TMG-Änderung nimmt WLAN-Betreiber aus der Störerhaftung

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Mit der Änderung des Telemediengesetzes sollte die Möglichkeit der öffentlichen Nutzung des Internets durch die Einschränkung der Haftung der WLAN-Anbieter erleichtert werden.

Dieser Zweck sollte dadurch erreicht werden, dass die Haftung eines WLAN-Betreibers der Haftung eines Access Providers angeglichen werden sollte. Die beschlossene Gesetzesänderung hat diesen Zweck nur teilweise erfüllt. Zum einen hat das Gesetz nicht ausdrücklich ausgeschlossen, dass der WLAN-Betreiber auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Zum anderen gilt seit kurzem die vom BGH begründete Kaskadenhaftung nach dem Gesetzeswortlaut nun auch für die WLAN-Betreiber.

Es bleibt abzuwarten, ob die WLAN-Betreiber unter diesen Voraussetzungen den Zugang auch tatsächlich jedermann ermöglichen werden.

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