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SCHUFA-Einträge löschen: Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall
Nachdem der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 18. Dezember 2025 (Az. I ZR 97/25) die zuvor aufgekommene Euphorie nach dem Urteil des OLG Köln vom 10. April 2025 (Az. 15 U 249/24) deutlich relativiert hat, steht fest: Die grundsätzliche Praxis der SCHUFA zur Speicherung erledigter Zahlungsstörungen wurde im Wesentlichen bestätigt.
Umso wichtiger ist es nun, die Erfolgsaussichten einer möglichen Löschung eines SCHUFA-Eintrags stets individuell zu prüfen.
Die bisherige Praxis der SCHUFA, erledigte Zahlungsstörungen regelmäßig erst nach drei Jahren – unter bestimmten Voraussetzungen nach 18 Monaten – zu löschen, ist nach der aktuellen Rechtsprechung grundsätzlich zulässig. Gleichwohl schließt dies eine einzelfallbezogene Überprüfung nicht aus.
Bereits nach dem Urteil des OLG Köln hatten wir überzogene Erfolgsaussichten mancher werblichen Anpreisungen kritisch bewertet.
Unsere Strategie bestand daher nie in pauschalen Angriffen gegen das System der SCHUFA, sondern in einer gezielten Prüfung, ob im konkreten Fall die gesetzlichen Voraussetzungen für die Meldung gemäß § 31 Abs. 2 BDSG tatsächlich eingehalten wurden.
Löschung von SCHUFA-Einträgen durch gezielte Einzelfallargumentation
Erfolge lassen sich regelmäßig durch eine sorgfältige Analyse der jeweiligen Meldung erzielen.
Dies kann entweder durch eine Aufforderung an den Gläubiger zum Widerruf der SCHUFA-Meldung oder durch die direkte Geltendmachung eines Löschungsanspruchs gegenüber der SCHUFA erfolgen.
In der Praxis haben wir uns überwiegend für den ersten Weg – die Inanspruchnahme des meldenden Gläubigers – entschieden und damit wiederholt positive Ergebnisse erreicht.
Erst kürzlich konnte auf diesem Wege ein SCHUFA-Eintrag der Telekom für einen Mandanten gelöscht werden.
Immer wieder zeigt sich, dass Gläubiger vor einer Meldung an die SCHUFA die gesetzlichen Anforderungen des § 31 Abs. 2 Bundesdatenschutzgesetz nicht ordnungsgemäß erfüllen.
Typische Angriffspunkte sind etwa:
- Fehlende Übermittlung der erforderlichen zwei Mahnungen mit entsprechendem Hinweis gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG
- Zwischenzeitliches Bestreiten der Forderung durch den Betroffenen (§ 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG)
- Unwirksame Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses mangels formeller oder materieller Voraussetzungen (§ 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG)
Rechtliche Prüfung eines SCHUFA-Eintrags sinnvoll
Durch eine fundierte rechtliche Prüfung konnte Rechtsanwalt Sebastian Koch in der Vergangenheit wiederholt die Löschung unberechtigter SCHUFA-Einträge erreichen – vielfach ohne gerichtliche Auseinandersetzung.
Gerne prüfen wir auch Ihren Fall. Eine Ersteinschätzung erfolgt kostenfrei.
Vor einer Prüfung empfiehlt es sich, eine kostenfreie SCHUFA-Selbstauskunft gemäß Art. 15 DSGVO anzufordern. Diese bildet regelmäßig die Grundlage für eine fundierte rechtliche Bewertung.
