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Rechtsanwalt bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Ob Sie selbst vererben oder als Miterbe geerbt haben – die Aufteilung einer Erbengemeinschaft zählt zu den anspruchsvollsten Prozessen im Erbrecht. Erfahren Sie hier, wie die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft abläuft und welche Möglichkeiten Sie haben.

Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft - Saleo Recht

Nachlass fair und reibungslos aufteilen – Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft

Mehrere Personen haben gemeinsam geerbt – nun soll die Erbengemeinschaft beendet werden? Die sogenannte Auseinandersetzung, also die Aufteilung oder Auflösung einer Erbengemeinschaft, zählt zu den anspruchsvollsten Themen im Erbrecht. Damit eine faire Lösung gelingt und Konflikte gar nicht erst entstehen, ist es entscheidend, dass alle Miterben die rechtlichen Rahmenbedingungen und Abläufe kennen. Ein erfahrener Rechtsanwalt für Erbrecht unterstützt Sie dabei, erstellt einen maßgeschneiderten Teilungsplan und berät zu steuerlichen Aspekten. So sichern Sie Ihre Rechte und minimieren das Risiko langwieriger Erbstreitigkeiten.

Notwendigkeit einer Erbauseinandersetzung

Bestehen mehrere Erben – also eine sogenannte Erbengemeinschaft – muss das gemeinschaftliche Vermögen unter den Miterben aufgeteilt werden. Mit der Verteilung des Nachlasses wird die Gemeinschaft aufgelöst. Grundsätzlich haben die Erben hierbei Gestaltungsfreiheit und können sich sogar einvernehmlich über bestimmte Vorgaben des Erblassers hinwegsetzen.

Hat der Erblasser jedoch eine Testamentsvollstreckung angeordnet, ist ausschließlich der Testamentsvollstrecker befugt, die Erbauseinandersetzung durchzuführen.

Sind sich alle Erben einig, kann die Aufteilung des Nachlasses in der Regel auch ohne die Einschaltung eines Notars oder Anwalts erfolgen. In besonderen Fällen ist zudem eine sogenannte Teilerbauseinandersetzung möglich: Dabei wird zunächst nur ein Teil des Nachlasses verteilt, während der verbleibende Anteil zu einem späteren Zeitpunkt aufgeteilt wird.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann aus verschiedenen Gründen sinnvoll sein. Im Folgenden finden Sie die häufigsten Beweggründe:

Die vier Schritte einer Erbauseinandersetzung

1. Überblick über den Nachlass verschaffen
Zu Beginn sollten alle Miterben gemeinsam ein vollständiges Nachlassverzeichnis erstellen, in dem sämtliches Vermögen aufgeführt ist. Besteht der Verdacht, dass nicht alle Werte aufgenommen werden, steht jedem Miterben ein Auskunftsanspruch gegenüber Erbschaftsbesitzern und Hausgenossen zu. Besitzen diese Gegenstände, die zur Erbmasse gehören, sind sie verpflichtet, dies offenzulegen.

2. Nachlassschulden begleichen
Vor der Aufteilung müssen mögliche Nachlassverbindlichkeiten beglichen werden. Reicht das vorhandene Barvermögen dafür nicht aus, können einzelne Nachlassgegenstände verkauft werden, um die Schulden zu tilgen.

3. Besonderheiten bei Teilungsanordnungen
In vielen Testamenten finden sich sogenannte Teilungsanordnungen, in denen festgelegt ist, dass bestimmte Vermögensgegenstände an bestimmte Erben gehen sollen. Sind sich alle Miterben einig, können sie von dieser Anordnung abweichen. Übersteigen die zugewiesenen Gegenstände den Wert der Erbquote eines Erben und liegt kein anderer Wille des Erblassers vor, müssen Ausgleichszahlungen an die übrigen Erben erfolgen.

4. Erstellung eines Auseinandersetzungsvertrags
Haben sich alle Erben auf die Aufteilung geeinigt, ist ein Auseinandersetzungsvertrag der schnellste und kostengünstigste Weg zur Umsetzung. Der Vertrag muss von allen Erben unterschrieben werden. Enthält der Nachlass ein Grundstück oder eine Immobilie, ist zudem eine notarielle Beurkundung erforderlich.
Die Erbauseinandersetzung gilt als abgeschlossen, sobald der Nachlass gerecht verteilt wurde und jeder Miterbe seinen Anteil erhalten hat.

Uneinig? Diese Optionen haben Sie als Erbe

Konflikte bei der Erbauseinandersetzung sind keine Seltenheit. Das Erbrecht hält jedoch verschiedene Wege bereit, um eine Lösung zu finden:

Erbauseinandersetzung durch Erbteilsübertragung
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) kann jeder Miterbe jederzeit die Aufteilung des Nachlasses und die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen – notfalls auch zwangsweise.
Voraussetzung ist die sogenannte Teilungsreife: Alle Nachlassverbindlichkeiten müssen beglichen sein, und der Nachlass muss sich ohne Wertverlust entsprechend der Erbquoten aufteilen lassen. In der Praxis bedeutet das, dass der Nachlass im Wesentlichen aus Barvermögen oder Wertpapieren bestehen sollte, da andere Gegenstände meist nicht ohne Wertminderung teilbar sind.

Erbteilsverkauf
Ein Miterbe kann seinen Anteil an einen anderen Miterben oder auch an Dritte verkaufen. Miterben besitzen dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht.
Der Verkauf wird in einem Erbteilsübertragungsvertrag festgehalten, der notariell beurkundet werden muss.

Erbauseinandersetzung durch Abschichtung
Hierbei verzichtet ein Miterbe gegen Zahlung einer Abfindung auf seinen Anteil und scheidet aus der Erbengemeinschaft aus. Sein Erbteil wächst den verbleibenden Erben zu.
Bleibt am Ende nur ein Miterbe übrig, wird dieser Alleineigentümer des Nachlasses und die Erbengemeinschaft erlischt.

Erbauseinandersetzung durch Klage
Als letzter Ausweg bleibt die sogenannte Erbteilungsklage. Jeder Erbe kann sie einreichen, um die Aufteilung gerichtlich durchsetzen zu lassen.
Das Gericht prüft dabei den vorgelegten Teilungsplan und ordnet den Verkauf unteilbarer Gegenstände an.
In der Praxis ist dieser Weg jedoch oft riskant und mit geringen Erfolgsaussichten verbunden, da andere Erben das Verfahren leicht verzögern oder verhindern können.

Wir setzen Ihre Erbengemeinschaft professionell und erfolgreich auseinander

Die Auflösung einer Erbengemeinschaft gehört zu den anspruchsvollsten Aufgaben im Erbrecht. Häufig treffen dabei unterschiedliche wirtschaftliche und persönliche Interessen aufeinander – nicht selten mit Auswirkungen auf den Familienfrieden. Geht es um Immobilien oder wertvolle Gegenstände, steigt das Konfliktpotenzial zusätzlich.

Deshalb ist es ratsam, frühzeitig einen erfahrenen Rechtsanwalt für Erbrecht einzuschalten – sowohl für die Erben einer Erbengemeinschaft als auch für den Erblasser selbst. Wir beraten Sie umfassend, sei es als gesamte Erbengemeinschaft oder individuell als Miterbe bzw. Erblasser.

Unsere Leistungen reichen von der Erstellung maßgeschneiderter Teilungspläne zur Auflösung der Erbengemeinschaft bis hin zu Nutzungsregelungen für Immobilien. Darüber hinaus unterstützen wir Sie bei Einzelfragen rund um die Erbauseinandersetzung sowie in steuerrechtlichen Angelegenheiten wie der Erbschaftsteuer.

Unser Ziel ist stets eine einvernehmliche, außergerichtliche Lösung. Sollte dies nicht möglich sein, setzen wir Ihre Ansprüche auch konsequent vor Gericht durch.

In Ihrer Erbengemeinschaft gibt es Streit um die Auflösung?
Kontaktieren Sie uns jetzt, um die Erbauseinandersetzung so konfliktfrei wie möglich zu gestalten.


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Sichern Sie Ihre Interessen und vermeiden Sie langwierige Erbstreitigkeiten. Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Erbrecht begleiten Sie Schritt für Schritt bei der Auseinandersetzung Ihrer Erbengemeinschaft – vom Teilungsplan bis zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch!

Häufige Fragen und Antworten (FAQ)

Eine Erbengemeinschaft entsteht immer dann, wenn in einem Erbfall mehr als eine Person am Nachlass beteiligt ist. Ab diesem Moment sind alle Miterben gemeinschaftlich an den Nachlass gebunden und können nur gemeinsam Entscheidungen darüber treffen.

Kommt eine Einigung zustande, kann die Aufteilung über einen Auseinandersetzungsvertrag oder eine Auseinandersetzungsvereinbarung erfolgen. Besteht keine Einigkeit, sind auch eine Erbteilsübertragung, ein Erbteilsverkauf oder eine Abschichtung denkbar.

Jeder Miterbe hat gesetzlich das Recht, die Auflösung der Erbengemeinschaft zu fordern. Ist dies gegen den Willen der übrigen Miterben notwendig, kann die Auseinandersetzung auch zwangsweise durchgesetzt werden. In einem solchen Fall empfiehlt sich die Beratung durch einen Anwalt für Erbrecht.

Bei einer einvernehmlichen Aufteilung fallen in der Regel keine Kosten an. Befindet sich jedoch eine Immobilie im Nachlass, deren Übertragung auf die Miterben geplant ist, entstehen zwingend Notargebühren. Kommt es zu Streitigkeiten, können zusätzliche Anwaltskosten sowie Gebühren für eine Teilungsversteigerung anfallen.

 

Nach dem BGB kann jeder Miterbe die Auflösung der Erbengemeinschaft verlangen. Alternativ besteht die Möglichkeit, den eigenen Erbteil an einen anderen Miterben oder an Dritte zu verkaufen. Eine weitere Option ist die Abschichtung: Dabei wird der Erbteil gegen eine Abfindungszahlung an die übrigen Erben übertragen.

 

Grundsätzlich ist die Aufteilung der Erbengemeinschaft steuerfrei, da die Erbschaftsteuer bereits mit dem Erbfall fällig wird. Erhält jedoch ein Erbe mehr als ihm nach seiner Erbquote zusteht, können auf die Ausgleichszahlungen unter Umständen Steuern anfallen.

 

Ja, der eigene Erbanteil kann an einen Miterben oder an Dritte verkauft werden. Miterben haben dabei ein gesetzliches Vorkaufsrecht. Der Verkauf muss in einem notariell beurkundeten Erbteilsübertragungsvertrag festgehalten werden.

Ein Auseinandersetzungsvertrag kann mündlich, schriftlich oder notariell geschlossen werden. Befindet sich jedoch eine Immobilie im Nachlass, ist die notarielle Beurkundung zwingend erforderlich. Bei umfangreichen Nachlässen oder vielen Beteiligten empfiehlt sich zudem die Schriftform.

 

Verweigert ein Miterbe die Aufteilung, können gesetzliche Mittel wie die Teilungsversteigerung oder die Erbteilsklage eingesetzt werden. Beide Verfahren sind jedoch kostenintensiv und aufwändig, sodass auch ein Verkauf des Erbteils in Betracht gezogen werden kann.

 

Ja, eine Teilerbauseinandersetzung ist jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen möglich. Ein gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht – sie kann daher nicht erzwungen werden.

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Ob einvernehmliche Aufteilung oder gerichtliche Durchsetzung – wir begleiten Sie bei der Erbauseinandersetzung von Anfang bis Ende. Sichern Sie Ihre Rechte, vermeiden Sie langwierige Streitigkeiten und profitieren Sie von unserer Erfahrung im Erbrecht. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Beratungsgespräch!

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