jeder vom Arbeitgeber geltend gemachte Schaden muss vom Arbeitnehmer ersetzt werden.

Ob überhaupt ein Schadensersatzanspruch besteht und in welcher Höhe der Arbeitnehmer haftet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts schützt Arbeitnehmer durch die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

 

Unterschreiben Sie kein Schuldanerkenntnis

Nach Eintritt eines Schadens werden Arbeitnehmer häufig aufgefordert, den Schaden anzuerkennen oder eine Vereinbarung über die Rückzahlung zu unterschreiben.

Bevor Sie ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnen, sollte geprüft werden, ob überhaupt eine Haftung besteht. Ein vorschnell abgegebenes Anerkenntnis kann erhebliche rechtliche Nachteile haben und spätere Einwendungen ausschließen.

 

Lassen Sie die Haftung rechtlich prüfen

Nicht jeder Schaden ist auf eine schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführen. Ebenso wenig führt jede Pflichtverletzung automatisch zu einer vollständigen Haftung.

Zu prüfen ist insbesondere,

  • ob überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt wurde,
  • welcher Verschuldensgrad vorliegt,
  • ob eine Kasko- oder Haftpflichtversicherung den Schaden übernimmt und
  • ob arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen zu beachten sind.

Prüfen Sie einen Lohnabzug sorgfältig

Zieht der Arbeitgeber Schadensersatz vom Arbeitslohn ab, bedeutet dies nicht automatisch, dass der Abzug rechtmäßig ist.

Insbesondere sind die gesetzlichen Pfändungsgrenzen zu beachten. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber die Voraussetzungen einer wirksamen Aufrechnung erfüllen. Unberechtigte Lohnabzüge können vor dem Arbeitsgericht überprüft werden.

 

Vorsicht bei einem Aufhebungsvertrag

Auch im Zusammenhang mit einem Aufhebungsvertrag sollten Arbeitnehmer sorgfältig prüfen, ob der Arbeitgeber Schadensersatzansprüche geltend macht oder eine weit gefasste Ausgleichsklausel vereinbart werden soll.

Ein einmal unterschriebener Aufhebungsvertrag kann erhebliche rechtliche Folgen haben und sowohl bestehende als auch zukünftige Ansprüche beeinflussen.

 

Mein Rat

Ob Dienstwagen, Laptop, Arbeitsmittel oder sonstige Schäden – lassen Sie die Forderung Ihres Arbeitgebers rechtlich prüfen, bevor Sie Zahlungen leisten oder Vereinbarungen unterschreiben.

Als Fachanwältin für Arbeitsrecht prüfe ich, ob und in welchem Umfang eine Haftung tatsächlich besteht, welche Rechte Sie haben und wie sich eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung erreichen lässt.

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