Kontaktformular

Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte und Verteidigung

Die Nutzung des Mobiltelefons während der Fahrt wird mit mindestens 100 Euro Bußgeld und einem Punkt geahndet, in Fällen mit Gefährdung kann ein Fahrverbot verhängt werden. Hier erhalten Sie Informationen darüber, welche Handlungen § 23 Abs. 1a StVO konkret untersagt und welche Möglichkeiten der rechtlichen Verteidigung bestehen.

Eiliges Anliegen?
Nutzen Sie unseren Rückruf-Service!
Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung
Ihre Ansprechpartner
Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht

Handynutzung beim Fahren: Sanktionen und Verteidigungsstrategien

Ein flüchtiger Blick auf eine eintreffende Nachricht, das Abweisen eines Anrufs oder die rasche Zieleingabe ins Navigationsgerät: Die Verwendung des Mobiltelefons während der Fahrt zählt zu den häufigsten sanktionierten Verkehrsvergehen in Deutschland und stellt gleichzeitig eine der Hauptursachen für Verkehrsunfälle dar. Die Kontrollen erfolgen daher konsequent, verstärkt auch durch automatisierte Kameraanlagen, die Fahrer mit Handy in der Hand selbstständig registrieren.

Rechtlich beschränkt sich der Tatbestand längst nicht mehr auf das Telefonieren: § 23 Abs. 1a StVO umfasst seit seiner Neufassung nahezu sämtliche elektronischen Geräte, angefangen beim Smartphone über Tablet und Smartwatch bis hin zum fest integrierten Touchscreen im Fahrzeug.

Zugleich erweist sich die Vorschrift als deutlich vielschichtiger, als die meisten Fahrzeugführer annehmen: Nicht jedes In-der-Hand-Halten ist untersagt, nicht jede Bedienung gestattet, und diese Unterscheidung entscheidet über Geldbuße, Punkte und bei wiederholten Verstößen sogar über ein Fahrverbot.

Dieser Beitrag erläutert, was das Verbot der Handynutzung am Steuer konkret beinhaltet, welche Sanktionen zu erwarten sind, welche Handlungen weiterhin zulässig bleiben, wie die Rechtsprechung die Bedienung von Touchscreens bewertet und welche Verteidigungsstrategien zur Verfügung stehen, wenn Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt wird.

Was untersagt § 23 Abs. 1a StVO? Mehr als nur das Telefonieren

Gemäß § 23 Abs. 1a StVO ist die Benutzung elektronischer Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen oder hierzu bestimmt sind, während der Fahrzeugführung nur dann zulässig, wenn diese weder in die Hand genommen noch festgehalten werden. Darüber hinaus ist entweder ausschließlich eine sprachgesteuerte Bedienung mit Vorlesefunktion erlaubt oder die Bedienung muss durch eine kurze Blickzuwendung erfolgen, die an die jeweiligen Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen angepasst ist.

Die Definition des Gerätebegriffs ist bewusst umfassend angelegt: Neben Mobiltelefonen fallen hierunter auch Tablets, Laptops, E-Book-Reader, Smartwatches, Diktiergeräte, Navigationsgeräte sowie Geräte der Unterhaltungselektronik. Ebenso umfassend interpretiert die Rechtsprechung den Begriff der Benutzung: Dieser beschränkt sich nicht auf das Telefonieren, sondern erfasst jegliche Nutzung von Gerätefunktionen – beispielsweise das Lesen oder Verfassen von Nachrichten, das Ablehnen eines Anrufs, die Zieleingabe im Navigationssystem, die Musikauswahl, das Fotografieren oder das Ablesen der Uhrzeit am Display des gehaltenen Geräts.

Entscheidend ist die zweifache Voraussetzung des Tatbestands: Verboten ist ausschließlich die Benutzung eines in die Hand genommenen oder gehaltenen Geräts. Nach herrschender Rechtsprechung stellt daher das bloße Aufnehmen oder Umlagern des Telefons ohne Nutzung einer Funktion, etwa beim Transfer vom Beifahrersitz in das Ablagefach, noch keinen Verstoß dar. Diese Differenzierung bildet in der Praxis einen wesentlichen Verteidigungsansatz, da die Behörde den Nachweis der Nutzung einer Gerätefunktion erbringen muss und nicht lediglich das Halten belegen kann.

Ob Ihr Verhalten tatsächlich eine verbotene Benutzung darstellt oder lediglich ein zulässiges Umlagern war, ist eine rechtliche Bewertungsfrage. Lassen Sie den Vorwurf durch einen Rechtsanwalt prüfen, bevor Sie diesen anerkennen.

Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung
Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung

Bußgeld bei Handy am Steuer: Welche Sanktionen der Katalog vorsieht

Seit 2017 wurden die Strafen für die unzulässige Nutzung elektronischer Geräte erheblich angehoben und richten sich nach der Schwere der Folgen:

  • Einfacher Verstoß: 100 Euro Bußgeld und ein Punkt im Fahreignungsregister in Flensburg.
  • Verstoß mit Gefährdung: 150 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
  • Verstoß mit Sachbeschädigung: 200 Euro Bußgeld, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot.
  • Radfahrer: Auch für Radfahrer gilt das Nutzungsverbot und wird mit 55 Euro geahndet, jedoch ohne Punkteeintrag.

Dazu treten weitere Konsequenzen, die häufig gravierender sind als die Geldbuße: Ereignet sich während der Handynutzung ein Unfall, wird dies als grobe Fahrlässigkeit eingestuft, was sich negativ auf Kaskoleistungen und die Haftungsverteilung auswirkt. In einem Strafverfahren nach einem Unfall mit Verletzten kann die bewiesene Unaufmerksamkeit den Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung begründen.

Besonders bedeutsam für Personen, die häufig fahren: Wiederholen sich die Verstöße in kurzem Zeitraum, kann das Gericht selbst ohne konkrete Gefährdung ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 StVG aussprechen. Wer bereits entsprechende Einträge besitzt, gefährdet mit einem weiteren Handyverstoß deutlich mehr als nur 100 Euro.

Steht aufgrund einer Gefährdung oder bestehender Voreinträge ein Fahrverbot bevor, sollten Sie die Aussichten eines Einspruchs von einem Rechtsanwalt bewerten lassen, ehe der Bescheid Rechtskraft erlangt.

Was ist weiterhin zulässig? Freisprecheinrichtung, Halterung und Fahrzeug im Stillstand

Das Verbot der Handynutzung während der Fahrt bedeutet nicht, dass jegliche Verwendung elektronischer Geräte untersagt ist. Zulässig ist grundsätzlich alles, was ohne das Aufnehmen und Halten des Geräts auskommt: die Telefonie mittels Freisprechanlage, die Bedienung durch Sprachsteuerung sowie die Handhabung eines in einer Halterung fixierten Geräts, wenn hierfür lediglich eine kurze, an die Verkehrssituation angepasste Blickzuwendung notwendig ist. Ein in der Halterung befindliches Smartphone kann folglich zur Navigation verwendet werden, während das längere Verfassen von Nachrichten während der Fahrt selbst bei befestigtem Gerät verboten bleibt.

Vom Verbot vollständig ausgenommen ist die Gerätenutzung bei stehendem Fahrzeug, wenn der Motor abgeschaltet ist. Schaltet dagegen ein Start-Stopp-System den Motor an der Ampel automatisch aus, so gilt dieser als nicht abgeschaltet, und das Mobiltelefon darf nicht zur Hand genommen werden.

Von praktischer Relevanz ist außerdem die Unterscheidung bezüglich der Person des Fahrzeugführers: Das Verbot gilt ausschließlich für denjenigen, der das Fahrzeug steuert. Beifahrer sind in der Gerätenutzung nicht eingeschränkt und können beispielsweise Navigationsziele eingeben oder Telefonate für den Fahrer führen. Wer als Fahrer ständig erreichbar sein muss, sollte diese Optionen konsequent wahrnehmen, da bereits das kurze Greifen nach dem Telefon den Tatbestand erfüllt.

Wird Ihnen ein Verstoß zur Last gelegt, obwohl sich das Gerät in der Halterung befand oder der Motor nicht lief, sollten Sie den Bescheid durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, da derartige Sachverhalte oftmals den Tatbestand nicht erfüllen.

Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung Handy am Steuer: Bußgeld, Punkte, Verteidigung

Touchscreen im Fahrzeug: Wenn das Infotainmentsystem zu einem Bußgeld führt

Aktuelle Fahrzeuge konzentrieren zunehmend mehr Bedienelemente auf großflächige zentrale Touchscreens – von der Routenführung über die Temperaturregelung bis zur Wischersteuerung. Rechtlich birgt diese Entwicklung Fallstricke, denn auch das fest installierte Display gilt als elektronisches Gerät nach § 23 Abs. 1a StVO. Während bei der verbauten Anzeige das Tatbestandsmerkmal des Haltens wegfällt, bleibt die Bedienung nur zulässig, wenn sie mit einer kurzen, an die Verkehrsverhältnisse angepassten Blickzuwendung erfolgt.

Richtungsweisend entschied das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 27.03.2020, Az. 1 Rb 36 Ss 832/19) über einen Fall, bei dem ein Fahrer während starken Regens versuchte, die Wischintervalle über verschiedene Menüebenen des Touchscreens anzupassen und dadurch von der Straße abkam. Das Gericht bestätigte die Verurteilung: Wer das Display länger betrachtet, als die Verkehrssituation zulässt, nutzt das Gerät rechtswidrig – selbst wenn er lediglich eine herkömmliche Fahrzeugfunktion bedient, die früher über einen mechanischen Schalter gesteuert wurde.

Praktisch entsteht dadurch ein beträchtlicher Beurteilungsspielraum: Ob die Blickzuwendung noch angemessen kurz ausfiel, richtet sich nach Fahrgeschwindigkeit, Verkehrsaufkommen, Wetterlage und der konkreten Bediensituation. Gerade diese Einzelfallabhängigkeit eröffnet Verteidigungsmöglichkeiten, denn die Behörde trägt die Darlegungslast dafür, dass die Blickabwendung unter den gegebenen Umständen zu ausgedehnt war. Allgemeine Feststellungen reichen hierfür nicht aus.

Wird Ihnen die Nutzung des fahrzeugeigenen Touchscreens vorgehalten, sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ob die behördlichen Feststellungen zur Dauer der Blickzuwendung den rechtsprechungsgemäßen Anforderungen entsprechen.

Nachweis des Handyverstoßes: Polizeibeobachtung, automatisierte Überwachung und Beweiszweifel

Im Unterschied zur Geschwindigkeitsmessung liegt beim Handyverstoß in der Regel kein technisches Messprotokoll vor. Die Feststellung beruht üblicherweise auf Wahrnehmungen von Polizeibeamten, die das Verhalten aus dem Streifenwagen, von einer Brücke oder während einer Verkehrskontrolle beobachtet haben. Solche Beobachtungen finden häufig aus größerer Entfernung, bei ungünstigen Lichtverhältnissen, durch getönte Fahrzeugscheiben oder im fließenden Verkehr innerhalb weniger Sekunden statt. Dementsprechend anfällig für Fehler sind diese Feststellungen.

In der Hauptverhandlung ist entscheidend, was die Beamten konkret wahrgenommen haben: ein Gerät am Ohr, ein beleuchtetes Display in der Hand oder lediglich eine Handbewegung in Richtung Kopf? Verwechslungen mit anderen Gegenständen wie einem Rasierer, einer Powerbank oder einem Getränk gehören zu den dokumentierten Klassikern der Rechtsprechung. Wenn der Beamte das Gerät und die Nutzung einer Funktion nicht eindeutig beschreiben kann, entstehen Zweifel, die sich zugunsten des Betroffenen auswirken. Die Auswertung von Verbindungsdaten scheidet bei Ordnungswidrigkeiten üblicherweise als unverhältnismäßig aus.

Eine neue Entwicklung stellt die automatisierte Überwachung dar: In einzelnen Bundesländern kommen Kamerasysteme zum Einsatz, die Fahrzeuginnenräume erfassen und mittels Software auf gehaltene Geräte analysieren, danach erfolgt eine Prüfung der Aufnahmen durch Beamte. Gegen derartige Vorwürfe ergeben sich spezifische Verteidigungsansätze, angefangen von der Rechtsgrundlage der Erfassung im jeweiligen Bundesland über die Qualität der Bildaufnahme bis hin zur Frage, ob das Foto tatsächlich eine Benutzung und nicht nur ein Halten dokumentiert.

Wenn Aussage gegen Aussage steht oder sich der Vorwurf auf ein einzelnes Kamerabild stützt, sollten Sie die Beweislage durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, bevor Sie den Verstoß einräumen.

Wann lohnt sich Einspruch gegen den Vorwurf Handy am Steuer?

Gegen einen Bußgeldbescheid wegen Handynutzung am Steuer können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch erheben. Ob dies sinnvoll ist, hängt von der Beweissituation und den drohenden Konsequenzen ab. Bei einem einfachen Verstoß mit 100 Euro Bußgeld und einem Punkt stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit anders als bei einem Verstoß mit Gefährdung, der ein Fahrverbot nach sich zieht, oder bei Betroffenen, die bereits mehrere Punkte in Flensburg haben.

Typische Verteidigungsansätze ergeben sich aus dem Tatbestand selbst: Handelte es sich tatsächlich um ein verbotenes Gerät oder um einen anderen Gegenstand? Wurde eine Funktion des Geräts genutzt oder lediglich das Telefon umgelagert? Befand sich das Fahrzeug im Stillstand bei ausgeschaltetem Motor? War die Blickzuwendung zum in der Halterung befindlichen Gerät unter Berücksichtigung der Verkehrssituation noch zulässig? Hinzu treten allgemeine Angriffspunkte des Bußgeldverfahrens, etwa Fragen der Fahreridentifikation oder die sechsmonatige Verfolgungsverjährung.

Auch der drohende Punkteeintrag kann ein eigenständiger Grund für einen Einspruch sein: Wer bereits sieben Punkte hat, für den bedeutet ein weiterer Punkt die Entziehung der Fahrerlaubnis. In solchen Situationen ist die Verteidigung selbst bei einem vergleichsweise geringen Bußgeld zwingend geboten, da es letztlich um den Führerschein geht und nicht nur um 100 Euro.

Entscheiden Sie nicht ohne rechtliche Beratung über einen Einspruch: Lassen Sie die Beweislage, Ihren Punktestand und die drohenden Konsequenzen durch einen Rechtsanwalt prüfen, solange die Zweiwochenfrist noch läuft.

So verteidigt ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht beim Vorwurf Handy am Steuer

Ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht untersucht den Vorwurf der unerlaubten Gerätenutzung systematisch und umfassend:

  • Fristgerechter Einspruch: Innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt die Einlegung des Einspruchs, ohne inhaltliche Festlegung, damit sämtliche Verteidigungsoptionen erhalten bleiben.
  • Aktenanalyse: Die Bußgeldakte einschließlich der behördlichen Stellungnahmen der Beamten, eventueller Bildaufnahmen und des Punktestands wird beschafft und untersucht.
  • Tatbestandsanalyse: Geprüft wird, ob die dokumentierten Feststellungen das Halten und die Nutzung einer Gerätefunktion belegen, ob Ausnahmetatbestände wie abgeschalteter Motor oder Halterungsnutzung vorliegen und ob die Beobachtungssituation als zuverlässig einzustufen ist.
  • Folgenmanagement: Bei drohendem Fahrverbot oder kritischer Punktesituation richtet sich die Strategie darauf aus, den Eintrag abzuwenden oder die Rechtsfolgen zu verringern, beispielsweise durch das Erwirken einer Verfahrenseinstellung.
  • Gerichtliche Vertretung: Kommt es zur Hauptverhandlung, erfolgt die Befragung der Beamten zu ihren Beobachtungen und die Herausarbeitung von Unstimmigkeiten. Häufig kann der Betroffene vom persönlichen Erscheinen befreit werden.

Liegt eine Verkehrsrechtsschutzversicherung vor, trägt diese in Bußgeldangelegenheiten üblicherweise die Verteidigungskosten. Die Deckungsanfrage erfolgt im Rahmen der Mandatsbearbeitung.

Haben Sie einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid wegen Handy am Steuer erhalten, lassen Sie den Vorwurf durch einen Rechtsanwalt im Verkehrsrecht überprüfen, bevor Punkte und Fahrverbot rechtskräftig werden.

Häufige Fragen (FAQ)

Ein einfacher Verstoß führt zu einem Bußgeld von 100 Euro und einem Punkt in Flensburg. Liegt eine Gefährdung vor, fallen 150 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot an, bei Sachbeschädigung 200 Euro, zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Radfahrer müssen 55 Euro zahlen ohne Punkteeintrag.

Ja, im Grundsatz schon. Ein Gerät, das in einer Halterung befestigt ist, wird weder aufgenommen noch gehalten und kann daher bedient werden, jedoch ausschließlich mit einem kurzen Blick, der an die Verkehrs-, Sicht- und Wetterbedingungen angepasst ist. Der Einsatz als Navigationsgerät ist somit gestattet, das Verfassen von Nachrichten hingegen nicht.

Ausschließlich bei ausgeschaltetem Motor. Wird der Motor durch die Start-Stopp-Automatik selbständig abgeschaltet, gilt dieser nicht als ausgeschaltet, und das Mobiltelefon darf nicht aufgenommen werden.

Ja. Schon das Wegdrücken eines eingehenden Anrufs oder die Verwendung sonstiger Funktionen des Smartphones während der Fahrt gilt als unzulässige Handynutzung. Das reine Aufnehmen oder Umlagern des Geräts ohne dessen Nutzung stellt hingegen in der Regel keinen Verstoß dar.

Ja. Auch fest installierte Touchscreens unterliegen während der Fahrt Nutzungsbeschränkungen. Die Bedienung ist nur mit kurzen Blickzuwendungen zulässig und darf die Konzentration auf den Straßenverkehr nicht erheblich beeinträchtigen. Anderenfalls liegt ein Verstoß vor.

Ja. Der Begriff des elektronischen Geräts erfasst sämtliche Geräte, die der Kommunikation, Information oder Organisation dienen, einschließlich Smartwatches, Tablets, Navigationsgeräten, E-Book-Readern und Diktiergeräten. Für alle diese Geräte gilt die gleiche Regelung: Die Nutzung eines aufgenommenen oder gehaltenen Geräts ist untersagt, die Bedienung ist ausschließlich mit kurzer Blickzuwendung zulässig.

In der Regel stützt sich der Nachweis der Handynutzung am Steuer auf Beobachtungen von Polizeibeamten oder auf Aufzeichnungen durch Kamerasysteme. Die Beweissituation kann allerdings unsicher sein, beispielsweise wenn die Distanz zur Beobachtung groß war, die Sichtverhältnisse ungünstig waren oder wenn nur das Halten des Geräts dokumentiert wurde, während die tatsächliche Nutzung nicht eindeutig feststellbar ist.

Ja. Bei mehrfachen einschlägigen Verstößen innerhalb eines kurzen Zeitraums kann ein Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung gemäß § 25 StVG verhängt werden, selbst wenn der einzelne Verstoß hierfür nicht genügen würde. Wer bereits Voreintragungen aufweist, sollte einen neuen Vorwurf daher gründlich anwaltlich überprüfen lassen.

Ja, sie kann mittelbare Folgen haben. Ereignet sich im Zusammenhang mit der Gerätenutzung ein Unfall, kann grobe Fahrlässigkeit angenommen werden. Die Kaskoversicherung darf ihre Leistung dann entsprechend der Schwere des Verschuldens kürzen, und in der Haftungsabwägung mit dem Unfallgegner wirkt sich die Ablenkung nachteilig aus.

Rechtlicher Beistand empfiehlt sich insbesondere dann, wenn ein Fahrverbot im Raum steht, Eintragungen im Fahreignungsregister drohen oder die Beweissituation unklar ist. Ein Rechtsanwalt im Verkehrsrecht kann die Verfahrensakte analysieren, potenzielle Mängel identifizieren und die Aussichten eines Einspruchs einschätzen.

Wir rufen zurück!