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Trunkenheit im Verkehr: Was droht? - SALEO Rechtsanwälte

Willkommen bei SALEO Rechtsanwälte – wir beraten und vertreten Mandanten bei Trunkenheit im Verkehr mit Erfahrung, Klarheit und strategischem Blick. Ob Alkoholfahrt, Blutalkoholmessung oder drohender Entzug der Fahrerlaubnis: Wir stehen Ihnen frühzeitig zur Seite, prüfen Beweislage und Verfahren und setzen uns dafür ein, Ihre Rechte zu wahren und die führerscheinrechtlichen Folgen möglichst gering zu halten.

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Verkehrsrecht – Rechtsvertretung und Beratung

Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt. Schon geringe Mengen Alkohol im Blut können die Fahrtüchtigkeit erheblich beeinträchtigen und schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Wer mit Alkoholeinfluss im Straßenverkehr auffällt, muss nicht nur mit Bußgeldern, sondern oft auch mit einer Strafanzeige, dem Führerscheinentzug und einer möglichen Freiheitsstrafe rechnen. Besonders kritisch wird es, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) den gesetzlichen Grenzwert überschreitet oder es zu einem Unfall kommt.

Unsere Anwaltskanzlei für Verkehrsrecht unterstützt Sie kompetent und mit langjähriger Erfahrung, wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird.

Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, beraten Sie zu Ihren Rechten und Möglichkeiten und setzen uns engagiert für die Wahrung Ihrer Fahrerlaubnis ein.

Wie hoch ist die Strafe für Trunkenheit im Verkehr?

Wer unter Alkoholeinfluss am Steuer erwischt wird, muss mit empfindlichen Strafen rechnen. Die Trunkenheit im Verkehr wird nach § 316 StGB in der Regel mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen oft auch der Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).

  • Die Strafandrohung fällt jedoch deutlich höher aus, wenn es im Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit beinahe zu einem Unfall kommt.
    • Wird die körperliche Unversehrtheit, das Leben eines anderen Menschen oder ein fremdes Eigentum von erheblichem Wert konkret gefährdet, kann eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen.
    • In diesen Fällen droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine hohe Geldstrafe.
  • Ein solcher Tatbestand ist erfüllt, wenn es nur noch vom Zufall abhängt, ob ein Schaden tatsächlich eintritt oder nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof beispielsweise im Beschluss vom 05.11.2013 – 4 StR 454/13 klargestellt.

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt oder eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorgeworfen? Unsere spezialisierten Anwälte für Verkehrsstrafrecht beraten und verteidigen Sie kompetent. Wir prüfen die gegen Sie erhobenen Vorwürfe, schützen Ihre Rechte und setzen uns dafür ein, die Strafe zu reduzieren oder den Führerschein zu erhalten.

Trunkenheit im Verkehr – SALEO Rechtsanwälte
Trunkenheit im Verkehr – SALEO Rechtsanwälte

Wann macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?

Das Führen eines Fahrzeugs unter Alkoholeinfluss zählt zu den häufigsten Straftaten im Straßenverkehr. Doch ab wann wird eine Trunkenheitsfahrt tatsächlich strafbar?

Nach § 316 StGB macht sich jeder strafbar, der ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt, obwohl er infolge des Genusses von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln nicht mehr fahrtüchtig ist.

Dabei drohen eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr. Selbst, wenn die Trunkenheitsfahrt fahrlässig begangen wurde (§ 316 Abs. 2 StGB).

Trunkenheit im Verkehr – ohne Unfall, ohne Schaden: trotzdem strafbar!

Es kommt nicht darauf an, ob Sie bei der Fahrt tatsächlich einen Unfall verursacht oder jemanden gefährdet haben. Bereits das bloße Führen eines Fahrzeugs in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand stellt eine Straftat dar. Das Gesetz bestraft die abstrakte Gefahr, die von einer betrunkenen Person am Steuer ausgeht – unabhängig davon, ob es zu einer gefährlichen Situation kommt.

Besonders zu beachten ist: Wer zusätzlich andere Verkehrsteilnehmer oder fremdes Eigentum konkret gefährdet, macht sich unter Umständen nach § 315c StGB (Gefährdung des Straßenverkehrs) strafbar. In diesen Fällen sind die Strafen deutlich höher.

Voraussetzungen für die Strafbarkeit nach § 316 StGB:

  • Führen eines Fahrzeugs (Kfz oder Fahrrad) im öffentlichen Straßenverkehr
  • Absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille oder relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille bei alkoholbedingten Fahrfehlern
  • Kein zusätzlicher Tatbestand wie Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, der bereits Vorrang hätte

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? Unsere spezialisierten Verkehrsanwälte prüfen Ihren Fall genau, klären Sie über Ihre Rechte auf und entwickeln eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie, um Ihre Strafe zu mildern oder den Führerscheinentzug zu verhindern. Jetzt kostenlose Ersteinschätzung sichern – Kontaktieren Sie uns!

Ab welchem Promillewert ist man fahruntüchtig?

Wer unter Alkoholeinfluss ein Fahrzeug führt, riskiert nicht nur seine eigene Sicherheit, sondern auch die anderer Verkehrsteilnehmer. Die Fahruntüchtigkeit ist entscheidend für die Strafbarkeit nach § 316 StGB. Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen der relativen und der absoluten Fahruntüchtigkeit. Welche Promillegrenzen hier gelten und wann eine Strafe droht, erfahren Sie hier.

Relative Fahruntüchtigkeit: ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration

  • Bereits ab 0,3 Promille kann man als relativ fahruntüchtig gelten. Das bedeutet: In diesem Bereich ist die Fahruntüchtigkeit noch widerlegbar.
  • Damit eine Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Verkehr eintritt, müssen jedoch alkoholbedingte Ausfallerscheinungen während der Fahrt hinzukommen.

Typische Anzeichen sind zum Beispiel:

  • Schlangenlinien fahren
  • Fehleinschätzungen von Abständen
  • Übersehen von Verkehrszeichen oder Hindernissen

Je höher der gemessene Promillewert, desto geringer sind die Anforderungen der Gerichte an den Nachweis solcher Ausfallerscheinungen.

Absolute Fahruntüchtigkeit: ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration

  • Ab 1,1 Promille wird die absolute Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.
  • Das bedeutet: Selbst wenn keine Ausfallerscheinungen festgestellt werden, macht sich der Fahrer nach § 316 StGB strafbar, wenn er in diesem Zustand ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.
  • Die Gerichte gehen davon aus, dass ab diesem Alkoholkonsum das Risiko für schwere Unfälle und Verkehrsgefährdungen so hoch ist, dass eine Bestrafung allein wegen der abstrakten Gefahr gerechtfertigt ist.
  • Die Folge können Freiheitsstrafen, hohe Geldstrafen, Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) sein.

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt oder Fahruntüchtigkeit durch Alkohol vorgeworfen? Lassen Sie sich frühzeitig beraten! Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht prüfen die Beweislage, verteidigen Ihre Rechte und setzen sich für eine möglichst milde Strafe ein.

Trunkenheit im Verkehr – SALEO Rechtsanwälte
Trunkenheit im Verkehr – SALEO Rechtsanwälte

Weiß man nicht immer, dass man fahruntüchtig ist, wenn man betrunken Auto fährt?

Viele Menschen glauben, dass sie genau wissen, wann sie fahruntüchtig sind – vor allem, wenn sie besonders viel Alkohol getrunken haben. Die Annahme liegt nahe: Wer einen hohen Promillewert erreicht hat, müsse doch merken, dass er nicht mehr fahrtüchtig ist und damit bewusst eine Trunkenheitsfahrt begeht.

Doch ganz so einfach ist es nicht: Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) reicht ein hoher Blutalkoholwert allein nicht aus, um automatisch von einem vorsätzlichen Handeln bei einer Trunkenheitsfahrt auszugehen.

BGH in seinem Urteil vom 09.04.2015 (Az. 4 StR 401/14): Vorsatz bei Trunkenheit im Verkehr muss nachgewiesen werden. Auch wenn der Promillewert besonders hoch ist, muss der Vorsatz, also das bewusste Handeln trotz Fahruntüchtigkeit, im Einzelfall nachgewiesen werden. Ein bloßer Rückschluss von einer hohen Blutalkoholkonzentration auf vorsätzliches Verhalten reicht nicht aus.

Das bedeutet: Auch bei stark erhöhter Alkoholisierung muss geprüft werden, ob der Fahrer tatsächlich wusste, dass er fahruntüchtig war, als er sich ans Steuer setzte.

Warum dieser Unterschied entscheidend ist; der Unterschied zwischen fahrlässigem und vorsätzlichem Handeln hat erhebliche Auswirkungen auf das Strafmaß. Während bei fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 2 StGB) oft mildere Strafen möglich sind, drohen bei vorsätzlicher Trunkenheitsfahrt deutlich härtere Konsequenzen, darunter höhere Geldstrafen, längerer Führerscheinentzug oder eine Freiheitsstrafe.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, prüfen wir genau, ob der Vorsatz nachgewiesen werden kann. Unsere spezialisierten Verkehrsanwälte verteidigen Sie mit Fachkompetenz und Engagement – für die bestmögliche Lösung in Ihrem Fall.

Betrunken Fahrrad fahren: Macht man sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar?

Viele Verkehrsteilnehmer glauben, dass Alkoholfahrten nur im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs strafbar sind. Doch auch wer betrunken Fahrrad fährt, kann sich strafbar machen – und das mit weitreichenden Folgen für den Führerschein und das Punktekonto in Flensburg.

Ab wann macht man sich als Radfahrer strafbar?

Nach der Rechtsprechung gilt bei Fahrradfahrern eine Grenze von 1,6 Promille für die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit.

Wer diesen Wert erreicht oder überschreitet und im öffentlichen Straßenverkehr mit dem Fahrrad unterwegs ist, begeht eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr).

Es spielt keine Rolle, ob es zu einem Unfall oder zu auffälligem Fahrverhalten kommt – ab 1,6 Promille wird die Fahruntüchtigkeit unwiderleglich vermutet.

Zusätzlich können auch niedrigere Promillewerte relevant werden. Zum Beispiel wenn alkoholbedingte Ausfallerscheinungen vorliegen, etwa das Fahren in Schlangenlinien oder das Missachten von Verkehrsregeln. In solchen Fällen kann bereits ab 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit festgestellt werden.

Mögliche Konsequenzen einer Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe nach § 316 StGB
  • Eintragung von Punkten in Flensburg
  • Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU)
  • Gefahr des Führerscheinentzugs – auch wenn Sie mit dem Fahrrad unterwegs waren

Ihnen wird Trunkenheit im Verkehr auf dem Fahrrad vorgeworfen? Handeln Sie jetzt, um schwerwiegende Konsequenzen für Ihre Fahrerlaubnis zu vermeiden. Unsere spezialisierten Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht prüfen Ihren Fall und entwickeln eine effektive Verteidigungsstrategie.

Ist Trunkenheit im Verkehr eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat?

Trunkenheit im Verkehr im Sinne des § 316 StGB ist grundsätzlich eine Straftat. Doch auch unterhalb der strafrechtlichen Schwelle gibt es Alkoholgrenzen, deren Überschreitung als Ordnungswidrigkeit nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) geahndet wird.

Die 0,5-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 0,5 Promille (oder 0,25 mg/l Alkohol in der Atemluft) ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG.

Es ist dabei unerheblich, ob der Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig handelt.

Mögliche Konsequenzen:

  • Geldbuße von bis zu 3.000 Euro (§ 24a Abs. 4 StVG)
  • Eintragung von Punkten im Fahreignungsregister (Flensburg)
  • Fahrverbot von mindestens einem Monat
  • Fahren unter Drogeneinfluss: Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG
  • Auch der Konsum bestimmter Betäubungsmittel kann zu einer Ordnungswidrigkeit führen. Wer unter dem Einfluss von Drogen wie Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetaminen ein Kraftfahrzeug führt, muss mit ähnlichen Konsequenzen rechnen.
  • Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn die betreffende Substanz im Rahmen einer ärztlich verordneten Behandlung eingenommen wurde (§ 24a Abs. 2 Satz 2 StVG).
  • Die 0,0-Promille-Grenze: Ordnungswidrigkeit für Fahranfänger (§ 24c StVG)

Besonders streng sind die Regeln für Fahranfänger und Fahrer unter 21 Jahren.

Wer sich noch in der Probezeit befindet, darf keinerlei Alkohol konsumieren, bevor er ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt. Schon ein Blutalkoholwert ab 0,1 Promille stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 24c StVG dar.

Mögliche Folgen:

  • Bußgeld
  • Punkte in Flensburg
  • Verlängerung der Probezeit und Anordnung eines Aufbauseminars
Trunkenheit im Verkehr – SALEO Rechtsanwälte

Möglichkeiten des Rechtsanwalts für Verkehrsstrafrecht bei Trunkenheitsfahrten – Kompetente Verteidigung bei Alkohol am Steuer

Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, stehen die Chancen nicht schlecht, dass ein erfahrener Anwalt für Verkehrsstrafrecht den Verlauf des Verfahrens zu Ihren Gunsten beeinflussen kann. Gerade bei Alkoholfahrten kommt es auf eine sorgfältige Prüfung der Beweise und des Polizeiverfahrens an.

Typisch für den Alkoholkonsum ist, dass das eigene Leistungsgefühl überschätzt wird, obwohl die tatsächliche Fahrtüchtigkeit deutlich eingeschränkt ist.

Die Polizei führt in solchen Fällen zunächst eine Atemalkoholmessung durch. Diese ist im Ordnungswidrigkeitenverfahren (z. B. bei Verstößen gegen die 0,5-Promille-Grenze) eine verwertbare Beweisgrundlage. In einem Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB genügt diese jedoch nicht – es muss eine Blutprobe entnommen werden.

Blutprobe – Was ist zu beachten?

Die Entnahme einer Blutprobe darf entweder durch einen Richter angeordnet werden oder bei Gefahr im Verzug auch ohne richterlichen Beschluss erfolgen.

Ein erfahrener Rechtsanwalt für Verkehrsstrafrecht prüft genau, ob die Polizei hierbei korrekt gehandelt hat. Besonders relevant ist die Frage, ob:

  • Ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst existierte
  • Die Gefahr im Verzug ausreichend dokumentiert wurde
  • Der Richtervorbehalt willkürlich umgangen wurde

Liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot oder eine schwerwiegende Verfahrensverletzung vor, kann dies zu einem Beweisverwertungsverbot führen (vgl. BVerfG, 24.02.2011 – 2 BvR 1596/10).

In solchen Fällen lassen sich mit fundierter anwaltlicher Unterstützung häufig bessere Ergebnisse im Verfahren erzielen.

Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) – Ein wichtiger Verteidigungsansatz

Es wird dabei untersucht, wie hoch der Promillewert zum Zeitpunkt der Fahrt tatsächlich war. Die Rückrechnung berücksichtigt, dass die ersten zwei Stunden nach dem letzten Alkoholgenuss bei einem normalen Trinkverlauf in der Regel nicht herangezogen werden dürfen (vgl. BGH 25, 250). 

Ein erfahrener Verkehrsanwalt prüft, ob hier zugunsten des Mandanten argumentiert werden kann. Häufig wird im Verfahren auch der sogenannte Nachtrunk behauptet – also der Konsum von Alkohol erst nach der Fahrt, beispielsweise aufgrund eines Schocks.

Die Gerichte werten dies jedoch oft als Schutzbehauptung. Hier ist eine gezielte Verteidigungsstrategie entscheidend.

Wenn Ihnen Trunkenheit im Verkehr vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Nur durch rechtzeitige anwaltliche Unterstützung lassen sich alle prozessualen Rechte effektiv wahren. Vereinbaren Sie noch heute einen Termin mit uns!

Trunkenheitsfahrt? Unsere Anwälte für Verkehrsstrafrecht verteidigen Sie effektiv!

Ihnen wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen? In solchen Fällen ist schnelles und kompetentes Handeln entscheidend. Bereits der Verdacht, unter Alkoholeinfluss am Steuer gefahren zu sein, kann schwerwiegende Folgen haben: Führerscheinentzug, Punkte in Flensburg, eine hohe Geldstrafe oder sogar eine Freiheitsstrafe. Dazu kommen oft erhebliche berufliche und private Einschränkungen.

Unsere Leistungen bei einer Trunkenheitsfahrt im Überblick:

Sofortige Ersteinschätzung und Beratung

Nach dem ersten Kontakt erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles. Wir klären Sie über die möglichen Folgen und nächsten Schritte auf.

Akteneinsicht und umfassende Analyse der Beweislage – Wir prüfen:

  • Die Blutalkoholkonzentration (BAK)
  • Die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme
  • Fehler bei der Verkehrskontrolle oder Atemalkoholmessung
  • Ob ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht werden kann

Individuelle Verteidigungsstrategie

Jeder Fall ist anders. Unsere Rechtsanwälte für Verkehrsstrafrecht entwickeln eine maßgeschneiderte Strategie.

Das Ziel: den Vorwurf abzuwehren oder die Strafe zu mildern. Beispielsweise durch:

  • Nachweis von fahrlässigem statt vorsätzlichem Handeln
  • Prüfung auf Verfahrensfehler
  • Vermeidung von Führerscheinentzug und weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Maßnahmen
  • Beratung zu Führerschein, Fahrverbot und weiteren Konsequenzen

Wir zeigen Ihnen Wege auf, wie Sie Ihre Fahrerlaubnis so schnell wie möglich zurückerhalten.

Ob in der polizeilichen Vernehmung, bei der Staatsanwaltschaft oder vor dem Strafgericht: Unsere Anwälte begleiten Sie während des gesamten Verfahrens und vertreten Ihre Interessen konsequent.

Vertrauen Sie auf unsere Erfahrung im Verkehrsstrafrecht! Unsere Kanzlei hat sich auf die Verteidigung von Mandanten im Verkehrsstrafrecht spezialisiert. Wir verfügen über langjährige Erfahrung in der Abwehr von Trunkenheitsfahrten und wissen, welche Strategien im Strafverfahren den Unterschied machen.

Häufige Fragen (FAQ)

Eine Trunkenheitsfahrt ist ab 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration strafbar (absolute Fahruntüchtigkeit). Bereits ab 0,3 Promille kann bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Beides erfüllt § 316 StGB und führt zu Geldstrafe, Punkten und regelmäßig einem Führerscheinentzug.

Nach § 316 StGB drohen Geldstrafen oder Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr. Zudem können ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis, Punkte in Flensburg und eine strafrechtliche Eintragung im Bundeszentralregister folgen. Die genaue Strafe richtet sich nach Promillewert, Fahrfehlern und eventuellen Vorbelastungen.

Ein Entzug der Fahrerlaubnis erfolgt in der Regel ab 1,1 Promille oder bei einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (§ 315c StGB). Die Sperrfrist beträgt mindestens sechs Monate und kann je nach Schwere der Tat oder Vorstrafen deutlich länger ausfallen.

Ein Fahrverbot ist zeitlich begrenzt (ein bis sechs Monate), danach erhalten Betroffene den Führerschein automatisch zurück. Ein Führerscheinentzug hebt die Fahrerlaubnis vollständig auf. Sie muss später neu beantragt werden, nachdem die Sperrfrist abgelaufen ist.

Ja. Fehler bei der Blutentnahme, unklare Polizeimaßnahmen, fehlerhafte Atemalkoholtests oder fehlende Ausfallerscheinungen können zu einer Verfahrenseinstellung oder zur Abmilderung der Strafe führen. Eine genaue Prüfung der Ermittlungsakte ist entscheidend.

Ja. Ab 1,6 Promille gilt absolute Fahruntüchtigkeit auch für Radfahrer. Es drohen Geldstrafen, Punkte und im Einzelfall sogar Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis. Bereits ab 0,3 Promille können alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eine Strafbarkeit begründen.

Je nach Promillewert drohen ein Fahrverbot, Punkte, der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine mehrmonatige Sperrfrist. Die Schwere der Folgen hängt besonders vom Unfallgeschehen, dem Promillewert und etwaigen Vorbelastungen ab.

In einigen Fällen ja. Bei niedrigeren Promillewerten, fehlenden Ausfallerscheinungen oder Verfahrensfehlern ist es möglich, einen Entzug zu verhindern oder die Strafe zu reduzieren. Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung ist dafür entscheidend.

Die Blutprobe muss richterlich angeordnet oder bei rechtmäßigem „Gefahr im Verzug“ durchgeführt worden sein. Fehler beim Richtervorbehalt, fehlende Dokumentation oder Verfahrensverstöße können dazu führen, dass die Blutprobe nicht verwertbar ist.

Ein Anwalt erkennt Verfahrensfehler, prüft die Beweislage und entwickelt eine Verteidigungsstrategie, die Strafen reduzieren oder den Führerschein sichern kann. Gerade bei Trunkenheit im Verkehr entscheiden Details über den Ausgang des Verfahrens.

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