Schnee? Ansprüche bei der Wohngebäudeversicherung richtig melden

Schnee ist romantisch  – solange er nicht plötzlich vom Dach kommt. Doch genau das passiert unseren Mandanten häufiger: Innerhalb weniger Stunden türmen sich Schneemassen auf Dächern und sorgen für unschöne Überraschungen. Vordächer geben nach, Fassaden und Balkone nehmen Schaden, und was zufällig darunter stand, hatte schlicht Pech. Viele Versicherungsnehmer entdecken den Schaden und fragen sich – völlig zu Recht: Zahlt meine Wohngebäudeversicherung bei einer Schneelawine/Schneedruck eigentlich oder bleibt das ein teurer Wintergruß?

Der bekannteste Schadensfall im Zusammenhang mit Schneedruck ist der schneedruckbedingte Einsturz des Daches der Eissporthalle in Bad Reichenhall im Jahr 2006, der eindrücklich gezeigt hat, welche erheblichen Kräfte auf Bauwerke wirken können, wenn außergewöhnliche Schneelasten auftreten.

Zum Schneedruckschäden kommt es, wenn die Tragfähigkeit insbesondere eines Daches (bzw. bei horizontalem Schneedruck eine Mauer) eine Schneelast nicht mehr aufnehmen kann. Die im Rahmen der Bauplanung zu berücksichtigen theoretischen Schneelastannahmen können in der Praxis bei besonders kräftigen Schneefällen überschritten werden.

Inhalt

Was bedeutet „Schneedruck“ im versicherungsrechtlichen Sinn?

Versicherungsfall sind Sachschäden infolge des Gewichts von Schnee und Eismassen. Der Schaden muss durch die Wirkung des Gewichts verursacht worden sein. Anders als bei Sturm oder Hagel wirkt der Schnee nicht plötzlich von außen ein, sondern entfaltet sein zerstörerisches Potenzial durch Gewicht und Dauer.

Schneedruck umfasst auch den Eisdruck im gleichen Umfang mit.

Wichtig für die Praxis:

Streitig ist in der Praxis, ob Versicherungsschutz besteht, wenn der Schaden nicht allein durch natürliche Schneelast, sondern durch zusätzlich aufgebrachten Schnee entstanden ist – etwa im Rahmen der Räumung von Verkehrs- oder Gehwegen. Aus gutem Grund wird daher empfohlen, bei der Schneeräumung eine künstliche Auflastung von Dächern oder Bauteilen zu vermeiden.

Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass in solchen Konstellationen kein Versicherungsschutz besteht. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jeder derartige Schaden automatisch nicht versichert ist. Nach einer in der versicherungsrechtlichen Literatur vertretenen Auffassung kann Versicherungsschutz auch dann bestehen, wenn die schadenverursachende Schneedecke erst infolge der ordnungsgemäßen Räumung von Verkehrswegen entstanden ist, sofern der maßgebliche Schaden letztlich auf Schneedruck zurückzuführen bleibt.

Lehnt der Versicherer in solchen Fällen die Regulierung ab, empfiehlt sich regelmäßig eine anwaltliche Prüfung des Versicherungsfalls, da die rechtliche Bewertung stark von den konkreten Umständen und den vereinbarten Versicherungsbedingungen abhängt.

Gerade bei größeren Schäden durch Schneedruck zeigt sich häufig, dass Versicherer die Regulierung verzögern, kürzen oder mit rechtlich zweifelhaften Argumenten ablehnen. In solchen Fällen ist eine strukturierte versicherungsrechtliche Prüfung entscheidend, bevor Positionen verloren gehen oder vorschnell Zugeständnisse gemacht werden.

Als Fachanwältin für Versicherungsrecht mit Schwerpunkt Wohngebäudeversicherung prüfe ich,

  • ob und in welchem Umfang Versicherungsschutz besteht,
  • wie die Versicherungsbedingungen rechtlich einzuordnen sind
  • und welche Schritte sinnvoll sind, um berechtigte Ansprüche durchzusetzen.

Ziel ist keine Eskalation um jeden Preis, sondern eine sachgerechte, rechtlich fundierte Klärung – mit Blick auf eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung für den Versicherungsnehmer.

Schnee- und Eismassen als Lawinen 

Während Schneedruck die statische Belastung eines Gebäudes durch aufliegende Schneemengen beschreibt, handelt es sich bei Lawinen um eine plötzliche, dynamische Bewegung von Schnee oder Eis, die auf ein Gebäude oder Gebäudeteile einwirkt.

Auch diese Schäden sind in der Elementarversicherung in der Regel gedeckt.

Versicherungsschutz in der Wohngebäudeversicherung 

Schneelawinen und Schneedruck gehören nicht automatisch zu den Standardgefahren der Wohngebäudeversicherung. Ob Versicherungsschutz besteht, richtet sich ausschließlich nach den konkret vereinbarten Versicherungsbedingungen (AVB). In vielen Tarifen sind diese Risiken im Rahmen der Elementarschadenversicherung eingeschlossen. Gleichwohl gilt: Eine pauschale Bewertung verbietet sich. Im Rahmen einer qualifizierten Beratung sollte stets im Einzelfall geprüft werden, welche Gefahren tatsächlich abgesichert sind und ob der bestehende Versicherungsschutz dem individuellen Risiko des jeweiligen Gebäudes gerecht wird. Gerade bei zunehmenden Extremwetterereignissen zeigt sich, wie wichtig ein umfassend und passgenau ausgestalteter Versicherungsschutz ist. 

Angesichts zunehmender Extremwetterereignisse empfiehlt es sich, den bestehenden Wohngebäudeversicherungsvertrag regelmäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Insbesondere sollte darauf geachtet werden, ob Schneedruck sowie Schnee- oder Eismassen in Form von Lawinen ausdrücklich versichert sind. Dies ist regelmäßig nur im Rahmen einer Elementarschadenversicherung der Fall.

Bei Neuabschluss oder Erweiterung des Versicherungsschutzes sollte nicht allein auf den Beitrag, sondern vor allem auf den konkreten Leistungsumfang geachtet werden. Die Versicherungsbedingungen unterscheiden sich teils erheblich – sowohl hinsichtlich der versicherten Gefahren als auch in Bezug auf Ausschlüsse, Selbstbehalte oder Entschädigungsgrenzen.

Auch bei einem auf den ersten Blick umfassenden Versicherungsschutz kann es im Schadenfall zu Ablehnungen oder Kürzungen kommen. Das liegt weniger an „fehlender Versicherung“, sondern häufig an der rechtlichen Einordnung des konkreten Schadenverlaufs durch den Versicherer.

In der anwaltlichen Praxis begegnen immer wieder dieselben Argumentationsmuster:

  • „Schnee ist kein versichertes Risiko“
  • „Baulicher Mangel oder unzureichende Statik“
  • „Fehlende Schneefanggitter“
  • „Allmähliche Einwirkung, kein plötzliches Ereignis“

Wichtig zu wissen:

Nicht jede dieser Begründungen hält einer juristischen Prüfung stand. Oft werden technische Annahmen getroffen, ohne die vertragliche Risikodefinition sauber zu prüfen.

Schaden richtig melden: Die entscheidenden ersten Schritte

Gerade bei frischen Schneeschäden, wie sie aktuell vielerorts auftreten, ist das Vorgehen in den ersten Tagen wichtig. Wer jetzt besonnen handelt, schafft die Grundlage für eine sachgerechte Regulierung.

1. Schaden unverzüglich anzeigen

  • Die Schadenmeldung ist nicht nur telefonisch oder über Portale, sondern regelmäßig auch per E-Mail möglich und sinnvoll.
  • Eine kurze, sachliche Beschreibung genügt zunächst; Fotos oder Videos sollten beigefügt werden.
  • Auf vorschnelle rechtliche Bewertungen oder Schuldzuweisungen sollte verzichtet werden.

2. Zustand sorgfältig dokumentieren

  • Fotos und Videos aus mehreren Perspektiven anfertigen.
  • Schneemengen, Dachneigung und gegebenenfalls Abrutsch- oder Druckspuren festhalten.
  • Den Zeitpunkt der Schadensfeststellung dokumentieren.

3. Keine voreiligen Reparaturen vornehmen

  • Zulässig und geboten sind Notmaßnahmen zur Schadenminderung.
  • Eine vollständige Beseitigung des Schadens sollte ohne Abstimmung mit dem Versicherer nicht erfolgen.
  • Rechnungen, Angebote und Belege aufbewahren.
  • Eigene Arbeitsleistungen sollten nachvollziehbar dokumentiert werden.

4. Aussagen mit Bedacht treffen

  • Keine Eingeständnisse zu angeblichen Baumängeln oder statischen Defiziten machen.
  • Keine Spekulationen zur Schadenursache.
  • Technische Bewertungen gehören in fachkundige Hände.
  • Versicherungsnehmer sind nicht verpflichtet, auf eigene Kosten ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. In der Praxis ist dies häufig auch nicht erforderlich. Da Versicherer bei voreilig beauftragten Gutachten nicht selten die Kostenübernahme ablehnen, empfiehlt es sich vor der Beauftragung eines Sachverständigen, eine unabhängige rechtliche Beratung durch eine auf Versicherungsrecht spezialisierte Kanzlei in Anspruch zu nehmen.

Wenn die Versicherung kürzt oder verzögert

In der Mehrzahl der Fälle ist es ausreichend, den Schaden ordnungsgemäß bei der Versicherung anzuzeigen. Eine sofortige anwaltliche Beauftragung ist nicht erforderlich und wird von der Rechtsschutzversicherung nicht übernommen. 

Bei größeren Schäden lohnt sich jedoch in der Praxis eine rechtliche Einschätzung, insbesondere wenn:

  • sich die Regulierung ungewöhnlich lange hinzieht,
  • der Versicherer wiederholt Nachfragen stellt oder neue Prüfungen ankündigt,
  • der Schaden nur teilweise anerkannt oder gekürzt wird.

Besonderheiten für gewerbliche Versicherungsnehmer

Bei Gewerbeimmobilien sind Schneedruckschäden häufig mit höheren Risiken verbunden, etwa durch:

  • große Dachflächen,
  • Flachdächer mit erhöhter Schneelast,
  • Produktions- oder Nutzungsausfälle.

Zusätzlich relevant sind hier regelmäßig:

  • vereinbarte Mehrgefahren- oder Allgefahrenkonzepte,
  • die Abgrenzung zur Betriebsunterbrechungsversicherung,
  • die Mitversicherung von An- und Ausbauten.

Eine frühzeitige rechtliche Begleitung kann in diesen Fällen entscheidend dazu beitragen, dass wirtschaftlich erhebliche Schäden nicht dauerhaft beim Eigentümer verbleiben.

Fazit: Schnee ist nicht immer romantisch – wir kümmern uns um den Rest

Schneelawinen- und Schneedruckschäden treffen Eigentümer unvorbereitet – und bringen nicht nur bauliche, sondern auch organisatorische und rechtliche Belastungen mit sich. Als Fachanwältin für Versicherungsrecht und Arbeitsrecht übernehme ich für meine Mandanten die vollständige rechtliche Klärung: von der Prüfung des Versicherungsschutzes über die gesamte Korrespondenz mit der Wohngebäude- und Rechtsschutzversicherung bis hin zur konsequenten Wahrung berechtigter Ansprüche. Ziel ist es, meine Mandanten zu entlasten und den Schadenfall sachlich, ruhig und rechtssicher voranzubringen.

Für eine Durchsetzung Ihrer Ansprüche arbeite ich eng mit erfahrenen Sachverständigen zusammen und ziehen bei Bedarf eigene technische Spezialisten hinzu. Zeigen sich darüber hinaus bauliche oder ausführungstechnische Fragestellungen, werden meine Kollegen, Fachanwälte für Architekten- und Baurecht frühzeitig eingebunden, um mögliche Auseinandersetzungen mit Bauherren, Architekten oder Handwerksbetrieben koordiniert zu begleiten. Sie erhalten damit eine rechtliche Betreuung aus einer Hand – klar strukturiert, professionell abgestimmt und mit dem Ziel, wirtschaftliche Nachteile zu vermeiden, während Sie sich wieder auf das Wesentliche konzentrieren können.