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Testament erstellen – den Nachlass gezielt regeln statt dem Zufall überlassen

Ein ungeklärtes Erbe führt oft zu Streit in der Familie. Sorgen Sie rechtzeitig vor: Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments oder Erbvertrags – rechtssicher, individuell und steueroptimiert.

Testament erstellen – den Nachlass gezielt regeln statt dem Zufall überlassen - Saleo Recht

Testament erstellen und Erbstreit vermeiden – rechtssicher und steueroptimiert vererben

Sie möchten selbst bestimmen, wer was von Ihnen erbt? Sie wollen Streit unter Angehörigen vermeiden und gleichzeitig steuerliche Vorteile beim Vererben nutzen? Dann ist ein rechtssicheres Testament unerlässlich.

Tagtäglich kommt es in Deutschland zu Erbfällen – und ebenso häufig zu Auseinandersetzungen unter den Hinterbliebenen. Denn ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) – oft mit überraschenden oder unerwünschten Konsequenzen.

Mit einem Testament (auch letztwillige Verfügung genannt) nutzen Sie Ihre Testierfreiheit und bestimmen selbst, wer Ihren Nachlass erhalten soll – und wer nicht. Sie können klare Regelungen treffen und auf diese Weise gezielt Konflikten vorbeugen.

Doch Vorsicht: Ein Testament muss bestimmten Formvorgaben entsprechen, um rechtlich wirksam zu sein. Bereits kleine Formfehler können dazu führen, dass Ihr letzter Wille nicht berücksichtigt wird – mit möglichen rechtlichen und familiären Folgen.

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung eines rechtssicheren Testaments und zeigen Ihnen, wie Sie Ihre Vermögensnachfolge gleichzeitig steuerlich optimieren können. Damit Ihr Erbe so verteilt wird, wie Sie es wünschen – und nicht, wie es das Gesetz vorgibt.

So wird Ihr Testament wirksam – darauf sollten Sie achten

Ein Testament bietet Ihnen die Möglichkeit, Ihren letzten Willen rechtlich verbindlich festzuhalten. Damit es tatsächlich wirksam ist und im Erbfall auch umgesetzt wird, müssen bestimmte inhaltliche und formale Anforderungen erfüllt sein.

1. Testament – Ihr letzter Wille in rechtssicherer Form

Ein Testament ist eine sogenannte letztwillige Verfügung. Damit bestimmen Sie selbst, wer nach Ihrem Tod erben soll.

Wichtig zu wissen: Der eingesetzte Erbe – oder bei mehreren eine Erbengemeinschaft – tritt im Rahmen der sogenannten Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) in alle Rechtsverhältnisse des Erblassers ein. Das bedeutet: Der Erbe übernimmt sämtliche Rechte und Pflichten. Einzelne Vermögenswerte können im Testament dennoch konkret zugewiesen werden.

Im Rahmen eines Testaments können Sie folgende Regelungen treffen:

  • Erbeinsetzung – Sie bestimmen, wer Erbe Ihres gesamten Nachlasses werden soll.
  • Enterbung – Sie schließen bestimmte gesetzliche Erben bewusst von der Erbfolge aus.
  • Vermächtnis – Einzelne Vermögensgegenstände (z. B. Geldbeträge, Immobilien, ein Wohnrecht) werden bestimmten Personen zugewendet, ohne dass diese Erben werden.
  • Auflagen – Sie können den Erben verpflichten, bestimmte Handlungen vorzunehmen oder zu unterlassen (z. B. Pflege des Grabes).
  • Teilungsanordnung – Sie bestimmen, wie das Erbe unter mehreren Erben aufzuteilen ist.
  • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung – Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Pflichtteil eingeschränkt oder entzogen werden.

2. Voraussetzungen für die Wirksamkeit

Damit Ihr Testament rechtlich Bestand hat, müssen folgende Punkte beachtet werden:

Testierfähigkeit

Nach § 2229 BGB gilt:

  • Sie müssen mindestens 16 Jahre alt sein.
  • Sie müssen in der Lage sein, die Bedeutung und Tragweite Ihrer Verfügung zu erkennen – also geistig in vollem Umfang urteilsfähig.
Formvorschriften

Ein Testament kann auf verschiedenen Wegen erstellt werden:

Privates handschriftliches Testament

  • Muss vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein.
  • Ort und Datum sollten angegeben werden.
  • Ergänzungen müssen ebenfalls eigenhändig unterschrieben sein.

Öffentliches notarielles Testament

  • Der Erblasser erklärt seinen letzten Willen gegenüber einem Notar.
  • Der Notar fertigt ein entsprechendes Protokoll an.
  • Diese Form bietet erhöhte Rechtssicherheit und wird amtlich verwahrt.

Gemeinschaftliches Testament / Ehegattentestament

  • Ehepartner und eingetragene Lebenspartner können gemeinsam testieren.
  • Einer verfasst das Testament handschriftlich, beide unterschreiben.
  • Nach dem Tod eines Partners kann das Testament nicht mehr einseitig geändert werden.
  • Berliner Testament: Beide Partner setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein, nach dem Tod des Letztversterbenden erben gemeinsame Kinder.

3. Änderungen und Widerruf

Ein Testament kann jederzeit widerrufen, geändert oder durch ein neues ersetzt werden – solange keine Bindungswirkung besteht (z. B. bei einem gemeinschaftlichen Testament nach dem Tod eines Ehegatten oder bei einem Erbvertrag).

4. Wann ist ein Testament nichtig?

Ein Testament ist unwirksam, wenn es:

  • gegen gesetzliche Vorschriften oder die guten Sitten verstößt.
  • Personen aus Heimen oder Pflegeeinrichtungen begünstigt, in denen der Erblasser untergebracht war – gemäß den Regelungen des Heimrechts (HeimG).

5. Der Erbvertrag – die verbindliche Alternative

Neben dem Testament kann ein Erbvertrag geschlossen werden. Er bietet die Möglichkeit, künftige Erben verbindlich zu verpflichten und Gegenleistungen festzulegen – z. B. Pflegeleistungen oder Besuchspflichten. Ein Erbvertrag muss notariell beurkundet werden.

6. Das Nachlassgericht – zuständig im Erbfall

Das örtlich zuständige Nachlassgericht (i. d. R. das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers) übernimmt unter anderem folgende Aufgaben:

  • Ausstellung des Erbscheins
  • Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen
  • Entgegennahme von Erbausschlagungen
  • Bestellung eines Nachlasspflegers
  • Ernennung bzw. Entlassung eines Testamentsvollstreckers

7. Welche Kosten entstehen?

  • Privates Testament: Kostenlos, sofern selbst verfasst.
  • Notarielles Testament: Es entstehen Notarkosten sowie Verwahrungskosten beim Nachlassgericht nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Die Gebühren orientieren sich am Wert des Nachlasses.

Vererbung von Unternehmensanteilen – das ist zu beachten

Die Nachfolge in einem Unternehmen – insbesondere bei GmbH-Anteilen – erfordert eine präzise rechtliche Gestaltung. Denn bei der Übertragung von Geschäftsanteilen im Erbfall greifen besondere Regelungen, die mit dem Gesellschaftsvertrag abgestimmt sein müssen.

Testament und Gesellschaftsvertrag – auf den Gleichlauf kommt es an

Wer als Gesellschafter einer GmbH ein Testament errichtet, muss sicherstellen, dass die testamentarische Erbfolge mit den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags übereinstimmt. Weichen die Regelungen voneinander ab, kann dies dazu führen, dass die im Testament bestimmte Erbfolge ins Leere läuft. Deshalb ist eine sorgfältige Abstimmung mit etwaigen Nachfolgeklauseln in der Satzung unverzichtbar.

Eingeschränkte Testierfreiheit – Pflichtteilsansprüche berücksichtigen

Auch wenn grundsätzlich Testierfreiheit besteht, wird diese durch das gesetzliche Pflichtteilsrecht begrenzt. Um spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich eine durchdachte Nachlassplanung – etwa durch die geschickte Aufteilung von Betriebs- und Privatvermögen oder durch den Einsatz von Vermächtnissen.

Testamentsvollstreckung – klare Leitung für die Übergangsphase

Gerade bei unternehmerischem Vermögen kann es sinnvoll sein, eine Testamentsvollstreckung anzuordnen. So wird gewährleistet, dass der Unternehmensübergang professionell begleitet und die Nachfolge effektiv umgesetzt wird.

Formvorgaben – auch handschriftliches Testament möglich

Ein Geschäftsanteil kann grundsätzlich auch durch ein eigenhändig verfasstes Testament wirksam vererbt werden. Eine notarielle Beurkundung ist also nicht zwingend erforderlich – wohl aber empfehlenswert, insbesondere zur rechtlichen Absicherung.

Erbvertrag mit Pflichtteilsverzicht – rechtssicher planen

Die Nachfolge in GmbH-Anteilen wird häufig nicht testamentarisch, sondern über Erbverträge geregelt – oft in Kombination mit Pflichtteilsverzichtsverträgen, um spätere Ansprüche zu vermeiden. Diese Verträge müssen zwingend notariell beurkundet werden, um wirksam zu sein.

Steuerliche Gestaltung – GmbH-Anteile steuerfrei vererben

Unter bestimmten Voraussetzungen können GmbH-Anteile steuerfrei auf die nächste Generation übertragen werden. Das Erbschaftsteuergesetz sieht umfassende Begünstigungen für betriebliche Vermögen vor – sofern bestimmte Bedingungen eingehalten werden. Neben der Erbschaftsteuer sind auch ertragsteuerliche Aspekte sorgfältig zu prüfen.

Erbschaft- und Schenkungssteuer – worauf Sie achten sollten

Ob im Erbfall oder bei lebzeitigen Zuwendungen: Vermögensübertragungen unterliegen in Deutschland grundsätzlich der Erbschaft- bzw. Schenkungssteuer. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich im Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV).

1. Was wird besteuert?

Die Steuerpflicht kann durch folgende Vermögensübertragungen entstehen:

  • Erbschaften
  • Schenkungen unter Lebenden
  • Zweckzuwendungen
  • Übertragungen von Vereins- oder Stiftungsvermögen

2. Ausnahmen von der Besteuerung

Nicht jede Zuwendung muss versteuert werden. Ausgenommen sind unter anderem:

  • Hausrat, sofern er im üblichen Rahmen bleibt
  • Schenkungen zur Deckung von Unterhalt oder Ausbildung
  • Gelegenheitsgeschenke (z. B. zu Geburtstagen oder Hochzeiten)
  • Selbst genutzte Immobilien, wenn sie an Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Enkel übertragen werden – unter der Voraussetzung, dass das Objekt mindestens 10 Jahre selbst bewohnt wird
  • Betriebsvermögen, sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind (abhängig von Unternehmensgröße, Haltefrist, Lohnsummenregelung etc.)

3. Freibeträge, Steuerklassen und Steuersätze

Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des übertragenen Vermögens. Je enger das verwandtschaftliche Verhältnis, desto höher der Freibetrag und desto niedriger der Steuersatz:

VerhältnisFreibetragSteuerklasseSteuersatz
Ehegatte / Lebenspartner500.000 €Klasse I7–30 %
Kinder400.000 €Klasse I7–30 %
Enkel200.000 €Klasse I7–30 %
Eltern / Großeltern100.000 €Klasse I7–30 %
Geschwister, Nichten, Neffen20.000 €Klasse II15–43 %
Übrige Erben20.000 €Klasse III30–50 %

4. Steueroptimierung – rechtzeitig planen

Mit einer gezielten Nachlassplanung lassen sich steuerliche Belastungen erheblich reduzieren. Folgende Möglichkeiten können genutzt werden:

  • Schenkungen im 10-Jahres-Turnus: Die Freibeträge können alle zehn Jahre erneut ausgeschöpft werden – ideal für gestaffelte Vermögensübertragungen.
  • Umwandlung von Privat- in Betriebsvermögen: Betriebsvermögen kann unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich begünstigt übertragen werden. Eine spätere Auszahlung als Gehalt kann zusätzliche Steuervorteile bringen.
  • Kapitalanlage-Strategien: Investitionen in steuerlich günstige Anlageformen können ebenfalls zur Reduzierung der Steuerlast beitragen.

Wie wir Sie unterstützen

Wir stehen Ihnen bei der Erstellung Ihres Testaments mit fundierter rechtlicher Expertise zur Seite. Dank unserer langjährigen Erfahrung im Erbrecht wissen wir genau, worauf es ankommt, damit Ihr letzter Wille nicht nur rechtlich wirksam, sondern auch steuerlich vorteilhaft umgesetzt wird.

Als spezialisierte Rechtsanwälte prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, welche Regelungen für Ihre persönliche Nachlassgestaltung sinnvoll sind – etwa durch:

  • Erbvertrag
  • Vermächtnisregelungen
  • Auflagen oder Teilungsanordnungen

Dabei richten wir uns ganz nach Ihren individuellen Wünschen:

  • Wir erstellen für Sie einen Testamentsentwurf, den Sie eigenhändig abschreiben können.
  • Alternativ bereiten wir ein öffentliches Testament vor und kümmern uns um die Weiterleitung zur Verwahrung beim Nachlassgericht.

Selbstverständlich klären wir Sie vorab transparent über die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten sowie mögliche steuerliche Gestaltungsspielräume auf. So behalten Sie jederzeit den Überblick – in rechtlicher, organisatorischer und finanzieller Hinsicht.

Wir helfen Ihnen bei Ihrer Testamentserstellung.

Setzen Sie klare Verhältnisse für die Zukunft – wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments. Kontaktieren Sie uns noch heute für eine individuelle Beratung!

Häufige Fragen (FAQ)

Mit einer letztwilligen Verfügung – also Testament oder Erbvertrag – regelt der Erblasser seinen Nachlass. Sie ersetzt die gesetzliche Erbfolge und erlaubt individuelle Bestimmungen zu Erben, Teilung, Auflagen oder Vermächtnissen.

Der Erbvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Erblasser und künftigen Erben. Er ermöglicht Gegenleistungen zu Lebzeiten und muss notariell beurkundet werden.

Ohne wirksames Testament gilt die gesetzliche Erbfolge gemäß BGB. Ehegatten, Kinder und weitere Verwandte erben in festgelegter Reihenfolge. Pflichtteilsansprüche bleiben bestehen.

Erben zahlen im Erbfall Erbschaftssteuer, Beschenkte bei der Schenkung Schenkungssteuer – jeweils abhängig vom Verwandtschaftsgrad und vom Wert des Vermögens.

Ein notarielles Testament wird vom Notar aufgesetzt und unterschrieben. Ein privates Testament muss vollständig handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Wir unterstützen Sie gerne mit einem rechtssicheren Entwurf.

  • Privates handschriftliches Testament
  • Öffentliches notarielles Testament
  • Gemeinschaftliches Testament (z. B. mit Ehegatten)
  • Nottestament (z. B. bei Todesgefahr)

Private Testamente müssen eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Bei gemeinschaftlichen Testamenten reicht die Handschrift eines Ehegatten, beide müssen unterschreiben. Notarielle Testamente erfordern nur die Unterschrift.

Ja, Ehegatten und eingetragene Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament errichten. Nach dem Tod eines Partners sind Änderungen der wechselseitigen Verfügungen meist nicht mehr möglich.

Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, bei dem sich Ehepartner gegenseitig als Erben einsetzen und z. B. die Kinder als Schlusserben bestimmen. Es kann nach dem ersten Todesfall nicht mehr geändert werden.

Ein Vermächtnis gewährt dem Bedachten einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensgegenstand (z. B. Geld, Wohnrecht). Eine Auflage verpflichtet den Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung (z. B. Grabpflege).

Ihre Ansprechpartner
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