Verträge der ING Diba nach dem 10.06.2010 weiter widerruflich

Zahlreiche von RA Koch, Fachwanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht geprüfte Immobiliardarlehensverträge der ING Diba nach dem 10.06.2016 weisen fehlende Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB iVm Art 247 EGBGB § 6 Abs. 1 und § 9 EGBGB auf.

So ist nach Art 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB u.a. die Vertragslaufzeit eine im Darlehensvertrag zu nennende Pflichtangabe, ohne die die Widerrufsfrist nicht läuft. Dies gilt nach Art 247 § 9 EGBGB auch bei Immobiliardarlehensverträgen.

In zahlreichen von RA Koch untersuchten Verträgen der ING Diba findet sich aber häufig im Darlehensvertrag nur eine Angabe der Zinsfestschreibung, die aber nicht der Vertragslaufzeit entspricht. Diese ist idR deutlich länger, da der Vertrag am Ende der Zinsbindung idR nicht voll getilgt ist und ohne Kündigung oder Prolongation einfach weiter läuft. Meistens haben solche Verträge Laufzeiten von 25 Jahren und mehr.

Diese Angabe fehlt aber in den geprüften Verträgen, sondern findet sich nur im ESM (Europäischen Standardisierten Merkblatt); was aber nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016, XI ZR 434/15 nicht ausreichend ist.

Solche Verträge sind daher auch jetzt noch widerruflich, da die tatsächlichen Voraussetzungen für den Fristlauf nicht vorliegen.

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Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen und wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

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