Die Bekämpfung von Geldwäsche ist ohne Zweifel notwendig und sinnvoll. In der praktischen Umsetzung der geldwäscherechtlichen Vorgaben bei Banken und Sparkassen kommt es jedoch immer wieder zu vorübergehenden Kontosperren, nachdem Verdachtsmeldungen an die FIU abgegeben wurden.
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Rechtsgrundlage der Kontosperre nach § 46 GwG
Das Gesetz regelt in § 46 GwG:
Eine Transaktion, zu der eine Meldung nach § 43 Absatz 1 erfolgt ist, darf frühestens durchgeführt werden, wenn
- dem Verpflichteten die Zustimmung der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder der Staatsanwaltschaft zur Durchführung übermittelt wurde oder
- der dritte Werktag nach dem Abgangstag der Meldung verstrichen ist, ohne dass die Durchführung der Transaktion durch die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft untersagt wurde.
Dabei bedeutet dies jedoch nicht, dass das Konto nach drei Werktagen automatisch wieder freigegeben wird, sofern keine Untersagung erfolgt. Das Gesetz verwendet ausdrücklich den Begriff „frühestens“.
In der Praxis dauern solche Sperren nicht selten mehrere Wochen, obwohl sich der Verdacht letztlich nicht bestätigt. Das Konto wird anschließend wieder freigegeben – häufig ohne jede inhaltliche Information seitens der Bank.
Zudem ist zu beobachten, dass Banken im Anschluss das Konto ordentlich kündigen. Offenbar soll dadurch der administrative Aufwand im Zusammenhang mit wiederholten Verdachtsmeldungen vermieden werden.
Kontosperre statt bloßer Transaktionssperre
Besonders problematisch ist, dass entgegen dem gesetzlichen Leitbild nicht lediglich die konkret verdächtige Transaktion gestoppt und der entsprechende Betrag ausgesondert wird, sondern regelmäßig das gesamte Konto gesperrt wird.
Gerade für Unternehmen – insbesondere im Baugewerbe – kann eine vollständige Kontosperre binnen kürzester Zeit zu erheblichen Liquiditätsengpässen und existenziellen Risiken führen.
Erfahrungsgemäß trägt die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts häufig dazu bei, eine beschleunigte Prüfung und damit eine schnellere Freigabe des Kontos zu erreichen.
Kontokündigung nach Geldwäscheverdacht
Häufig erfolgt neben der Sperre auch eine ordentliche Kündigung des Kontovertrags. Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken sowie § 675h Abs. 2 BGB beträgt die Kündigungsfrist grundsätzlich zwei Monate zwischen Zugang der Kündigung und Vertragsbeendigung. Gegenüber Unternehmern kann diese Frist in den AGB verkürzt sein.
Wird die maßgebliche Frist jedoch nicht eingehalten – wobei die Bank den rechtzeitigen Zugang der Kündigung nachweisen muss – ist die Kündigung unwirksam.
In zahlreichen Fällen konnten wir Unternehmen auf diese Weise eine Verlängerung ihrer Kontoverbindung ermöglichen, um ausreichend Zeit für die Suche nach einer neuen Bankverbindung zu gewinnen.
Rechtliche Unterstützung bei gesperrtem Konto
Rechtsanwalt Sebastian Koch, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, konnte bereits zahlreiche Mandanten in vergleichbaren Situationen erfolgreich unterstützen.
Sollten auch Sie von einer Kontosperre oder Kontokündigung betroffen sein, bieten wir Ihnen eine rechtliche Prüfung Ihrer Ansprüche durch einen qualifizierten Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht an.
