Führerschein wegen wiederholter Parkverstöße entzogen
Wird man beim Falschparken erwischt, droht nicht nur ein Knöllchen, sondern unter Umständen auch ein Punkt im Verkehrszentralregister. Die Fahrerlaubnisbehörde kann jemandem, der durch Parkverstöße 18 Punkte oder mehr ansammelt, sogar die Fahrerlaubnis entziehen. Der Parkverstoß kann aber nur dann zu einem Punkt führen, wenn das Bußgeld mindestens 40 Euro beträgt. Wie man auch auf andere Weise durch Knöllchen seinen Führerschein verlieren kann, zeigt ein Fall aus Berlin.
Aufgrund besonders hartnäckigen Falschparkens – 88 Mal in 24 Monaten – wurde ein Autofahrer zur Abgabe eines Gutachtens über seine Fahreignung aufgefordert. Da er dieser nicht nachkam, wurde ihm die Fahrerlaubnis vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten entzogen. Das Verwaltungsgericht Berlin (Az. 11 L 432.16) bestätigte im Eilverfahren die Entscheidung der Behörde. Demnach könne die Fahrerlaubnis nicht nur durch Eintragungen im Verkehrszentralregister, sondern Verkehrsteilnehmern auch dann entzogen werden, wenn sie sich aus anderen Gründen als ungeeignet erwiesen haben.
In vorliegendem Fall missachtete der Autofahrer massiv die Vorschriften des ruhenden Verkehrs und war offensichtlich nicht willens, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffenen Ordnungsvorschriften einzuhalten. Deshalb könne man darüber hinaus von einer generellen Geringschätzung gegenüber den Straßenverkehrsregeln ausgehen.
Der Autofahrer behauptete weiter, seine Frau habe die Verstöße begangen. Doch auch, wenn das der Fall sein sollte, sah das Gericht darin keinen großen Unterschied: Wenn er nichts gegen Verkehrsverstöße von Personen unternehme, die sein Fahrzeug mit seiner Billigung benutzten, liege auch hier ein charakterlicher Mangel, der ihn selbst als ungeeigneten Verkehrsteilnehmer ausweise, vor.
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