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Vortrag zur Reform des Bauvertragsrechts

Veranstaltung zur Reform des Bauvertragsrechts Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft und wird für alle ab diesem Datum geschlossene Bauverträge gelten. Das neue Recht enthält insbesondere grundlegende Änderungen des Werkvertragsrechts sowie eigene Regelungen zum Bauvertrag,

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Auch Planer müssen Bedenken anmelden!

Der Auftraggeber (AG) ist damit beauftragt, eine Fassade aus Betonfertigteilen herzustellen. Er beauftragt seinerseits einen Ingenieur mit der Erstellung der Werkpläne für die Fertigteile, insbesondere mit der statischen Überprüfung der vom AG vorgegebenen Gestaltung u. a. der Verbindung der Fassadenelemente.

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Baukostenobergrenze überschritten: Kündigung!

Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieurvertrags eine “Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung”, stellt deren Überschreitung einen Mangel mit der Folge dar, dass die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten bei der Honorarberechnung zu Grunde

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Keine Rückerstattung von „schwarz“ gezahltem Werklohn!

In einem Urteil vom 11.06.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass vorab „schwarz“ gezahlter Werklohn auch dann nicht zurück bezahlt werden muss, wenn die versprochene Leistung nicht ordnungsgemäß oder auch gar nicht geleistet wird. Der entsprechende Vertrag ist wegen Verstoß gegen

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Bauherr „haftet“ für Fehler im Bodengutachten

OLG Hamm, Urteil vom 24.05.2016 – 24 U 10/14 Das OLG Hamm hat entschieden, dass sich der Bauherr auch das Verschulden des von ihm beauftragten Sonderfachmanns (hier: Bodengutachter) zurechnen lassen muss. Es besteht eine Obliegenheit des Bauherrn, die an der

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Änderungen im Bauvertrags- und Kaufrecht

Das Bauvertragsrecht wird umfassend überarbeitet. Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf beschlossen, der neue Regelungen im Werkvertragsrecht vorsieht. Außerdem sieht der Entwurf eine wichtige Änderung im Kaufrecht vor. Eine umfassende Überarbeitung des Bauvertragsrechts sowie eine Änderung bei der Gewährleistung für mangelhaftes

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