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Pflichtteil berechnen – Rechtsanwälte im Erbrecht

Wer enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil – doch wie hoch ist er genau? Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird auf Grundlage des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. In der Praxis ist das selten einfach: Immobilien, Schenkungen der letzten zehn Jahre und streitige Nachlasswerte machen die Berechnung komplex. SALEO Rechtsanwälte ermittelt und setzt Ihren Pflichtteilsanspruch bundesweit durch – mit Rechtsanwalt Marc Barnewitz als Ansprechpartner im Erbrecht.

Pflichtteil berechnen – Rechtsanwälte im Erbrecht - Saleo Recht Pflichtteil berechnen – Rechtsanwälte im Erbrecht

Wer enterbt wurde, hat in der Regel Anspruch auf den Pflichtteil – doch wie hoch ist er genau? Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und wird auf Grundlage des Nachlasswerts zum Zeitpunkt des Erbfalls berechnet. Klingt einfach, ist es in der Praxis aber selten: Immobilien, Schenkungen der letzten zehn Jahre und streitige Nachlasswerte machen die Berechnung komplex. Rechtsanwalt Marc Barnewitz berät Sie bundesweit bei der Ermittlung und Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs.

Wie der Pflichtteil berechnet wird – die Grundformel

Die Berechnung des Pflichtteils folgt einer klaren gesetzlichen Logik, die in § 2303 BGB verankert ist. Der Anspruch beträgt stets die Hälfte des gesetzlichen Erbteils – also desjenigen Anteils, den der Berechtigte geerbt hätte, wenn kein Testament oder Erbvertrag existieren würde. Um den konkreten Geldbetrag zu ermitteln, müssen zwei Größen bestimmt werden: erstens die individuelle Pflichtteilsquote und zweitens der Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls.

Die Formel lautet: Pflichtteil = Nachlasswert (netto) × Pflichtteilsquote.

Klingt übersichtlich – doch beide Faktoren können im Einzelfall erheblich streitig sein. Was zum Nachlass gehört, wie Immobilien bewertet werden und ob Schenkungen der Vergangenheit einzubeziehen sind, ist häufig Quelle von Auseinandersetzungen zwischen Pflichtteilsberechtigten und Erben.

Schritt 1: Die Pflichtteilsquote bestimmen

Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Die gesetzliche Erbquote richtet sich danach, welche Angehörigen der Erblasser hinterlassen hat und welchem gesetzlichen Erbrecht sie unterliegen. Dafür sind die §§ 1924 ff. BGB maßgeblich, die die Erbfolge nach Ordnungen regeln. Kinder gehören zur ersten Ordnung und verdrängen Angehörige der zweiten und dritten Ordnung. Ist ein überlebender Ehegatte vorhanden, wird dessen gesetzlicher Erbteil zunächst abgezogen, bevor die Quoten der Kinder berechnet werden.

Ein Beispiel: Ein Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft erbt die Ehefrau nach § 1931 Abs. 1 BGB ein Viertel als gesetzlichen Erbteil, zuzüglich eines pauschalen Zugewinnausgleichsviertels nach § 1371 BGB, in Summe also die Hälfte. Die beiden Kinder teilen sich die verbleibende Hälfte, erben also je ein Viertel. Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte dieses Anteils, also ein Achtel des Nachlasses.

Schritt 2: Den Nachlasswert ermitteln

Der Nachlasswert ist der Wert aller Vermögenswerte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls, abzüglich aller Schulden und Verbindlichkeiten. Maßgeblich ist der sogenannte Reinnachlass, also das positive Nettovermögen. Zum Nachlass zählen Bankguthaben, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Kunstgegenstände, Unternehmensbeteiligungen und Immobilien. Abzuziehen sind Darlehensverbindlichkeiten, offene Rechnungen, Beerdigungskosten sowie sonstige Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB.

Die Bewertung ist bei liquiden Vermögenswerten wie Bankguthaben unproblematisch. Bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder Sammlungsgegenständen hingegen ist der Verkehrswert zum Stichtag des Erbfalls maßgeblich – und dieser ist häufig streitig. In solchen Fällen wird ein Sachverständiger hinzugezogen, dessen Gutachten für die Berechnung des Pflichtteils bindend wirken kann.

Gibt es Uneinigkeit über den Nachlasswert? Lassen Sie die Wertermittlung anwaltlich begleiten, bevor Sie Zahlen akzeptieren, die möglicherweise zu Ihren Lasten zu niedrig angesetzt sind.

Pflichtteilsquoten in der Übersicht – typische Familienkonstellationen

Je nach Familienkonstellation variieren die Pflichtteilsquoten erheblich. Die folgenden Berechnungsbeispiele geben eine Orientierung für die häufigsten Fallgruppen. Sie ersetzen keine individuelle rechtliche Beratung, da Besonderheiten wie Güterstand, Vorerbschaft oder Erbausschlagung die Quoten verändern können.

Pflichtteil für Kinder

Kinder sind nach § 2303 Abs. 1 BGB pflichtteilsberechtigt. Ihre Pflichtteilsquote hängt davon ab, wie viele Kinder vorhanden sind und ob ein Ehegatte überlebt. Ohne überlebenden Ehegatten teilen sich alle Kinder den Nachlass gleichmäßig – bei einem Kind beträgt der gesetzliche Erbteil 100 Prozent, bei zwei Kindern je 50 Prozent, bei drei Kindern je ein Drittel. Der Pflichtteil entspricht jeweils der Hälfte dieser Quoten. Mit überlebendem Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) reduziert sich der Anteil der Kinder: Bei einem Kind und Ehegatten erbt das Kind gesetzlich die Hälfte; sein Pflichtteil beträgt ein Viertel. Bei zwei Kindern und Ehegatten erbt jedes Kind ein Viertel; der Pflichtteil je Kind beträgt ein Achtel des Nachlasses.

Pflichtteil für den Ehegatten

Der überlebende Ehegatte ist nach § 2303 Abs. 2 BGB ebenfalls pflichtteilsberechtigt, wenn er durch Testament enterbt wurde. In der Zugewinngemeinschaft – dem gesetzlichen Güterstand – beträgt der gesetzliche Erbteil des Ehegatten ein Viertel plus ein weiteres Viertel als pauschalen Zugewinnausgleich nach § 1371 BGB, also in der Summe die Hälfte, wenn Kinder vorhanden sind. Der Pflichtteil des Ehegatten beträgt dann ein Viertel des Nachlasses. Bei Gütertrennung oder Gütergemeinschaft gelten andere Quoten; hier ist stets eine individuelle Berechnung erforderlich.

Pflichtteil für Eltern

Die Eltern des Erblassers sind nur dann pflichtteilsberechtigt, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge – also keine Kinder oder Enkel – hinterlassen hat. In diesem Fall beträgt der gesetzliche Erbteil jedes Elternteils die Hälfte des Nachlasses (sofern kein Ehegatte vorhanden ist). Mit überlebendem Ehegatten reduziert sich der Anteil. Der Pflichtteil jedes Elternteils beträgt die Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Erbteils. In der Praxis spielen Elternansprüche vor allem bei kinderlosen, früh versterbenden Erblassern eine Rolle.

Ihre Situation passt in keine der Standardkonstellationen? Gerade bei Patchwork-Familien, Wiederverheiratung oder Erbausschlagungen können die Quoten erheblich abweichen. Lassen Sie Ihren konkreten Pflichtteil von Rechtsanwalt Marc Barnewitz berechnen.

Nachlasswert berechnen – was zum Nachlass gehört und was nicht

Ein häufiger Streitpunkt bei der Pflichtteilsberechnung ist die Frage, welche Vermögenswerte tatsächlich in den Nachlass einzubeziehen sind. Nicht alles, was dem Erblasser zu Lebzeiten gehörte, fließt automatisch in die Berechnungsgrundlage ein. Umgekehrt können auch Vermögenswerte relevant sein, die der Erblasser bereits zu Lebzeiten weggegeben hat.

Vermögenswerte, die in den Nachlass einfließen

Zum berechnungsrelevanten Nachlass zählen alle Vermögenswerte, die beim Tod des Erblassers in seinem Eigentum standen. Dazu gehören Immobilien (bewertet zum Verkehrswert gemäß § 2311 Abs. 1 BGB), Bankguthaben, Wertpapierdepots, Lebensversicherungen mit Rückkaufwert, Fahrzeuge, Betriebsvermögen und sonstige Sachwerte. Auch Forderungen des Erblassers gegen Dritte – etwa ausstehende Darlehen, die er gegeben hat – zählen zum Aktivnachlass.

Was den Nachlass mindert

Vom Aktivnachlass sind alle Schulden des Erblassers abzuziehen. Dazu gehören laufende Bankdarlehen, Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen, Unterhaltsrückstände sowie Beerdigungskosten nach § 1968 BGB. Auch Vermächtnisse, die der Erblasser testamentarisch angeordnet hat, mindern den Nachlasswert, soweit sie aus dem Nachlass zu erfüllen sind. Pflichtteilsanspruch anderer Berechtigter hingegen mindern den Nachlass nicht; sie bestehen parallel und sind ebenfalls aus dem Nachlass zu bedienen.

Sonderfall: Lebensversicherungen und Schenkungen auf den Todesfall

Lebensversicherungen, bei denen ein Begünstigter direkt bezugsberechtigter Empfänger ist, fallen nicht in den Nachlass und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage des Pflichtteils. Gleiches gilt für Schenkungen auf den Todesfall, sofern sie als echter Außerst-Fall-Vertrag gestaltet sind. Diese Konstruktionen werden von manchen Erblassern bewusst eingesetzt, um die Pflichtteilsbasis zu reduzieren. Ob dies im Einzelfall wirksam gelingt oder ob doch ein Pflichtteilsergänzungsanspruch entsteht, ist eine rechtliche Frage, die sorgfältig geprüft werden muss.

Der Erbe hat Ihnen ein Nachlassverzeichnis vorgelegt und Sie zweifeln an dessen Vollständigkeit? Sie haben das Recht auf ein notarielles Nachlassverzeichnis nach § 2314 BGB.

Pflichtteilsergänzungsanspruch – Schenkungen in die Berechnung einbeziehen

Der ordentliche Pflichtteil bezieht sich auf den tatsächlichen Nachlass zum Zeitpunkt des Erbfalls. Doch was ist, wenn der Erblasser in den Jahren vor seinem Tod erhebliche Teile seines Vermögens verschenkt hat? Für genau diese Fälle sieht § 2325 BGB den Pflichtteilsergänzungsanspruch vor: Der fiktive Nachlasswert wird um den Wert der Schenkung erhöht, und auf dieser erhöhten Basis wird der Pflichtteil neu berechnet.

Das Abschmelzungsprinzip nach § 2325 Abs. 3 BGB

Nicht jede Schenkung wird vollständig angerechnet. Das Gesetz sieht ein sogenanntes Abschmelzungsprinzip vor: Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ist ihr Einfluss auf die Berechnungsgrundlage. Im ersten Jahr vor dem Erbfall wird der volle Schenkungswert angerechnet. Danach sinkt der anzurechnende Anteil um zehn Prozentpunkte pro Jahr. Eine Schenkung, die neun Jahre und einen Tag vor dem Erbfall erfolgte, wird also noch zu zehn Prozent angerechnet. Liegt sie mehr als zehn Jahre zurück, entfällt die Anrechnung vollständig.

Bewertungszeitpunkt bei Schenkungen

Für die Bewertung von Schenkungen gilt grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung – nicht zum Zeitpunkt des Erbfalls. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschenkte den Gegenstand vor dem Erbfall weiter veräußert hat und dabei einen höheren Erlös erzielt hat; in diesem Fall kann der höhere Wert maßgeblich sein. Bei Immobilienschenkungen ist die Bewertung besonders häufig streitig, da der Wert zum Schenkungszeitpunkt oft nur schwer retrospektiv ermittelt werden kann. Ein Sachverständiger ist in diesen Fällen regelmäßig erforderlich.

Sonderregel für Schenkungen unter Ehegatten

Für Schenkungen zwischen Eheleuten gilt eine wichtige Besonderheit: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht mit dem Zeitpunkt der Schenkung, sondern erst mit der Auflösung der Ehe – in der Regel also erst mit dem Tod des Erstversterbenden. Das bedeutet, dass auch weit zurückliegende Schenkungen zwischen Eheleuten beim Pflichtteilsergänzungsanspruch vollständig berücksichtigt werden können, solange die Ehe bis zum Erbfall bestand. Gerade beim Berliner Testament hat dies praktisch erhebliche Bedeutung.

Haben Sie den Verdacht, dass erhebliche Vermögenswerte vor dem Erbfall bewusst verschenkt wurden, um Ihren Pflichtteil zu mindern? Lassen Sie die Schenkungshistorie anwaltlich prüfen – möglicherweise steht Ihnen mehr zu, als das Nachlassverzeichnis ausweist.

Anrechnungen auf den Pflichtteil – was den Anspruch mindert

Nicht jeder Pflichtteilsberechtigte erhält automatisch den vollen rechnerischen Pflichtteil ausgezahlt. Das Gesetz sieht in bestimmten Konstellationen vor, dass Vorauszahlungen, Zuwendungen oder frühere Erbauseinandersetzungen auf den Pflichtteil angerechnet werden. Wer diese Anrechnungsregelungen nicht kennt, kann seinen Anspruch falsch einschätzen.

Anrechnung von Ausgleichungen nach § 2316 BGB

Nach § 2316 BGB können Ausgleichungen, die der Erblasser zu Lebzeiten an einen Pflichtteilsberechtigten vorgenommen hat, auf den Pflichtteil angerechnet werden. Voraussetzung ist, dass der Erblasser die Zuwendung ausdrücklich unter dem Vorbehalt der Anrechnung auf den Pflichtteil gemacht hat. Ohne eine solche Anordnung erfolgt keine automatische Anrechnung. Typische Fälle sind größere Geldschenkungen zu Lebzeiten, bei denen der Erblasser festgelegt hat, dass diese später auf den Pflichtteil des betreffenden Kindes angerechnet werden sollen.

Anrechnung bei der Pflichtteilsstrafklausel im Berliner Testament

Ein besonderer Anrechnungsfall ergibt sich beim Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel. Wer nach dem ersten Erbfall seinen Pflichtteil eingefordert hat, muss sich diesen beim zweiten Erbfall unter Umständen auf seinen Schlusserbteil anrechnen lassen. Je nach Ausgestaltung der Klausel kann das dazu führen, dass das Kind beim zweiten Erbfall deutlich weniger erhält. Die genaue Wirkung der Strafklausel hängt von der Formulierung des Testaments ab und sollte anwaltlich geprüft werden. Weitere Informationen zum Berliner Testament und zur Pflichtteilsstrafklausel finden Sie hier.

Pflichtteil nach Erbausschlagung

Wer eine Erbschaft ausschlägt, verliert damit seinen Erbanspruch – behält aber seinen Pflichtteilsanspruch nach § 2306 BGB, sofern er pflichtteilsberechtigt ist. Eine Ausschlagung kann sinnvoll sein, wenn die Erbschaft überschuldet ist und der Erbe zwar nichts erben, aber wenigstens seinen Pflichtteil aus dem noch vorhandenen Nettovermögen erhalten möchte. Wurde die Ausschlagung strategisch vorgenommen, um den Pflichtteilsanspruch zu optimieren, sollte dies mit anwaltlicher Unterstützung sorgfältig geplant werden, da die Fristen für die Ausschlagung sehr kurz sind.

Sie sind unsicher, ob eine Erbausschlagung in Ihrer Situation den Pflichtteil erhöht oder vermindert? Diese Entscheidung sollte nie ohne Rechtsberatung getroffen werden – die Ausschlagungsfrist von sechs Wochen lässt keinen Spielraum für spätere Korrekturen.

Auskunftsanspruch – ohne vollständige Information keine korrekte Berechnung

Die präzise Berechnung des Pflichtteils setzt voraus, dass der Berechtigte über den vollständigen Nachlassumfang informiert ist. In der Praxis ist genau das häufig das Problem: Die Erben haben Kenntnis über alle Vermögenswerte des Erblassers, der Pflichtteilsberechtigte hingegen oft nicht. Das Gesetz trägt diesem Ungleichgewicht Rechnung und gewährt dem Berechtigten in § 2314 BGB einen eigenständigen Auskunftsanspruch.

Inhalt und Umfang des Auskunftsanspruchs

Der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB verpflichtet die Erben, dem Pflichtteilsberechtigten ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses muss alle Aktiva und Passiva des Nachlasses enthalten – Bankkonten, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Schulden, Verbindlichkeiten – und auf den Stichtag des Erbfalls bezogen sein. Der Anspruch umfasst auch Auskunft über Schenkungen der letzten zehn Jahre, soweit diese für den Pflichtteilsergänzungsanspruch relevant sind. Das Nachlassverzeichnis ist auf Verlangen des Berechtigten durch einen Notar aufzunehmen, wobei die Kosten dem Nachlass zur Last fallen.

Eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit

Besteht begründeter Verdacht, dass das von den Erben erstellte Nachlassverzeichnis unvollständig oder fehlerhaft ist, kann der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangen, dass der Erbe die Richtigkeit und Vollständigkeit des Verzeichnisses an Eides statt versichert. Eine falsche eidesstattliche Versicherung ist strafbar. Dieser Anspruch ist in der Praxis ein wirksames Mittel, um Erben zur korrekten und vollständigen Auskunft zu bewegen – insbesondere in Familien, in denen Misstrauen besteht oder in denen der Erblasser über verschlungene Vermögensstrukturen verfügte.

Der Erbe verzögert die Auskunft oder das Nachlassverzeichnis wirkt unvollständig? Rechtsanwalt Marc Barnewitz kann den Auskunftsanspruch notfalls gerichtlich durchsetzen – sprechen Sie uns an.

Rechenbeispiele zum Pflichtteil – so sieht es in der Praxis aus

Abstrakte Quoten helfen nur bedingt weiter. Die folgenden Beispiele veranschaulichen, wie die Pflichtteilsberechnung in typischen Fallkonstellationen konkret funktioniert. Alle Angaben sind vereinfacht und ersetzen keine individuelle anwaltliche Berechnung.

Beispiel 1: Ein Kind, kein Ehegatte, Nachlass 400.000 Euro

Der Erblasser hinterlässt ein Kind und keine weitere nahestehende Person. Er hat das Kind durch Testament enterbt und einen Freund als Alleinerben eingesetzt. Ohne Testament hätte das Kind den gesamten Nachlass geerbt; sein gesetzlicher Erbteil beträgt also 100 Prozent. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte davon, also 50 Prozent von 400.000 Euro = 200.000 Euro. Diesen Betrag muss der als Erbe eingesetzte Freund in bar aus dem Nachlass an das Kind zahlen.

Beispiel 2: Zwei Kinder, Ehegatte, Nachlass 600.000 Euro (Zugewinngemeinschaft)

Der Erblasser hinterlässt eine Ehefrau und zwei Kinder. Er hat beide Kinder durch Testament enterbt und die Ehefrau als Alleinerbin eingesetzt. Die gesetzliche Erbquote jedes Kindes wäre nach §§ 1931, 1371 BGB ein Viertel (da die Ehefrau die Hälfte erbt). Der Pflichtteil jedes Kindes beträgt die Hälfte dieses Viertels, also ein Achtel des Nachlasses. Bei 600.000 Euro Nettomachlass ergibt sich ein Pflichtteil von je 75.000 Euro pro Kind. Die Ehefrau als Erbin muss diesen Betrag jeweils in bar zahlen.

Beispiel 3: Pflichtteilsergänzung wegen Schenkung

Der Erblasser hatte einen Nachlass von 300.000 Euro und hinterlässt ein enterbtes Kind. Fünf Jahre vor seinem Tod hatte er seiner Nichte 200.000 Euro geschenkt. Da die Schenkung fünf Jahre zurückliegt, wird sie nach dem Abschmelzungsprinzip noch zu 50 Prozent angerechnet: 200.000 Euro × 50% = 100.000 Euro fiktiver Nachlasszusatz. Der fiktive Nachlasswert beträgt damit 400.000 Euro. Der Pflichtteil des Kindes (als Alleinerbe ohne Ehegatte: Hälfte des Nachlasses) beträgt 200.000 Euro. Ohne die Ergänzung hätte es nur 150.000 Euro erhalten.

Ihr Fall ist komplexer als diese Beispiele? Gerade wenn Immobilien, mehrere Erbberechtigte oder Schenkungen im Spiel sind, lohnt sich eine präzise anwaltliche Berechnung, bevor Sie sich auf Zahlen der Erben verlassen.

Warum SALEO Rechtsanwälte im Erbrecht? Ihre Kanzlei für die Pflichtteilsberechnung

Im Bereich des Erbrechts ist Rechtsanwalt Marc Barnewitz Ihr Ansprechpartner bei SALEO Rechtsanwälte für alle Fragen rund um die Berechnung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.

Rechtsanwalt Marc Barnewitz unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Ermittlung des Nachlasswerts, der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs nach § 2314 BGB und der Berechnung des ordentlichen Pflichtteils sowie eines etwaigen Pflichtteilsergänzungsanspruchs nach § 2325 BGB. Sind Schenkungen der letzten Jahre zu berücksichtigen oder ist der Wert von Immobilien streitig, begleitet die Kanzlei die Wertermittlung und koordiniert bei Bedarf die Einholung von Sachverständigengutachten. Gelingt keine einvernehmliche Einigung mit den Erben, vertreten SALEO Rechtsanwälte Ihre Interessen konsequent vor Gericht.

Sie möchten wissen, wie hoch Ihr Pflichtteil konkret ist – oder Sie zweifeln an den Zahlen, die Ihnen die Erben präsentiert haben? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

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Ob Nachlasswert, Schenkungen der Vergangenheit oder streitige Immobilienbewertung: Nehmen Sie Kontakt zu SALEO Rechtsanwälte auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

FAQs – Häufig gestellte Fragen zur Pflichtteilsberechnung

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Zunächst wird die gesetzliche Erbquote der berechtigten Person ermittelt – also der Anteil, den sie geerbt hätte, wenn kein Testament existieren würde. Diesen Anteil halbiert man und wendet ihn auf den Nettowert des Nachlasses an. Das Ergebnis ist der konkrete Pflichtteilsbetrag in Euro, den der Erbe in bar zahlen muss.

Zum Nachlass zählen alle Vermögenswerte des Erblassers zum Zeitpunkt des Erbfalls: Bankguthaben, Wertpapiere, Immobilien, Fahrzeuge, Unternehmensanteile, Schmuck und sonstige Sachwerte sowie Forderungen. Davon abzuziehen sind alle Schulden und Verbindlichkeiten, einschließlich Beerdigungskosten. Maßgeblich ist der sogenannte Reinnachlass, also der positive Nettowert. Lebensversicherungen mit direktem Bezugsrecht fallen in der Regel nicht in den Nachlass.

 

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB greift, wenn der Erblasser in den zehn Jahren vor seinem Tod Schenkungen vorgenommen hat, die die Erbmasse gemindert haben. Der Nachlasswert wird fiktiv um den Schenkungswert erhöht, und auf dieser erhöhten Basis wird der Pflichtteil berechnet. Je näher die Schenkung am Erbfall liegt, desto stärker wirkt sie sich aus – im ersten Jahr vollständig, danach abschmelzend um zehn Prozent pro Jahr.

Immobilien werden zum Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls bewertet, gemäß § 2311 Abs. 1 BGB. Der Verkehrswert ist der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für die Immobilie zu erzielen wäre. Ist der Wert streitig, wird in der Regel ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger hinzugezogen. Die Kosten des Gutachtens trägt grundsätzlich der Nachlass, wenn der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht wird.

Nein – Sie haben nach § 2314 BGB einen gesetzlichen Auskunftsanspruch gegenüber den Erben. Die Erben sind verpflichtet, ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Auf Verlangen müssen sie ein notarielles Nachlassverzeichnis erstellen lassen, dessen Kosten dem Nachlass zur Last fallen. Wenn Sie begründete Zweifel an der Vollständigkeit haben, können Sie zusätzlich die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangen.

Grundsätzlich ja – der Pflichtteil wird stets am Reinnachlass berechnet, also nach Abzug aller Schulden. Wenn die Schulden des Erblassers dessen Vermögen übersteigen, gibt es keinen positiven Nachlass und damit auch keinen Pflichtteil. In solchen Fällen lohnt es sich, die Erbschaft auszuschlagen – denn als Erbe würde man für die Schulden haften, als Pflichtteilsberechtigter nach Ausschlagung hingegen nicht. Ein etwaiger Pflichtteilsergänzungsanspruch wegen Schenkungen bleibt nach § 2316 BGB jedoch auch nach Ausschlagung erhalten.

Ja – wenn der Erblasser zu Lebzeiten Vermögen verschenkt hat, sinkt der tatsächliche Nachlass und damit die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil. Das Gesetz steuert dem mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch entgegen: Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Schenkungen, die mehr als zehn Jahre zurückliegen, bleiben jedoch außen vor. Bei Schenkungen unter Eheleuten gilt eine Sonderregel: Die Zehn-Jahres-Frist beginnt erst mit Auflösung der Ehe zu laufen.

Der Pflichtteilsanspruch verjährt nach drei Jahren gemäß §§ 195, 199 BGB. Die Frist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Erbfall eingetreten ist und der Berechtigte von der Enterbung erfahren hat. Wer erst später von der Enterbung erfährt, hat ab diesem Zeitpunkt drei Jahre. Unabhängig von der Kenntnis erlischt der Anspruch nach 30 Jahren absoluter Verjährungsfrist. Die Verjährung kann durch Klage oder Mahnbescheid gehemmt werden.

In diesem Fall kann der Pflichtteilsberechtigte auf Auskunft und notarielles Nachlassverzeichnis bestehen. Ist der Wert von Vermögenspositionen weiterhin streitig, kann ein gerichtlich beauftragter Sachverständiger den Verkehrswert ermitteln. Letztlich entscheidet das Gericht auf Basis der vorliegenden Gutachten und Beweise. Anwaltliche Vertretung ist bei solchen Streitigkeiten dringend empfohlen, da Fehler bei der Wertermittlung unmittelbaren Einfluss auf die Höhe des Pflichtteils haben.

Spätestens dann, wenn der Erbe die Auskunft verzögert, das Nachlassverzeichnis unvollständig erscheint, der Nachlasswert streitig ist oder Schenkungen im Raum stehen. Auch wer einfach nur sichergehen möchte, dass seine Berechnung korrekt ist, ist bei einer anwaltlichen Beratung gut aufgehoben. Die Verjährungsfrist läuft – frühzeitiges Handeln ist daher immer sinnvoll. Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, prüfen Sie vorab, ob erbrechtliche Streitigkeiten eingeschlossen sind; viele Tarife schließen Erbrecht ausdrücklich aus.

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