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Kündigung im Sicherheitsdienst – Rechtsanwalt für Arbeitsrecht

SALEO Rechtsanwälte berät und vertritt Arbeitnehmer im Wach- und Sicherheitsgewerbe bundesweit in allen arbeitsrechtlichen Fragen – insbesondere bei Kündigungen. Für diesen Schwerpunkt stehen Ihnen die Fachanwälte für Arbeitsrecht Dietmar Schnitzmeier und Julia Kleyman zur Verfügung.

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Was Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe nach einer Kündigung wissen müssen

Die Sicherheitsbranche zählt zu den größten Arbeitgebern in Deutschland. Objekt- und Werkschutz, Veranstaltungsdienst oder ÖPNV-Begleitung – die Tätigkeitsfelder sind vielfältig, die arbeitsrechtlichen Grundregeln aber klar. Wer nach einer Kündigung seine Rechte kennt und schnell handelt, hat häufig gute Aussichten auf Weiterbeschäftigung oder eine angemessene Abfindung.

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Nach Erhalt einer Kündigung gilt eine Frist von drei Wochen für die Kündigungsschutzklage – gerechnet ab dem Tag des Zugangs der Kündigung (§ 4 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam, auch wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre. Die Kündigung sollte daher unverzüglich anwaltlich geprüft werden.

Ja, sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind: Das Arbeitsverhältnis muss länger als sechs Monate bestanden haben und im Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer in Vollzeit beschäftigt sein. Sind diese Voraussetzungen gegeben, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Im Wach- und Sicherheitsgewerbe gelten bundeslandspezifische Tarifverträge, die unter anderem Kündigungsfristen, Zuschläge, Eingruppierungen und Urlaubsansprüche regeln. Einige dieser Tarifverträge wurden für allgemeinverbindlich erklärt und gelten damit auch für Arbeitgeber ohne Verbandsmitgliedschaft. Die tariflichen Kündigungsfristen können von den gesetzlichen abweichen – eine genaue Prüfung lohnt sich.

Nicht ohne Weiteres. Ein Arbeitsvertrag endet nicht automatisch, weil ein Auftrag oder ein Einsatzobjekt wegfällt. Der Arbeitgeber kann sein wirtschaftliches Risiko nicht auf Arbeitnehmer übertragen. Zunächst muss geprüft werden, ob eine Versetzung auf ein anderes Objekt möglich ist und ob eine betriebsbedingte Kündigung tatsächlich gerechtfertigt wäre.

Arbeitsgerichte prüfen bei betriebsbedingten Kündigungen im Sicherheitsdienst besonders sorgfältig, ob der Arbeitgeber tatsächlich keine andere Einsatzmöglichkeit hatte und ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Fehler in der Sozialauswahl sind in der Praxis häufig und können zur Unwirksamkeit der Kündigung führen.

Solche Klauseln sind rechtlich problematisch. Die Rechtsprechung geht regelmäßig davon aus, dass ein Arbeitsvertrag nicht allein deshalb endet, weil ein bestimmtes Objekt oder ein Auftrag wegfällt. Ob eine solche Klausel im konkreten Einzelfall wirksam ist, sollte anwaltlich geprüft werden.

Eine krankheitsbedingte Kündigung ist nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Der Arbeitgeber muss eine negative Gesundheitsprognose darlegen, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen nachweisen und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers begründen. Häufig fehlt es bereits an einer tragfähigen Prognose oder daran, dass mildere Mittel wie ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geprüft wurden.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine konkrete Pflichtverletzung nachweisen. In der Regel ist außerdem eine wirksame Abmahnung Voraussetzung. Fehlt die Abmahnung oder wurde der Arbeitnehmer nicht ausreichend über seine Pflichten informiert, ist die Kündigung häufig angreifbar.

Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es grundsätzlich nicht. In der Praxis wird jedoch im Rahmen einer Kündigungsschutzklage häufig eine einvernehmliche Lösung erzielt: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Deren Höhe hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage.

So früh wie möglich – idealerweise sofort nach Erhalt der Kündigung. Die Klagefrist von drei Wochen lässt keinen Aufschub. Gerade im Sicherheitsgewerbe, mit seinen branchenspezifischen Tarifverträgen und objektbezogenen Vertragsklauseln, lohnt sich eine anwaltliche Prüfung fast immer. Prüfen Sie zudem, ob Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten der Vertretung übernimmt – viele Policen decken arbeitsrechtliche Streitigkeiten ab.

Was nach einer Kündigung als Erstes zu tun ist

Die wichtigste Regel zuerst: Für die Kündigungsschutzklage gilt eine Frist von drei Wochen – gerechnet ab dem Tag, an dem die Kündigung zugegangen ist. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung in der Regel als wirksam, auch wenn sie inhaltlich angreifbar gewesen wäre.

Das bedeutet in der Praxis:

  • Kündigung unverzüglich rechtlich prüfen lassen
  • Frist nach § 4 KSchG im Blick behalten
  • Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen

Die Kündigungsschutzklage zielt zunächst auf den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. In der Praxis endet das Verfahren jedoch häufig mit einer einvernehmlichen Lösung: Das Arbeitsverhältnis wird gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Deren Höhe hängt vom Einzelfall ab und orientiert sich vor allem an den Erfolgsaussichten der Klage. Einen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung gibt es – von Ausnahmen abgesehen – nicht.

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Tarifverträge im Sicherheitsgewerbe

Beschäftigte im Wach- und Sicherheitsgewerbe sowie in der Luftsicherheit haben Anspruch auf Vergütung nach den jeweils geltenden Tarifverträgen. Diese sind bundeslandspezifisch unterschiedlich ausgestaltet. Für bestimmte Bundesländer wurden die Entgelttarifverträge für allgemeinverbindlich erklärt – mit der Folge, dass ihre Regelungen auch für Arbeitgeber gelten, die keinem Arbeitgeberverband angehören.

Die Tarifverträge enthalten unter anderem Regelungen zu Kündigungsfristen, Zuschlägen, Arbeitszeitmodellen, Eingruppierungen und Urlaubsansprüchen. Die tariflichen Kündigungsfristen weichen dabei häufig von den gesetzlichen ab – in einigen Fällen zu Lasten der Arbeitnehmer. Eine genaue Prüfung des konkreten Tarifvertrags lohnt sich daher regelmäßig.

SALEO Rechtsanwälte vertritt Mitarbeiter des Wach- und Sicherheitsgewerbes regelmäßig in arbeitsrechtlichen Verfahren – bei Kündigungen ebenso wie bei Vergütungsstreitigkeiten und Ansprüchen aus Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Objektbezogene Arbeitsverträge – was gilt wirklich?

In der Sicherheitsbranche finden sich häufig Klauseln wie: „Der Arbeitnehmer wird ausschließlich im Objekt X eingesetzt.” Solche Formulierungen sind rechtlich problematisch.

Nach der Rechtsprechung endet ein Arbeitsvertrag nicht automatisch, weil ein Auftrag ausläuft oder ein Objekt wegfällt. Das wirtschaftliche Risiko des Unternehmens lässt sich nicht auf Arbeitnehmer übertragen. Stattdessen ist zu prüfen, ob eine Versetzung auf ein anderes Objekt möglich ist und ob eine betriebsbedingte Kündigung überhaupt gerechtfertigt wäre.

Kündigung im Sicherheitsdienst – Arbeitsrecht – Saleo Recht
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Wann ist eine Kündigung im Sicherheitsdienst unwirksam?

Gilt das Kündigungsschutzgesetz – das heißt: mehr als sechs Monate Betriebszugehörigkeit und mehr als zehn Vollzeitbeschäftigte im Betrieb –, ist eine Kündigung nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Das Gesetz kennt dafür drei anerkannte Gründe: personen-, verhaltens- oder betriebsbedingte Kündigung.

Bei betriebsbedingten Kündigungen im Zusammenhang mit einem Objektverlust prüfen Arbeitsgerichte genau, ob anderweitige Einsatzmöglichkeiten tatsächlich fehlen und ob die Sozialauswahl ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Fehler in diesem Bereich kommen in der Praxis häufig vor.

Krankheitsbedingte Kündigungen sind ebenfalls nur unter engen Voraussetzungen zulässig: negative Gesundheitsprognose, erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen und eine Interessenabwägung zulasten des Arbeitnehmers – all das muss der Arbeitgeber nachvollziehbar darlegen. Häufig fehlt es bereits an einer tragfähigen Prognose oder daran, dass mildere Mittel wie eine Anpassung des Arbeitsplatzes oder ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) geprüft wurden. Wer zu einem BEM-Gespräch eingeladen wird, sollte sich frühzeitig beraten lassen. Bei länger andauernden Erkrankungen unterstützen wir Mandanten zudem bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen.

Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber eine konkrete Pflichtverletzung nachweisen. In der Regel ist außerdem eine wirksame Abmahnung Voraussetzung; nur bei besonders schwerwiegenden Verstößen kann darauf verzichtet werden. In der Praxis scheitern verhaltensbedingte Kündigungen oft daran, dass Arbeitnehmer über ihre Pflichten nicht ausreichend informiert wurden oder formale Anforderungen nicht eingehalten wurden.

Lohnt sich eine Kündigungsschutzklage?

In vielen Fällen ja – gerade in der Sicherheitsbranche, die auf qualifiziertes Personal angewiesen ist. Arbeitgeber sind oft bereit, einem Vergleich zuzustimmen, um ein langwieriges Verfahren zu vermeiden. Entscheidend ist, die Klagefrist einzuhalten.

Empfohlenes Vorgehen nach einer Kündigung

  • Kündigung unverzüglich prüfen lassen
  • Arbeitsvertrag und anwendbaren Tarifvertrag sichten
  • Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im Unternehmen prüfen
  • Innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage einreichen

Je früher eine rechtliche Prüfung stattfindet, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten.

Fazit

Wer eine Kündigung im Sicherheitsdienst erhält, sollte sofort handeln – die Klagefrist von drei Wochen lässt keinen Aufschub. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung eröffnet in vielen Fällen deutlich bessere Ausgangspositionen, sei es für eine Weiterbeschäftigung oder eine günstige Vergleichslösung.

 

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