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Hausverwaltung kündigt WEG

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Hausverwaltung kündigt WEG: Was Eigentümer wissen sollten

Die Kündigung der Hausverwaltung oder eine Amtsniederlegung kann für eine Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) zu einer unerwarteten Herausforderung werden. In diesem Beitrag erfahren Sie, wann und wie eine Hausverwaltung ihren Vertrag kündigen kann, welche Schritte nach der Kündigung oder Amtsniederlegung erforderlich sind und welche Rechte Sie als Eigentümergemeinschaft haben.

Wann kann die Hausverwaltung eine WEG kündigen?

Die Kündigung eines Hausverwalters hängt von den vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Hausverwaltung und der WEG ab. Eine ordentliche Kündigung ist nur dann möglich, wenn keine Mindestlaufzeit im Vertrag festgelegt wurde oder diese bereits abgelaufen ist. In bestimmten Fällen kann der Verwaltervertrag auch fristlos gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, wie etwa schwere Pflichtverletzungen oder ein zerstörtes Vertrauensverhältnis.

Wichtige Punkte:

  • Ordentliche Kündigung: Nur nach Ablauf der vertraglich vereinbarten Laufzeit.
  • Fristlose Kündigung: Bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen oder Vertrauensbrüchen.
  • Zustellung: Die Kündigung muss an den richtigen Ansprechpartner innerhalb der WEG zugestellt werden.

Welche Kündigungsfrist hat ein Verwalter?

Die Kündigungsfrist eines Hausverwalters ist in der Regel im Verwaltervertrag festgelegt. Fehlen solche Bestimmungen, gilt § 621 Nr. 3 BGB. Bei monatlicher Vergütung muss der Verwalter spätestens zum 15. eines Monats kündigen, sodass das Vertragsverhältnis zum Monatsende endet.

Wird das Amt durch eine Amtsniederlegung beendet, ist keine vertragliche Frist nötig – dies kann jederzeit geschehen.

Was passiert, wenn der Verwalter kündigt?

Die Kündigung des Verwaltervertrags beendet lediglich das vertragliche Verhältnis. Das Amt des Verwalters bleibt jedoch bestehen, bis dieser sein Amt offiziell niederlegt. Eine Amtsniederlegung muss in der Regel formfrei und schriftlich erklärt werden.

Unterschied zwischen Kündigung und Amtsniederlegung:

  • Amtsniederlegung: Beendet die Organstellung des Verwalters.
  • Kündigung: Beendet die vertragliche Beziehung.

Warum legt ein Hausverwalter sein Amt nieder?

Es gibt verschiedene Gründe, warum ein Hausverwalter sein Amt niederlegt:

  • Ruhestand oder Geschäftsaufgabe
  • Wirtschaftliche Unrentabilität bei kleinen WEGs
  • Konflikte mit der Eigentümergemeinschaft

Die Amtsniederlegung kann jederzeit erfolgen, ohne dass eine Zustimmung der WEG erforderlich ist.

Wann ist die Amtsniederlegung rechtens, wann nicht?

Die Amtsniederlegung eines Hausverwalters ist grundsätzlich immer rechtens, da sie keine besondere Genehmigung der WEG erfordert. Allerdings kann eine schadhafte Amtsniederlegung zu Schadensersatzansprüchen führen, wenn sie zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt – etwa vor einer wichtigen Eigentümerversammlung oder einem laufenden Rechtsstreit.

Was kann die WEG tun, wenn der Hausverwalter zurücktritt oder kündigt?

Nach der Kündigung oder Amtsniederlegung des Verwalters muss die WEG schnell handeln, um die Verwaltung fortzusetzen. Hier sind die wichtigsten Schritte:

  1. Kontakt mit anderen Eigentümern aufnehmen
  2. Neue Verwaltung suchen
  3. Beschluss über die neue Verwaltung fassen

Die WEG kann entweder eine neue Hausverwaltung beauftragen, auf Selbstverwaltung umsteigen oder einen kommissarischen Verwalter einsetzen.

Pflichten des Verwalters nach Amtsniederlegung

Auch nach der Amtsniederlegung bleibt der Verwalter verpflichtet, bestimmte Aufgaben zu erfüllen, darunter die Übergabe aller relevanten Unterlagen an den neuen Verwalter oder an die WEG. Dies umfasst unter anderem Buchhaltungsunterlagen und Verträge, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

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Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Die Hausverwaltung kann den Vertrag kündigen, wenn eine vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeit abgelaufen ist oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine fristlose Kündigung ermöglicht, wie etwa schwerwiegende Pflichtverletzungen.

 

Die Kündigungsfrist hängt vom Vertrag ab. Bei monatlicher Vergütung kann der Vertrag gemäß § 621 Nr. 3 BGB bis zum 15. eines Monats zum Monatsende gekündigt werden. Ist der Vertrag unbefristet, gilt diese Frist.

 

Ja, ein Hausverwalter kann sein Amt jederzeit niederlegen, ohne die Zustimmung der WEG einzuholen. Es handelt sich um eine formlose Erklärung.

 

Die Kündigung beendet das vertragliche Verhältnis, jedoch bleibt der Hausverwalter im Amt, bis er offiziell sein Amt niederlegt. Die WEG muss dann eine neue Verwaltung beauftragen.

 

Die Kündigung beendet die vertragliche Beziehung, während die Amtsniederlegung das Organverhältnis des Verwalters zur WEG beendet. Die Amtsniederlegung erfolgt formfrei und ohne Zustimmung der WEG.

 

Häufige Gründe sind Ruhestand, Geschäftsaufgabe, wirtschaftliche Unrentabilität oder Konflikte mit der Eigentümergemeinschaft. In solchen Fällen kann die Zusammenarbeit untragbar werden.

 

Die WEG muss schnell handeln, um eine neue Verwaltung zu suchen oder auf Selbstverwaltung umzusteigen. Alternativ kann ein Notverwalter eingesetzt werden, um kurzfristige Aufgaben zu übernehmen.

 

Die Amtsniederlegung ist grundsätzlich immer rechtens. Ein Verwalter kann jederzeit sein Amt niederlegen, allerdings kann er schadensersatzpflichtig werden, wenn die Niederlegung zu einem ungünstigen Zeitpunkt erfolgt, z.B. vor einer wichtigen Versammlung.

 

Der Übergang sollte möglichst reibungslos erfolgen. Im Idealfall unterstützt der scheidende Verwalter bei der Übergabe wichtiger Unterlagen und sorgt für eine geordnete Übergabe.

 

Wenn keine Nachfolgeverwaltung gefunden wird, kann das Gericht auf Antrag eines Eigentümers eine Notverwaltung einsetzen. Diese übernimmt kommissarisch die Aufgaben der Verwaltung, ist jedoch in ihrer Gestaltungsmöglichkeit eingeschränkt.

 

 

 

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