
Baukostenobergrenze überschritten: Kündigung!
Vereinbaren die Parteien eines Architekten-/Ingenieurvertrags eine „Baukostenobergrenze als Beschaffenheitsvereinbarung“, stellt deren Überschreitung einen Mangel mit der Folge dar, dass die Differenz, um die die tatsächlichen Kosten die vereinbarten Kosten übersteigen, nicht zusätzlich als anrechenbare Kosten bei der Honorarberechnung zu Grunde