Abschieds-Testament: Anwalt muss alle Seiten dem Nachlassgericht übergeben

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass ein Rechtsanwalt das vollständige Testament dem Nachlassgericht vorzulegen hat, selbst wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandeln wollte. Jede Seite kann für die Wirksamkeit des Testaments entscheidend sein. Informieren Sie sich hier!

Abschieds-Testament: Der Anwalt muss das vollständige Testament mit allen Seiten dem Nachlassgericht vorlegen

Im Erbrecht stellt sich die Frage, ob ein Rechtsanwalt nur die letzten Seiten eines als Testament in Betracht kommenden Schriftstücks dem Nachlassgericht übergeben dürfen, wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt wissen wollte. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. entschied, dass die Rechtsanwälte das gesamte Original-Testament vollständig vorlegen müssen. Selbst wenn der Mandant die ersten Seiten vertraulich behandelt haben möchte, sind die Rechtsanwälte verpflichtet, alle Teile des Testaments dem Nachlassgericht zu übergeben, um die vollständige Gültigkeit des Testaments zu sichern.

Rechtsanwalt muss das vollständige Testament vorlegen: OLG Frankfurt zur Geheimhaltung von Abschiedsbriefen

Der Rechtsanwalt erhielt vom Mandanten insgesamt „sieben Blätter“ zur Verwahrung. Die ersten vier Seiten bildeten einen Abschiedsbrief; auf Seite 5 erklärte der Mandant: „Jetzt komme ich zu dem Teil, der nicht mehr vertraulich ist. Der Teil ist für mich wichtig.“ In diesem Abschnitt bestimmte der Mandant, dass alles, was er besitze, seiner Mutter zufallen solle.

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Herausgabepflicht von Testamenten: OLG Frankfurt zur Verschwiegenheit des Rechtsanwalts

Nach dem Tod des Mandanten stellte dessen Mutter beim Nachlassgericht einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins. In diesem Zusammenhang erhielt das Gericht Kenntnis von einem Abschiedsbrief des Verstorbenen. Da anzunehmen war, dass dieser Brief möglicherweise letztwillige Verfügungen enthielt, verlangte das Nachlassgericht von dem beauftragten Anwalt die Vorlage des Originals.

Der Anwalt übergab jedoch lediglich die letzten drei Seiten des Schreibens. Die ersten vier Seiten behielt er zurück, da sie vertrauliche Inhalte enthielten. Zur Begründung berief er sich auf seine anwaltliche Verschwiegenheitspflicht, da der Mandant zu Lebzeiten ausdrücklich verlangt hatte, dass diese Seiten nicht offengelegt werden.

Das Nachlassgericht wies darauf hin, dass auch Gerichte zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, und forderte den Anwalt daher erneut auf, das vollständige Original vorzulegen. Gegen diese Entscheidung legte der Anwalt Beschwerde ein. Er argumentierte, dass er ohne eine entsprechende Zustimmung seines Mandanten nicht berechtigt sei, das gesamte Schriftstück herauszugeben und dass ihm eine bloße anwaltliche Versicherung hierfür nicht ausreiche.

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OLG Frankfurt: Rechtsanwälte sind verpflichtet, Abschiedsbriefe beim Nachlassgericht vorzulegen.

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass Rechtsanwälte die Ablieferung eines Testaments nicht mit der Berufung auf ihre Verschwiegenheitspflicht verweigern dürfen (Beschluss vom 15.01.2025 – 20 W 220/22). Der Mandant hatte Teile des Testaments vertraulich behandeln lassen wollen, doch das Gericht stellte klar, dass die Ablieferungspflicht der Rechtsanwälte gemäß § 2259 Abs. 1 BGB auch die ersten vier Seiten des Abschiedsbriefs des Klienten umfasst. Diese Seiten könnten als Testament in Betracht kommen, auch wenn die Rechtsanwälte versicherten, dass sie nur persönliche und nicht erbrechtlich relevante Ausführungen des Erblassers enthielten. Die Prüfung, ob die Seiten erbrechtlich relevant sind, obliegt ausschließlich dem Nachlassgericht.

Das OLG betonte, dass ein Erblasser die Eröffnung eines Testaments nach § 2263 BGB nicht wirksam ausschließen kann, weil die Ablieferungspflicht eine gesetzliche Ausnahme von der Berufsverschwiegenheit der Rechtsanwälte darstellt. Selbst wenn der Erblasser den Rechtsanwälten aufgetragen hat, bestimmte Teile des Testaments vertraulich zu behandeln, sind diese verpflichtet, das vollständige Dokument dem Nachlassgericht vorzulegen.

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