
BAG zum Konsum „harter Drogen“ durch einen Berufskraftfahrer
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass gerade im Straßenverkehrsrecht „harte Drogen“ eine abstrakte Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstellen. Aufbauend hierauf haben die Straßenverkehrsbehörden auch bei nur einmaliger Einnahme harter Drogen den Fahrer nicht mehr geeignet zum Führen