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Fahrverbote und Dieselskandal! Vorträge zu rechtlichen Möglichkeiten

Angesichts schon bestehender und weiter drohender Fahrverbote und immer weiterer Automodelle mit unzulässigen Abschalteinrichtungen veranstaltet SALEO Rechtsanwälte am 23.04. und 30.04. jeweils um 18 Uhr in Bad Nauheim, In den Kolonnaden 17 Themengespräche zum Widerruf von Autofinanzierungen und zu Ansprüchen gegen

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Super-Gau für Dieselfahrer! Jetzt Ansprüche prüfen lassen!

Mit Urteilen vom 27.02.2018 hat das BVerwG bestätigt, dass Fahrverbote in deutschen Großstädten zur Einhaltung der Grenzwerte bei Stickoxiden grundsätzlich zulässig sind. Damit ist der Super-GAU für Dieselfahrer eingetreten. Es drohen Fahrverbote! Betroffene Dieselbesitzer sollten spätestens jetzt ihre Ansprüche prüfen

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Veranstaltung zur Datenschutzgrundverordnung

SALEO Rechtsanwälte lädt ein zur Informationsveranstaltung am 08.02.2018 mit dem Thema: Änderungen im Datenschutz zum Mai 2018 Datenschutz wird in der unternehmerischen Praxis immer wichtiger. Wir konnten daher Herrn RA Ilja Borchers von der RPA Datenschutz + Compliance GmbH, Wetzlar

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Vortrag zur Reform des Bauvertragsrechts

Veranstaltung zur Reform des Bauvertragsrechts Am 01.01.2018 tritt das Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts in Kraft und wird für alle ab diesem Datum geschlossene Bauverträge gelten. Das neue Recht enthält insbesondere grundlegende Änderungen des Werkvertragsrechts sowie eigene Regelungen zum Bauvertrag,

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Widerruf von Autofinanzierungen

Wer sein Fahrzeug (egal ob VW-Diesel oder andere) über einen Bankkredit finanziert hat, der ihm zudem noch vom Verkäufer des Wagens gleich mit angeboten wurde, der kann seinen Kauf durch einen Widerruf des Darlehens rückabwickeln. Voraussetzung ist eine fehlerhafte Widerrufsinformation

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BGH verwirft den Einwand des “Präsenzgeschäfts”

Der BGH hat mit Urteil vom 21.02.2017, Az.: XI ZR 381/16 den insbesondere von Genossenschaftsbanken unter Bezugnahme etwa auf OLG Nürnberg, Urteil vom 01.08.2016, Az.: 14 U 1780/15 oder LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016, Az.: 3 O 430/15 vorgebrachten Einwand

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Grundlegende Änderungen bei der Kündigung von Schwerbehinderten

Im Rahmen des „Bundesteilhabegesetzes“ hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 30.12.2016 auch inhaltliche Anpassungen des SGB IX vorgenommen. Im Rahmen des § 95 Abs. 2 SGB IX ist nunmehr eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung bei der Kündigung eines Schwerbehinderten unabdingbare Voraussetzung

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