In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Versicherer versuchen, sich nachträglich von einem bestehenden Vertrag zu lösen – meist dann, wenn ein Leistungsfall eintritt. Dabei greifen sie häufig zu rechtlichen Instrumenten wie dem Rücktritt oder der Anfechtung des Versicherungsvertrags. Begründet wird dies oft mit angeblich falschen oder unvollständigen Angaben des Versicherungsnehmers bei der Antragstellung.
Doch längst nicht jede dieser Erklärungen ist auch wirksam. Das zeigt ein aktuelles Urteil des Amtsgerichts Offenbach, das einen Versicherungsnehmer vor den Folgen eines unrechtmäßigen Rücktritts geschützt hat. Der Fall verdeutlicht, wie wichtig es ist, die rechtlichen Voraussetzungen und die Beweislastverteilung genau zu kennen.
Inhalt
Der Fall vor dem Amtsgericht Offenbach
Ein privater Krankenversicherer hatte versucht, einen Krankenzusatzversicherungsvertrag nachträglich zu beenden. Der Versicherungsnehmer hatte Leistungen beantragt, woraufhin die Versicherung den Rücktritt erklärte und zusätzlich die Anfechtung wegen angeblich falscher Gesundheitsangaben erklärte.
Der Versicherer argumentierte, der Kunde habe bei Antragstellung bestimmte gesundheitliche Beschwerden verschwiegen. Der Versicherungsnehmer wies diesen Vorwurf zurück und trug vor, dass er die Fragen des Versicherungsvertreters vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe. Der Vertreter habe die Angaben jedoch nicht korrekt in das elektronische Antragsformular übernommen.
Das Gericht gab dem Versicherungsnehmer recht: Sowohl der Rücktritt als auch die Anfechtung seien unwirksam. Der Versicherer wurde zur Zahlung der vereinbarten Versicherungsleistung verurteilt.
Gesetzliche Grundlage: Rücktrittsrecht nach § 19 VVG
Das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) regelt in § 19 Abs. 2 die Voraussetzungen, unter denen ein Versicherer berechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten. Danach kann ein Rücktritt nur erklärt werden, wenn
- der Versicherungsnehmer bei Antragstellung relevante Gesundheitsangaben verschwiegen oder falsch angegeben hat,
- der Versicherer nach diesen Angaben ausdrücklich und in Textform gefragt hat, und
- die verschwiegene oder falsche Angabe für die Risikoprüfung erheblich war.
Dieses Rücktrittsrecht ist jedoch nicht grenzenlos. Nach § 19 Abs. 3 VVG ist ein Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung weder vorsätzlich noch grob fahrlässig erfolgt ist. Außerdem ist der Rücktritt nach § 19 Abs. 5 VVG unwirksam, wenn der Versicherer nicht ordnungsgemäß über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt hat.
Die gesetzlichen Anforderungen sind damit streng: Schon kleine formale Fehler oder fehlende Belehrungen können den Rücktritt unwirksam machen.
Beweislast: Der Versicherer muss die Pflichtverletzung nachweisen
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass Versicherte glauben, sie müssten selbst beweisen, dass sie alle Angaben korrekt gemacht haben. Tatsächlich liegt die Beweislast jedoch beim Versicherer.
Dieser muss belegen können,
- dass die beanstandeten Fragen tatsächlich gestellt wurden,
- dass sie in Textform vorlagen, also schriftlich oder elektronisch fixiert waren,
- und dass die Antworten für die Risikoprüfung von Bedeutung waren.
In vielen Fällen scheitert die Beweisführung schon daran, dass Versicherungsvertreter oder Makler mündliche Angaben der Kunden nicht vollständig oder korrekt ins Antragsformular übernehmen.
So war es auch im Fall vor dem Amtsgericht Offenbach: Der Versicherungsnehmer hatte die Gesundheitsfragen mündlich vollständig beantwortet. Der Vertreter trug diese jedoch unzutreffend in das Formular ein.
Das Gericht stellte hierzu fest:
„Hat der Vertreter Angaben, die der Versicherungsnehmer auf entsprechende Fragen richtig gemacht hat, nicht in das Formular aufgenommen, gilt die Anzeigepflicht trotzdem als erfüllt.“
Damit war klar: Der Versicherungsnehmer hatte seine Pflichten erfüllt. Der Rücktritt war unwirksam, die Versicherung musste zahlen.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil verdeutlicht, dass Versicherte sich nicht vorschnell mit einem Rücktritt oder einer Leistungsablehnung abfinden sollten. In der Praxis sind viele dieser Erklärungen rechtlich fehlerhaft – sei es wegen unzureichender Belehrung, mangelhafter Dokumentation oder unklarer Formulierungen.
Wer ein Schreiben erhält, in dem der Versicherer den Rücktritt erklärt oder eine Anfechtung wegen angeblich falscher Angaben ausspricht, sollte Folgendes beachten:
- Juristischen Rat einholen.
Eine im Versicherungsrecht erfahrene Anwältin oder ein erfahrener Anwalt kann schnell einschätzen, ob der Rücktritt formell und inhaltlich wirksam ist. Eine sorgfältige rechtliche und medizinische Aufbereitung ist dabei entscheidend, um die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen. - Keine vorschnellen Erklärungen abgeben.
Verzichten Sie nicht auf Rechte oder Ansprüche, bevor die Sachlage geprüft wurde. - Unterlagen sichern.
Bewahren Sie Antragsformulare, Beratungsprotokolle und E-Mail-Korrespondenz sorgfältig auf. - Gesprächsnotizen und Zeugenaussagen können hilfreich sein, wenn Sie nachweisen müssen, dass Angaben korrekt gemacht wurden.
Wann ist eine Anfechtung möglich – und wann nicht?
Neben dem Rücktritt berufen sich Versicherer gelegentlich auch auf die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB). Diese greift nur dann, wenn der Versicherungsnehmer bewusst falsche Angaben gemacht hat, um den Versicherer zu täuschen.
Die Hürden sind hoch: Der Versicherer muss Arglist nachweisen, also beweisen, dass der Versicherungsnehmer bewusst falsche Informationen gegeben hat, um sich einen Vorteil zu verschaffen. In der Praxis ist es gar nicht so einfach.
Auch in solchen Fällen gilt: Ohne eindeutige Beweise kann eine Anfechtung nicht durchgesetzt werden.
Fazit
Der Rücktritt oder die Anfechtung eines Versicherungsvertrags ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Versicherer, die diese Instrumente leichtfertig einsetzen, riskieren, vor Gericht zu scheitern.
Für Versicherte bedeutet das: Wer eine Rücktritts- oder Anfechtungserklärung erhält, sollte die Entscheidung gründlich prüfen lassen. Häufig bestehen gute Chancen, sich erfolgreich zur Wehr zu setzen und die vertragliche Leistung durchzusetzen.
Rechtliche Unterstützung
Als Kanzlei mit Schwerpunkt im Versicherungsrecht prüfen wir Rücktritts- und Anfechtungsfälle sorgfältig und vertreten Versicherte bundesweit – insbesondere in den Bereichen
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