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Kündigung Darlehen und Schufa Eintrag, Darlehensgeber mit rechtlichen Fehlern

§ 498 BGB und § 31 BDSG bieten Verbrauchern starken Schutz gegenüber formfehlerhaften Darlehenskündigungen und unberechtigten Schufa-Einträgen. In der Praxis kommt es jedoch häufig vor, dass Banken und Sparkassen die strengen gesetzlichen Vorgaben nicht einhalten. Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, zählt bundesweit zu den führenden Experten auf diesem Gebiet und wird auf anwalt.de mit über 160 Empfehlungen und hunderten positiven Bewertungen ausgezeichnet. Besonders auffällig sind dabei Institute wie DKB, Sparkassen, Volksbanken und S-Kreditpartner, die immer wieder durch fehlerhafte Kündigungen und unzulässige Schufa-Einträge in den Fokus geraten.

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Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Inhaltsverzeichnis

Deutschlandweit – bei fehlerhafter Darlehenskündigung und Schufa-Eintrag

Unsere Anwälte vertreten Sie bundesweit in der Auseinandersetzung mit Ihrer Bank oder Sparkasse bei formfehlerhaften Darlehenskündigungen und unberechtigten Schufa-Einträgen im Zusammenhang mit Verbraucherdarlehen und Immobiliardarlehen.

Unsere Leistungen im Bankrecht umfassen u.a.:

  • Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung und der Mahnung
  • Außergerichtliche Durchsetzung Ihrer Ansprüche auf Fortführung des Darlehens
  • Löschung unzulässiger Schufa-Einträge und Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen
  • Gerichtliche Vertretung gegenüber Ihrer Bank oder Sparkasse

SALEO Kapitalmarktrecht - Unsere Expertise

Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht und seit Jahren am Standort Bad Nauheim mit hoher Expertise tätig, kennen wir den Markt rund um Bad Nauheim und vertreten unsere Mandanten erfolgreich vor den Gerichten der Region und deutschlandweit.

Mit einem Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht vertreten wir mit hoher Expertise Verbraucher und Unternehmen.

Idealerweise füllen Sie das Rückrufformular aus und wir rufen Sie kostenlos und unverbindlich zurück. Im Rahmen dieses Gespräches entscheiden Sie, ob Sie unser Mandant werden möchten oder nicht. In vielen Bereichen des Bankrechts bieten wir kostenfreie Ersteinschätzungen an.

Vor deutschen Amtsgerichten gibt es keinen Anwaltzwang, allerdings sind im Bankrecht in aller Regel die Streitwerte so hoch, dass zwingend ein Landgericht befasst ist. Hier können Sie sich nicht selbst vertreten und müssen die Hilfe eines Anwaltes in Anspruch nehmen.
Wir raten davon ab, in zeitkritischen Angelegenheiten mit hohem Streitwert ohne anwaltliche Begleitung ins vorgerichtliche Verfahren einzusteigen. Eine konkrete Erstberatung hilft meist schon, den strategischen Rahmen abzuklären und über den weiteren Verlauf einer Klage oder einer außergerichtlichen Streitschlichtung zu entscheiden.

Insbesondere dann, wenn die bankrechtliche Auseinandersetzung eskaliert, ist dringend eine juristische Vertretung durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht zu empfehlen, denn es ergibt sich beim Gang durch die Instanzen ein erhebliches finanzielles Risiko. Wie in Zivilprozessen üblich, trägt der Unterlegene die gesamten Prozesskosten sowie die eigenen und die Anwaltskosten der gegnerischen Partei. Das Risiko besteht, dass z.B. der ausgehandelte Vergleich die Kosten nicht deckt. Insbesondere zu diesem Thema sollten Kläger und Beklagte auf die gewachsene Expertise einer auf das Bankrecht spezialisierten Kanzlei zurückgreifen.

Je früher, je besser – Fehler, die zum Auftakt eines Verfahrens gemacht werden, lassen sich selten wieder aufarbeiten. Diese kleinen Anfangsversäumnisse sind vielfach im gerichtlichen Verfahren entscheidend. Aber auch ohne drohendes Verfahren ist juristischer Beistand hilfreich, z.B. bei der Bewertung eines Vertrages oder im Vorfeld einer zu erwartenden Vertragsverletzung.

Telefon und Mail reichen in aller Regel aus, um einen Sachverhalt so zu klären, dass wir für Sie tätig werden können. Trotzdem ist ein persönliches Gespräch sinnvoll und auf jeden Fall zu empfehlen.

Fehlerhafte Darlehenskündigungen sind keine Ausnahme

In der Praxis erleben wir regelmäßig, dass Kreditinstitute Verbraucherdarlehen außerordentlich kündigen, obwohl die Voraussetzungen des § 498 BGB nicht erfüllt sind. Für eine wirksame Kündigung muss nicht nur ein erheblicher Zahlungsrückstand vorliegen – mindestens fünf Prozent bei längeren Laufzeiten, zehn Prozent bei kürzeren –, sondern der Darlehensnehmer muss zuvor auch eine qualifizierte Mahnung mit Kündigungsandrohung gemäß § 492 Abs. 5 BGB erhalten haben. Dieser Rückstand muss zum Zeitpunkt der Mahnung bereits bestanden haben.

Typische Fehler der Banken

Diese formalen Anforderungen werden von Banken und Sparkassen häufig missachtet. In einem von uns begleiteten Fall konnte die Kündigung eines Immobiliardarlehens der Volksbank erfolgreich abgewehrt werden, da der Rückstand zum Zeitpunkt der Mahnung nicht vorlag. Auch bei der DKB und dem S-Kreditpartner fehlten die erforderlichen Mahnungen vollständig, sodass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam waren. Die Rechtsfolge ist eindeutig: Das Darlehen läuft zu den ursprünglich vereinbarten Konditionen weiter.

Schufa-Eintrag unzulässig bei unwirksamer Kündigung

Ein weiteres großes Problem: Bei einer außerordentlichen Kündigung erfolgt häufig automatisiert ein negativer Schufa-Eintrag. Doch auch hierfür gelten klare Regeln. Ein solcher Eintrag ist nur dann zulässig, wenn die Kündigung wirksam ist. Ist dies – wie in vielen Fällen – nicht der Fall, fehlt die rechtliche Grundlage für den Schufa-Eintrag. In diesen Fällen haben Verbraucher einen Anspruch auf Löschung des Eintrags gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 5 BDSG.

Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO

Neben der Löschung des unberechtigten Schufa-Eintrags steht betroffenen Verbrauchern oft auch ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO zu. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach der konkreten Beeinträchtigung, beispielsweise durch erschwerte Kreditaufnahmen oder andere wirtschaftliche Nachteile. Zusätzlich sind die Darlehensgeber verpflichtet, die notwendigen Kosten für die Beauftragung eines Anwalts zu erstatten.

Typische Fehler in der Praxis – betroffene Banken

In unserer täglichen Beratungspraxis begegnen wir immer wieder Fällen, in denen Banken und Sparkassen die gesetzlichen Vorgaben bei der außerordentlichen Kündigung von Verbraucherdarlehen nicht einhalten. Besonders häufig treten dabei Institute wie die DKB, Sparkassen, Volksbanken, S-Kreditpartner und Postbank in Erscheinung.

Bei diesen Banken beobachten wir systematische Fehler in den automatisierten Prozessen – etwa unvollständige oder fehlende qualifizierte Mahnungen, falsche Berechnung von Zahlungsrückständen oder voreilige und rechtlich nicht haltbare Schufa-Einträge. Für betroffene Verbraucher können diese Fehler gravierende finanzielle und persönliche Folgen haben.

Dank unserer langjährigen Erfahrung kennen wir die typischen Schwachstellen dieser Institute genau und wissen, wie sich solche Maßnahmen wirksam abwehren lassen.

Was Sie jetzt tun sollten

Wenn Sie eine außerordentliche Kündigung Ihres Darlehens oder einen negativen Schufa-Eintrag erhalten haben, sollten Sie keine Zeit verlieren. Eine frühzeitige rechtliche Prüfung ist entscheidend, um unberechtigte Maßnahmen schnell zu stoppen und weitere Nachteile zu verhindern. Je rascher Sie handeln, desto größer sind die Erfolgsaussichten. Unsere Kanzlei bietet Ihnen hierzu eine bundesweite Unterstützung. Rechtsanwalt Sebastian Koch und das Team von SALEO Rechtsanwälte stehen Ihnen mit umfassender Erfahrung und spezialisiertem Fachwissen zur Seite.

So gehen Sie jetzt vor:

  • Reichen Sie uns die Kündigung und den Schufa-Eintrag zur Prüfung ein
  • Sichern Sie alle relevanten Unterlagen und Schriftwechsel mit Ihrer Bank
  • Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Ersteinschätzung
  • Wir prüfen Ihren Fall und erarbeiten die optimale Strategie zur Durchsetzung Ihrer Rechte

Kontaktieren Sie uns jetzt unverbindlich – wir setzen Ihre Ansprüche konsequent durch.

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