Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit – Was Arbeitgeber wissen müssen

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Darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen?

Ja. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um 1/12 kürzen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 19. März 2019 (Az. 9 AZR 362/18) bestätigt, dass diese Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtlich zulässig und mit dem EU-Recht vereinbar ist.

Die Regelung stellt eine angemessene Anpassung des Urlaubsanspruchs an die während der Elternzeit ruhende Arbeitspflicht dar.

Wann und wie muss der Arbeitgeber die Kürzung des Urlaubsanspruchs erklären?

Die Kürzung des Urlaubsanspruchs tritt nicht automatisch ein.
 Der Arbeitgeber muss sein Recht aktiv durch eine Willenserklärung ausüben, die dem Arbeitnehmer zugeht. Diese Erklärung kann:

  • vor,
  • während oder
  • nach der Elternzeit erfolgen,

aber nicht vor der Mitteilung, dass Elternzeit beantragt wird. .Die Erklärung kann während des bestehenden Arbeitsverhältnisses abgegeben werden.

Die Erklärung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs kann schriftlich, elektronisch oder stillschweigend erfolgen – etwa durch eine nachvollziehbare Darstellung in der Gehaltsabrechnung oder Urlaubsübersicht.

Beispiel zur Berechnung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Die Berechnung richtet sich nach dem gesetzlichen Kürzungsmaßstab:
 Für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit wird der Urlaubsanspruch um 1/12 reduziert.

Beispiel:
 Ein Arbeitnehmer hat 24 Urlaubstage pro Jahr und nimmt acht volle Monate Elternzeit.
 → 8/12 von 24 = 16 Tage werden gekürzt.
 → Der verbleibende Urlaubsanspruch beträgt 8 Tage.

Wichtig: Nur volle Kalendermonate der Elternzeit sind für die Kürzung des Urlaubsanspruchs relevant. Beginnt oder endet die Elternzeit mitten im Monat, bleibt dieser Monat unberücksichtigt.

Wichtige Hinweise für Arbeitgeber zur Kürzung des Urlaubsanspruchs

  1. Dokumentation:
    Bewahren die Entscheidung über die Kürzung des Urlaubsanspruchs in der Personalakte auf.
  2. Kürzungserklärung:
    Der Arbeitnehmer sollte die Kürzung erhalten.
  3. Zugang sichern:
    Sorgen Sie für einen rechtssicheren Zugang der Erklärung (z. B. per Einwurf-Einschreiben oder persönliche Übergabe mit Empfangsbestätigung).
  4. Frühzeitige Information:
    Informieren Sie Ihre Beschäftigten rechtzeitig über die Auswirkungen der Elternzeit auf den Urlaubsanspruch, um Missverständnisse zu vermeiden.
  5. Strategische Abwägung:
    Auch wenn die Kürzung des Urlaubsanspruchs rechtlich zulässig ist, sollten Arbeitgeber prüfen, ob sie betriebswirtschaftlich und personalpolitisch sinnvoll ist.

Ein kulantes Vorgehen kann ein starkes Signal der Wertschätzung sein – gerade in Zeiten des Fachkräftemangels. Ein Verzicht auf die Kürzung des Urlaubsanspruchs kann die Mitarbeiterbindung und die Motivation nach der Elternzeit nachhaltig stärken.

Fazit: Rechtssichere Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit

Urlaubsanspruch & Elternzeit: Kürzung rechtssicher erklärt

Die Kürzung des Urlaubsanspruchs während der Elternzeit ist rechtlich erlaubt – aber nur wirksam, wenn sie ausdrücklich erklärt wird.

Als Rechtsanwältin für Arbeitsrecht berate ich Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu allen Fragen rund um den Urlaubsanspruch, insbesondere bei Elternzeit, Elternteilzeit, Kündigung und Aufhebungsverträgen.

Mein Ansatz:
Recht verstehen – wirtschaftlich denken – fair handeln.

So lassen sich rechtliche Risiken vermeiden, Konflikte frühzeitig erkennen und tragfähige Arbeitsbeziehungen gestalten.