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Rechtsanwalt bei Kündigung der Hausverwaltung

Die Kündigung einer Hausverwaltung ist ein wichtiger Schritt für Eigentümer, die mit der Verwaltung ihrer Immobilie unzufrieden sind. In unserem FAQ beantworten wir die häufigsten Fragen zur Kündigung, erklären die rechtlichen Grundlagen, die verschiedenen Kündigungsarten und worauf Sie bei der Kündigung achten sollten. Erfahren Sie, wie Sie den Wechsel erfolgreich und rechtssicher gestalten können.

Kündigung der Hausverwaltung - Saleo Recht

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Die Kündigung der Hausverwaltung ist ein wichtiges Thema für viele Immobilienbesitzer. Eine zuverlässige Hausverwaltung trägt entscheidend zum langfristigen Erfolg einer Investition und zur Zufriedenheit aller Beteiligten bei. Doch im Laufe der Zeit kann es vorkommen, dass die Zusammenarbeit nicht mehr zufriedenstellend verläuft und ein Wechsel erforderlich wird. In diesem Beitrag erklären wir, wie Sie als Eigentümer Ihre Hausverwaltung korrekt kündigen und auf welche Punkte Sie dabei achten sollten.

Gründe für die Kündigung der Hausverwaltung

Es gibt verschiedene Gründe, warum Immobilienbesitzer mit ihrer Hausverwaltung unzufrieden sein können und einen Wechsel in Erwägung ziehen:

  • Unzureichende Kommunikation zwischen der Hausverwaltung und den Mietern oder Eigentümern
  • Schlechte Pflege und Wartung der Immobilie
  • Hohe Verwaltungskosten
  • Mangelnde Transparenz bei der Abrechnung
  • Vertrauensverlust gegenüber der aktuellen Hausverwaltung

Dies sind nur einige Beispiele für mögliche Gründe, die einen Eigentümer dazu veranlassen könnten, die Hausverwaltung zu kündigen. Dabei ist es wichtig zu erkennen, dass ein erfolgreicher Wechsel häufig zu einer Verbesserung der Situation für alle Beteiligten führen kann.

Rechtliche Grundlagen der Kündigung

Bevor Sie Ihre Hausverwaltung kündigen, sollten Sie sich mit den rechtlichen Grundlagen vertraut machen. Die relevanten Vorschriften zur Kündigung einer Hausverwaltung finden sich vor allem im Wohnungseigentumsgesetz (WEG) und im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB).

Grundsätzlich handelt es sich bei einem Vertrag über die Verwaltung von Wohnungseigentum um einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der durch die Bestimmungen im BGB geregelt ist. Für die Kündigung eines solchen Vertrags gelten die allgemeinen Kündigungsregelungen des BGB, insbesondere die Paragraphen 675, 671 und 314.

Verwalterverträge werden in der Regel zwischen einzelnen Eigentümern und der Hausverwaltung abgeschlossen. Jeder Eigentümer hat grundsätzlich das Recht, seinen eigenen Verwaltervertrag zu kündigen. Möchte jedoch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Hausverwaltung wechseln, ist hierfür ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich. Die entsprechenden Regelungen finden sich im WEG.

Ordentliche und außerordentliche Kündigung

Die Kündigung der Hausverwaltung kann grundsätzlich entweder ordentlich oder außerordentlich erfolgen. Beide Kündigungsarten unterscheiden sich hinsichtlich der Voraussetzungen und der Auswirkungen:

Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung kann ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden, erfordert jedoch die Einhaltung einer bestimmten Kündigungsfrist. Die genaue Frist für die Kündigung ergibt sich aus dem jeweiligen Verwaltervertrag. Falls im Vertrag keine Frist festgelegt wurde, gilt die gesetzliche Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres, wie sie in § 675 Abs. 2 BGB geregelt ist.

Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung ist nur unter bestimmten Bedingungen möglich. Sie kommt vor allem bei schwerwiegenden Verstößen des Verwalters gegen seine Pflichten oder bei dauerhaft vertragswidrigem Verhalten zum Tragen. Zu den häufigsten Gründen für eine außerordentliche Kündigung zählen:

  • Verschulden bei der Verletzung von Instandhaltungspflichten
  • Unregelmäßigkeiten bei der Buchführung oder Abrechnungen
  • Verschleierung von Verträgen oder Vereinbarungen
  • Missachtung von Beschlüssen der Eigentümergemeinschaft

In der Regel ist für eine außerordentliche Kündigung eine vorherige Abmahnung des Verwalters notwendig. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei kriminellen Handlungen des Verwalters, kann die Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

Wichtige Punkte bei der Kündigung der Hausverwaltung

Die Kündigung einer Hausverwaltung sollte wohlüberlegt und sorgfältig durchgeführt werden. Achten Sie auf folgende Aspekte, um den Prozess korrekt und erfolgreich zu gestalten:

  • Schriftform: Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und eindeutig als solche erkennbar sein. Eine E-Mail reicht nicht aus, um der Schriftform zu genügen, und ist rechtlich nicht wirksam.
  • Kündigungsfrist: Achten Sie darauf, die im Vertrag festgelegte Kündigungsfrist einzuhalten. Falls keine Frist vereinbart wurde, gilt die gesetzliche Frist. Die Kündigung muss dem Verwalter rechtzeitig zugestellt werden.
  • Nachweis: Um im Falle eines Streits den Zugang der Kündigung nachweisen zu können, empfehlen wir, diese per Einschreiben oder durch einen Boten zu versenden.
  • Abmahnung: Bei außerordentlichen Kündigungsgründen ist es ratsam, zuvor eine schriftliche Abmahnung zu erteilen und dem Verwalter die Möglichkeit zur Besserung zu geben. Stellen Sie sicher, dass alle relevanten Vorfälle sowie die Gelegenheit zur Verbesserung ordnungsgemäß dokumentiert werden.

Mit einer sorgfältig vorbereiteten Kündigung können Sie den Wechsel der Hausverwaltung erfolgreich durchführen und eine verbesserte Zusammenarbeit sowohl mit den Mietern als auch mit der neuen Verwaltung erreichen.

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Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Die Kündigung einer Hausverwaltung wird in der Regel dann nötig, wenn es wiederholt zu Problemen kommt, wie unzureichender Kommunikation, mangelhafter Instandhaltung oder zu hohen Verwaltungskosten. Auch ein Vertrauensverlust gegenüber der Hausverwaltung kann ein Grund für eine Kündigung sein.

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eindeutig als solche erkennbar sein. Eine E-Mail genügt nicht, da sie nicht der Schriftform entspricht. Empfehlenswert ist der Versand per Einschreiben oder durch einen Boten, um den Zugang der Kündigung nachweisen zu können.

Die Kündigungsfrist richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Zeitraum. Falls keine Frist festgelegt wurde, gilt die gesetzliche Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres gemäß § 675 Abs. 2 BGB.

 

Ja, die ordentliche Kündigung kann ohne Angabe von Gründen erfolgen, sofern die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist eingehalten wird.

 

Eine außerordentliche Kündigung ist fristlos und kann ausgesprochen werden, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Pflichten des Verwalters vorliegen, wie z. B. die Vernachlässigung von Instandhaltungsmaßnahmen oder Unregelmäßigkeiten bei Abrechnungen.

 

In den meisten Fällen ist eine Abmahnung erforderlich, um dem Verwalter die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu verbessern. In besonders schweren Fällen, wie etwa bei kriminellen Handlungen, kann eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung erfolgen.

 

Wenn die Kündigung nicht fristgerecht zugestellt wird, kann die Kündigung unwirksam sein, und der Vertrag läuft weiterhin. Daher ist es wichtig, den Zugang der Kündigung nachweisen zu können.

 

Jeder Eigentümer kann grundsätzlich seine eigene Hausverwaltung kündigen. Wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer die Hausverwaltung wechseln möchte, ist jedoch ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.

 

Die rechtlichen Grundlagen zur Kündigung einer Hausverwaltung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 675, 671 und 314. Für die Kündigung durch die Eigentümergemeinschaft gelten zudem die Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG).

 

Falls die Hausverwaltung nicht auf Ihre Kündigung reagiert, sollten Sie den Zugang der Kündigung nachweisen können (z. B. durch Einschreiben). Sollte keine Reaktion folgen, könnten rechtliche Schritte notwendig werden, um die Kündigung durchzusetzen.

 

 

 

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