LG Karlsruhe, Urteil vom 13.05.2025 – 8 O 349/21
In einem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall musste der Betreiber eines Solariums die vollständigen Sanierungskosten selbst tragen – seine Wohngebäudeversicherung lehnte die Schadensregulierung ab.
Inhalt
Der Fall: Kein Versicherungsschutz trotz Starkregenschaden
In einem vom Landgericht Karlsruhe entschiedenen Fall musste der Betreiber eines Solariums die vollständigen Sanierungskosten selbst tragen – seine Wohngebäudeversicherung lehnte die Schadensregulierung ab.
Auslöser war ein starkes Unwetter mit heftigem Regen und Hagel. Auf dem Flachdach des betroffenen Gebäudes stauten sich große Mengen Niederschlags- und Schmelzwasser. Diese gelangten in ein Fallrohr, das aufgrund der intensiven Wassermengen und der Hagelkörner verstopfte. Infolge des Rückstaus kam es an einem Verbindungsstück in Höhe der Rohrmanschette zu einer Verschiebung – Wasser drang unkontrolliert ins Gebäudeinnere ein und verursachte massive Schäden im Solariumbereich.
Trotz der erheblichen Beschädigungen verweigerte die Versicherung die Zahlung. Das Landgericht hielt diese Leistungsverweigerung für rechtmäßig. Doch warum?
Warum die Wohngebäudeversicherung im konkreten Fall nicht leistet
Trotz des erheblichen Schadens verweigerte die Wohngebäudeversicherung die Zahlung – und das Gericht gab ihr Recht. Die Begründung des Landgerichts Karlsruhe gliedert sich in drei zentrale Punkte:
1. Kein versicherter Rückstauschaden
Das Gericht verneinte das Vorliegen eines Rückstauschadens im Sinne der Versicherungsbedingungen. Ein Sachverständiger konnte nicht eindeutig feststellen, ob das Wasser aus dem öffentlichen Kanalnetz zurückgedrückt wurde. Ebenso plausibel sei laut Gutachten, dass die Hagelkörner selbst den Abfluss blockierten und so den Wasserstau verursachten.
Da ein Rückstau aus dem öffentlichen Kanalnetz nicht zweifelsfrei nachweisbar war, lag kein versicherter Rückstauschaden vor.
2. Kein gedeckter Hagelschaden
Auch ein Hagelschaden wurde nicht anerkannt. Nach Auffassung des Gerichts war die Verstopfung durch Hagel lediglich mittelbare Schadensursache. Es habe sich also nicht um einen direkten Hagelschlag gehandelt, sondern um einen Folgeschaden.
Solche mittelbaren Schäden sind nicht vom Standard-Hagelschutz der Wohngebäudeversicherung abgedeckt.
3. Kein Leitungswasserschaden im versicherungsrechtlichen Sinn
Der Betreiber argumentierte zusätzlich, es handle sich um einen klassischen Leitungswasserschaden. Doch auch dieser Einwand blieb erfolglos. Das Gericht stellte klar, dass der Schaden nicht durch einen Riss oder Bruch einer Leitung verursacht wurde, sondern durch eine gelockerte Rohrverbindung.
Eine solche Verschiebung gilt nach überwiegender Ansicht in der Rechtsprechung nicht als versicherter Leitungswasserschaden – auch wenn die juristische Literatur hierzu unterschiedliche Meinungen vertritt und eine höchstrichterliche Klärung durch den BGH noch aussteht.
Überweisung trotz offensichtlicher Risikosignale
Tatsächlich gilt Malta als bedeutender Standort für den Handel mit Kryptowährungen. Das überwiesene Geld wurde einem Konto bei Openpayd gutgeschrieben – einem Zahlungsdienstleister, der sich auf Services für Unternehmen im Kryptosektor spezialisiert hat.
Nach Angaben von Openpayd wurde das betreffende Konto im Namen von Herrn K. durch die in Malta lizenzierte Kryptobörse Crypto.com am selben Tag eröffnet, an dem die unrechtmäßigen Abbuchungen vom Postbank-Konto begannen. Für die Klärung der Frage, wer das Konto tatsächlich eröffnet hat, sei allein Crypto.com verantwortlich. Openpayd selbst unterhalte keine vertragliche Beziehung zu dem geschädigten Kontoinhaber.
Ein Sprecher von Crypto.com teilte mit, das Konto sei umgehend gesperrt worden, nachdem der Bankpartner des Unternehmens verdächtige Aktivitäten gemeldet habe. Die Plattform lege größten Wert auf Sicherheitsstandards und Verbraucherschutz. Wie es dennoch zur mutmaßlich missbräuchlichen Kontoeröffnung im Namen von Herrn K. kommen konnte, sei bislang unklar. Crypto.com betonte, man arbeite mit führenden Anbietern im Bereich Finanzinfrastruktur und Identitätsprüfung zusammen, um betrügerische Aktivitäten wirksam zu verhindern.
Fazit: Kein Cent von der Versicherung – der Eigentümer blieb auf den Kosten sitzen
Der entschiedene Fall zeigt deutlich: Selbst bei einer scheinbar eindeutigen Schadenslage kann der Versicherungsschutz ins Leere laufen. Der Eigentümer musste sämtliche Reparatur- und Sanierungskosten in Höhe von rund 76.000 € aus eigener Tasche zahlen.
Was können Eigentümer tun, um besser vor solchen Fällen geschützt zu sein?
Einen vollständigen Schutz vor allen Risiken gibt es nicht – doch mit den folgenden Maßnahmen lassen sich die Gefahren spürbar reduzieren:
- Regelmäßige Wartung
Kontrollieren Sie Dachentwässerungen und Fallrohre in regelmäßigen Abständen.
Laub, Eis oder Hagelreste sollten zeitnah entfernt werden – Verstopfungen zählen zu den häufigsten Ursachen für Wasserschäden.
- Versicherungsumfang kritisch prüfen
Achten Sie auf eine Elementarschadenversicherung, die auch Starkregen und Rückstau einschließt.
Besonders wichtig: Regenrohrleitungen sollten ausdrücklich mitversichert sein.
Lassen Sie sich bestätigen, ob auch Schadensursachen wie Rohrverschiebungen unter den Schutz fallen.
- Beratung und Zusagen dokumentieren
Lassen Sie sich mündliche Aussagen von Versicherungsvertretern immer schriftlich bestätigen – insbesondere bei Sonderrisiken.
Notieren Sie Beratungsgespräche oder fordern Sie eine schriftliche Deckungszusage ein.
- Schadensereignisse zeitnah dokumentieren
Im Schadenfall sollten Beweise gesichert und der Vorfall sofort dokumentiert werden – Fotos, Zeugenaussagen und zeitnahe Meldung helfen bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche.
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