„Abwohnen der Kaution“ generell unzulässig
Kaution und Miete unterliegen zwei grundverschiedenen Zwecken und dürfen deshalb nicht in denselben Topf geworfen werden. Weder Vermieter, noch Mieter dürfen bei Mietversäumnissen die hinterlegte Mietkaution zur Bezahlung der Miete einsetzen. Auch dann nicht, wenn das Mietverhältnis bereits gekündigt wurde.