Ein Erbschein ist nicht in jedem Fall notwendig. Bevor Sie diesen beim Nachlassgericht beantragen, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen, ob er für Ihre spezielle Situation erforderlich ist. Der Erbschein dient als offizieller Nachweis Ihrer Erbenstellung – beispielsweise gegenüber Banken, Behörden oder Geschäftspartnern. In einigen Fällen können Sie jedoch auf ihn verzichten.
Situationen, in denen ein Erbschein oft nicht erforderlich ist:
- Vollmacht über den Tod hinaus: Wenn Sie eine gültige transmortale oder postmortale Vollmacht besitzen, können Sie in vielen Fällen auch ohne Erbschein weiterhin handlungsfähig bleiben.
- Immobilien im Nachlass (Grundbuchänderung): Ein notariell eröffnetes Testament oder ein Erbvertrag können in vielen Fällen bereits als Nachweis der Erbenstellung beim Grundbuchamt oder Handelsregister ausreichen.
- Bankgeschäfte: Auch ein handschriftliches Testament wird von Banken anerkannt, wenn die Erbfolge eindeutig daraus hervorgeht.
Das zuständige Nachlassgericht finden – So gehen Sie vor
Wenn Sie einen Erbschein beantragen möchten, ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen zuständig – nicht das Gericht an Ihrem eigenen Wohnort. Das Nachlassgericht ist eine spezielle Abteilung des Amtsgerichts, die für Nachlassangelegenheiten zuständig ist.
Je nach Art der Erbfolge bearbeitet entweder ein Rechtspfleger (bei gesetzlicher Erbfolge) oder ein Nachlassrichter (bei testamentarischer Erbfolge Ihren Antrag.
So finden Sie das richtige Nachlassgericht:
- In vielen Bundesländern können Sie Online-Portale der Justiz nutzen, um schnell und unkompliziert das zuständige Amtsgericht zu ermitteln.
- Auch die Webseiten der Städte oder Gemeinden bieten häufig Informationen zu den Zuständigkeiten und Kontaktmöglichkeiten.
- Wenn Sie den Antrag persönlich stellen möchten, empfiehlt es sich, vorher telefonisch einen Termin zu vereinbaren. So erfahren Sie direkt, welche Unterlagen benötigt werden.
Wer darf den Erbschein beantragen? – Alleinerbschein oder gemeinschaftlicher Erbschein?
Grundsätzlich kann jeder Erbe eigenständig einen Erbschein beantragen. Sollte ein Erbe jedoch geschäftsunfähig sein, kann der Antrag auch durch einen gesetzlichen Vertreter oder eine bevollmächtigte Person gestellt werden. Dabei ist nicht nur entscheidend, wer antragsberechtigt ist, sondern auch, welche Art von Erbschein im konkreten Fall benötigt wird.
Bei einer Erbengemeinschaft haben entweder alle Erben gemeinsam oder nur einzelne von ihnen die Möglichkeit, den Antrag zu stellen. Abhängig von der familiären und erbrechtlichen Situation kommen verschiedene Erbscheinarten in Frage:
Mögliche Varianten im Überblick:
- Teilerbschein: Dieser wird nur für einen oder mehrere Miterben ausgestellt und gibt ausschließlich deren Erbanteile an. Diese Variante ist besonders sinnvoll, wenn nicht alle Erben gleichzeitig handeln können oder wollen.
- Gemeinschaftlicher Erbschein mit Erbquoten: Alle Erben werden namentlich genannt, zusammen mit ihren jeweiligen Erbanteilen.
- Gemeinschaftlicher Erbschein ohne Quotenangabe: Die Erben werden genannt, jedoch ohne die Erbanteile im Einzelnen anzugeben.
Erbschein beim Nachlassgericht beantragen – Wichtige Informationen
Wenn Sie beim Nachlassgericht einen Erbschein beantragen möchten, ist in der Regel Ihre persönliche Anwesenheit erforderlich. Der Grund dafür ist, dass Sie Ihre Angaben zum Erbfall im Rahmen einer eidesstattlichen Versicherung abgeben müssen – dies geschieht in Anwesenheit eines Rechtspflegers, der den Antrag aufnimmt. Sollte der Erbe nicht geschäftsfähig sein, kann ein bevollmächtigter Vertreter die Erklärung abgeben.
Die formalen Anforderungen an den Antrag sind in § 352 FamFG geregelt. Welche Angaben konkret erforderlich sind, hängt davon ab, ob die gesetzliche Erbfolge zutrifft oder ob ein Testament bzw. Erbvertrag vorliegt.
Erforderliche Angaben bei gesetzlicher Erbfolge:
- Name, Todestag und letzter Wohnsitz des Erblassers
- Staatsangehörigkeit des Erblassers
- Verwandtschaftsverhältnis oder Ehe mit dem Erblasser
- Angaben zu weiteren Personen, die die Erbfolge beeinflussen könnten
- Hinweis auf mögliche Testamente oder Erbverträge
- Informationen über laufende Erbrechtsstreitigkeiten
- Erklärung zur Annahme der Erbschaft
- Angabe des eigenen Erbteils
Zusätzliche Angaben bei testamentarischer Erbfolge:
- Bezeichnung der letztwilligen Verfügung, auf der die Erbenstellung basiert
- Hinweise auf weitere bekannte Verfügungen des Erblassers
Zudem fordert das Gericht Angaben zum Nachlasswert, da sich die anfallenden Gerichtskosten danach richten.
Wichtig bei Immobilien im Nachlass:
Ist Grundbesitz Teil des Erbes, kann gleichzeitig die Grundbuchberichtigung im Rahmen des Erbscheins beantragt werden. Der Erbe wird dann als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen.
Wie hoch sind die Kosten für einen Erbschein? – So werden die Gebühren berechnet
Die Gebühren für einen Erbschein hängen vom Wert des Nachlasses ab. Je höher das vererbte Vermögen, desto höher sind auch die Kosten für den Antrag. Die gesetzliche Grundlage dafür bildet das Gerichtskostengesetz (GNotKG).
So funktioniert die Gebührenberechnung:
Die Kosten werden nicht prozentual, sondern anhand einer Gebührentabelle festgelegt. Dabei spielen in der Regel zwei Gebührenpositionen eine Rolle:
- 1,0 Gebühr für die eidesstattliche Versicherung
- 1,0 Gebühr für das gerichtliche Verfahren zur Erteilung des Erbscheins
Dies führt in der Regel zu einer Gesamtgebühr von 2,0, zuzüglich möglicher Auslagen und ggf. Umsatzsteuer (z. B. bei notarieller Beantragung).
Beispiele für Erbscheinskosten nach Nachlasswert:
Nachlasswert | 1,0 Gebühr | 2,0 Gebühr (netto) |
---|---|---|
1.000 € | 19,00 € | 38,00 € |
100.000 € | 273,00 € | 546,00 € |
200.000 € | 435,00 € | 870,00 € |
500.000 € | 935,00 € | 1.870,00 € |
1.000.000 € | 1.735,00 € | 3.470,00 € |
Hinweis: Die Kosten steigen nicht linear mit dem Nachlasswert. Höhere Vermögen verursachen verhältnismäßig geringere Gebühren. Die vollständige Gebührentabelle finden Sie in Tabelle B der Anlage 2 zum GNotKG oder Sie lassen die Berechnung bequem von uns durchführen.
Unser Service für Sie:
Wir ermitteln für Sie den voraussichtlichen Nachlasswert, berechnen die zu erwartenden Erbscheinskosten und unterstützen Sie bei der Antragstellung. So behalten Sie jederzeit den Überblick – rechtssicher und transparent.
Risiken beim Erbscheinsantrag – Strafrecht, Schadensersatz und mögliche Erbunwürdigkeit
Ein Erbscheinsantrag ist mehr als nur ein Verwaltungsakt – wer unvollständige oder falsche Angaben macht, letztwillige Verfügungen absichtlich verschweigt oder gefälschte Unterlagen einreicht, setzt sich erheblichen straf- und zivilrechtlichen Risiken aus. Die Folgen reichen von der Aberkennung der Erbschaft bis hin zu Freiheitsstrafen und Schadensersatzforderungen.
Strafrechtliche Risiken im Erbscheinverfahren:
- Falsche eidesstattliche Versicherung (§ 156 StGB): Wer beim Antrag vorsätzlich falsche Angaben macht oder wesentliche Informationen verschweigt, riskiert eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB): Wird ein Testament absichtlich nicht beim Nachlassgericht eingereicht, verstößt man gegen die gesetzliche Ablieferungspflicht – dies kann strafbar sein.
- Mittelbare Falschbeurkundung (§ 271 StGB): Der Versuch, mit einem ungültigen Testament einen Erbschein zu erlangen, kann als Falschbeurkundung gewertet werden.
- Betrug im Erbverfahren: Manipulationen, Täuschungen oder gefälschte Urkunden mit dem Ziel, unrechtmäßig zu erben, erfüllen möglicherweise den Tatbestand des Betrugs.
Zivilrechtliche Folgen:
Wer durch unzulässige Handlungen rechtmäßigen Erben einen finanziellen Schaden zufügt, muss Schadensersatz leisten. Zudem kann solches Verhalten zur Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB führen – die Erbschaft kann in diesem Fall vollständig angefochten werden.
Erbschein beantragen – Mit anwaltlicher Unterstützung sicher zum Ziel
Ein Erbschein ist in vielen Fällen notwendig, um sich gegenüber Banken, Behörden oder dem Grundbuchamt als rechtmäßiger Erbe auszuweisen. Unsere erfahrenen Anwältinnen und Anwälte für Erbrecht unterstützen Sie kompetent und rechtssicher bei der Beantragung – mit einem Blick für alle relevanten Details.
Ein ordnungsgemäßer Erbscheinsantrag erfordert präzise Angaben zur Erbfolge, zum Umfang der Erbschaft sowie zu etwaigen letztwilligen Verfügungen. Zusätzlich ist in der Regel eine eidesstattliche Versicherung erforderlich – ein Schritt, bei dem fehlerhafte oder unvollständige Angaben strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.
Unsere Leistungen rund um den Erbscheinsantrag:
- Prüfung, ob ein Erbschein in Ihrem Fall erforderlich ist
- Ermittlung des zuständigen Nachlassgerichts
- Zusammenstellung aller erforderlichen Unterlagen (z. B. Testamente, Urkunden, Vollmachten)
- Rechtssichere Vorbereitung der eidesstattlichen Versicherung
- Persönliche Begleitung zum Gerichtstermin oder Abwicklung über ein Notariat
- Beratung zur Grundbuchberichtigung bei Nachlassimmobilien
- Bundesweite Vertretung durch unsere spezialisierten Anwältinnen und Anwälte
- Unterstützung bei streitigen Erbscheinsverfahren innerhalb von Erbengemeinschaften
- Klärung, welcher Erbnachweis im Einzelfall notwendig ist (gesetzliche Erbfolge, Testament, Erbvertrag)
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