Blitzerwarner und Blitzer-Apps: Was ist zulässig?
Ein kurzer Signalton vor der kommenden Geschwindigkeitskontrolle und die Geldbuße entfällt: Blitzerwarngeräte wie der Ooono Co-Driver, permanent installierte Radarwarner und Blitzer-Apps auf dem Mobiltelefon zählen für zahlreiche Kraftfahrer mittlerweile zur Standardausrüstung. Was sich im täglichen Gebrauch als nützlich erweist, steht allerdings im Widerspruch zur Straßenverkehrsordnung. Wer sich beim Führen eines Fahrzeugs vor Blitzern warnen lässt, verwirklicht eine Ordnungswidrigkeit, obwohl Erwerb und Besitz dieser Geräte vollständig legal sind.
Die rechtliche Situation ist dabei wesentlich komplexer, als zahlreiche Kraftfahrer vermuten. Maßgeblich ist nicht, welches Gerät sich im Fahrzeug befindet, sondern welche Funktion zu welchem Zeitpunkt verwendet wird. Zwischen einem herkömmlichen Radarwarngerät, einem Multifunktionswarner wie dem Ooono Co-Driver und einer Navigations-App mit Warnfunktion existieren rechtlich beträchtliche Unterschiede. Hinzu treten Nachweisschwierigkeiten: Ob die Warnfunktion im Moment der Kontrolle tatsächlich aktiviert war, lässt sich oft nur mit Schwierigkeiten belegen.
Dieser Beitrag erläutert, was § 23 Abs. 1c StVO konkret untersagt, wie Blitzer-Apps und Geräte wie der Ooono Co-Driver rechtlich zu bewerten sind, welche Sanktionen drohen und welche Verteidigungsoptionen bestehen, wenn ein Bußgeldbescheid wegen eines Blitzerwarners erlassen wurde.
§ 23 Abs. 1c StVO: Das gesetzliche Verbot von Radarwarnern und Blitzerwarnern
Die maßgebliche Verbotsnorm ergibt sich aus § 23 Abs. 1c StVO. Diese Bestimmung untersagt dem Fahrzeugführer das Betreiben oder betriebsbereite Mitführen technischer Geräte, die zum Anzeigen oder Stören von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen bestimmt sind. Explizit erfasst werden Geräte, die Geschwindigkeitsmessungen stören oder anzeigen, wie etwa Radarwarn- und Laserstörgeräte.
Der Normwortlaut enthält eine Begrenzung. Weder der Erwerb noch der Besitz oder die Installation solcher Geräte und Apps sind verboten. Untersagt ist lediglich deren Betrieb oder betriebsbereites Mitführen während der Fahrt. Wer sich bereits vor Fahrtbeginn über Blitzerstandorte auf der Strecke informiert, verhält sich daher rechtmäßig.
Für klassische Radarwarngeräte, deren alleiniger Zweck das Aufspüren von Geschwindigkeitsmessungen ist, gilt eine klare Rechtslage: Diese dürfen während der Fahrt weder aktiviert noch betriebsbereit im Fahrzeug vorhanden sein. Bereits ein griffbereit und funktionsfähig im Handschuhfach verstautes Gerät kann den Tatbestand verwirklichen. Bei derartigen Spezialgeräten besteht überdies die Möglichkeit einer polizeilichen Sicherstellung.
Wird Ihnen ein Verstoß gegen § 23 Abs. 1c StVO zur Last gelegt, sollten Sie den Bußgeldbescheid durch einen Rechtsanwalt überprüfen lassen, bevor Sie zahlen oder sich zur Sache einlassen.
Blitzer-Apps auf dem Smartphone: Ausschließlich die Warnfunktion ist untersagt
Smartphones und Navigationsgeräte zählen nicht zu den Geräten, deren primärer Zweck in der Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen besteht. Ihr Hauptzweck liegt in der Kommunikation sowie der Navigation. Aus diesem Grund hat der Verordnungsgeber in § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO ausdrücklich geregelt: Bei technischen Geräten, die neben weiteren Funktionen auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen genutzt werden können, ist die Verwendung dieser spezifischen Gerätefunktionen untersagt.
In der Praxis heißt das: Die reine Installation einer Blitzer-App auf dem Smartphone ist genauso erlaubt wie das Mitführen des Mobiltelefons im Auto. Untersagt ist ausschließlich die aktive Verwendung der Warnfunktion während der Fahrt. Wenn die App im Hintergrund läuft und akustische oder visuelle Blitzerwarnungen abgibt, ist der Tatbestand erfüllt. Diese Auslegung wurde von der Rechtsprechung bereits vor der Gesetzesänderung bestätigt (OLG Celle, Beschluss vom 03.11.2015, Az. 2 Ss (OWi) 313/15; OLG Rostock, Beschluss vom 22.02.2017, Az. 21 Ss OWi 38/17).
Zulässig bleiben hingegen Warnhinweise, die nicht auf Verkehrsüberwachung abzielen. Meldungen über Stauenden, Unfallstellen oder liegengebliebene Fahrzeuge dienen der Verkehrssicherheit und sind vom Verbot nicht erfasst. Ebenso erlaubt sind Blitzermeldungen im Radio, da das Radio kein Gerät darstellt, dessen Bestimmung in der Anzeige von Überwachungsmaßnahmen liegt.
Ob die Nutzung einer App im Einzelfall tatsächlich nachweisbar ist, sollten Sie durch einen Rechtsanwalt prüfen lassen, bevor Sie sich gegenüber der Bußgeldstelle einlassen.
Ooono Co-Driver und Verkehrswarner: Zulässig oder unzulässig?
Der Ooono Co-Driver zählt zu den bekanntesten Vertretern einer modernen Gerätekategorie. Das kompakte Warnsystem stellt per Bluetooth eine Verbindung zum Mobiltelefon her und nutzt die dazugehörige Anwendung, um auf eine gemeinschaftlich gepflegte Datenbank zuzugreifen, in welcher Anwender Messstellen und Gefahrenpunkte erfassen. Kommt der Fahrer einer registrierten Messstelle nahe, erfolgt eine Warnung durch optische und akustische Signale.
Aus juristischer Sicht unterliegt der Ooono Co-Driver denselben Regelungen wie Blitzer-Applikationen. Weil das System sowohl vor Geschwindigkeitskontrollen als auch vor Gefahrenstellen warnt, stellt es ein Multifunktionsgerät gemäß § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO dar. Erwerb, Eigentum und Installation im Kraftfahrzeug sind rechtmäßig. Ebenso ist die ausschließliche Nutzung der Gefahrenstellenwarnung während der Fahrt zulässig. Ist jedoch die Funktion zur Warnung vor Geschwindigkeitsmessungen während der Fahrt aktiviert oder einsatzbereit, stellt dies nach gängiger Rechtsauslegung eine Pflichtverletzung des Fahrzeugführers dar.
Im praktischen Vollzug wird regelmäßig von einer Grauzone gesprochen. Damit ist jedoch weniger die rechtliche Bewertung gemeint als vielmehr die Nachweissituation: Äußerlich lässt sich kaum feststellen, ob ein installiertes Warnsystem gerade Geschwindigkeitsmessungen anzeigt oder lediglich im Gefahrenwarnmodus arbeitet. Diese Unterscheidung erlangt im Bußgeldverfahren in der Regel entscheidende Bedeutung.
Wird Ihnen der Gebrauch eines Ooono Co-Driver oder eines vergleichbaren Warnsystems zur Last gelegt, sollten Sie anwaltlich klären lassen, ob die Behörde die aktive Nutzung der Warnfunktion tatsächlich nachweisen kann.
Blitzer-App auf dem Beifahrer-Handy: Die Rechtsprechung des OLG Karlsruhe
Auf den ersten Blick erscheint der Beifahrer als praktische Lösung: Da § 23 Abs. 1c StVO ausschließlich den Fahrzeugführer in die Pflicht nimmt, darf der Beifahrer eine Blitzer-App auf seinem Smartphone im Grundsatz verwenden. Die Gerichte haben dieser Gestaltung jedoch enge Grenzen gesetzt.
Das OLG Karlsruhe hat klargestellt, dass auch der Fahrer gegen die Vorschrift verstößt, wenn eine Blitzer-App auf dem Smartphone des Beifahrers aktiviert ist und der Fahrer die ausgegebenen Warnungen für sich verwendet (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23). Im zugrunde liegenden Fall nutzte der Fahrer das Mobiltelefon seiner Beifahrerin, auf dem eine Blitzer-App lief. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass der Fahrer das Gerät in einem solchen Fall selbst im Sinne der Verbotsnorm betreibt, denn maßgeblich ist nicht die Eigentumsfrage, sondern wer sich die Warnfunktion tatsächlich zunutze macht.
Rechtlich unbedenklich ist hingegen die ausschließlich private Verwendung durch den Beifahrer, sofern der Fahrer weder das Display betrachtet noch akustische Warnungen wahrnimmt und für seine Fahrweise verwendet. In der Praxis erweist sich diese Unterscheidung jedoch als problematisch: Befindet sich das Smartphone des Beifahrers mit geöffneter Blitzer-App sichtbar im Fahrzeug, unterstellen Polizei und Bußgeldstelle üblicherweise eine Nutzung durch den Fahrer.
Besonders in Beifahrer-Situationen sind die konkreten Feststellungen im Bußgeldbescheid entscheidend. Ziehen Sie einen Rechtsanwalt hinzu, um die Aktenlage verkehrsrechtlich bewerten zu lassen, bevor Sie sich zur Nutzung äußern.
Bußgeld bei einem Blitzerwarner: Diese Sanktionen drohen
Wer bei der Fahrt mit einem eingeschalteten Radarwarner, Blitzerwarner oder einer aktiven Blitzer-App ertappt wird, hat gemäß Bußgeldkatalog mit folgenden Sanktionen zu rechnen:
- Bußgeld von 75 Euro: Dies ist der übliche Betrag für das unzulässige Betreiben oder betriebsbereite Mitführen eines Geräts zur Anzeige von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen.
- Ein Punkt in Flensburg: Der Verstoß führt zu einem Eintrag im Fahreignungsregister und kann in Verbindung mit weiteren Eintragungen zu Konsequenzen bis zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.
- Sicherstellung des Geräts: Bei reinen Radarwarngeräten ist die Polizei befugt, das Gerät sicherzustellen. Bei Smartphones und Multifunktionsgeräten wie dem Ooono Co-Driver ist eine Beschlagnahme hingegen in der Regel unverhältnismäßig.
Verpflichtet ist ausschließlich der Fahrzeugführer. Ein Beifahrer, der eine Blitzer-App für seine eigenen Zwecke verwendet, begeht keine Ordnungswidrigkeit. Wichtig ist zudem: Kommt zur Nutzung eines Blitzerwarners noch eine Handynutzung am Steuer hinzu, beispielsweise weil der Fahrer das Smartphone während der Fahrt in die Hand nimmt, droht zusätzlich ein Bußgeld nach § 23 Abs. 1a StVO von mindestens 100 Euro sowie ein weiterer Punkt.
Da der Punkteeintrag abhängig von der Vorbelastung erhebliche Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis haben kann, sollten Sie die Erfolgsaussichten eines Einspruchs anwaltlich prüfen lassen.
Einspruch gegen den Bußgeldbescheid: Beweisprobleme strategisch einsetzen
Die zentrale Schwachstelle des Verbots zeigt sich bei dessen praktischer Umsetzung. Die Bußgeldbehörde trägt die Beweislast dafür, dass der Fahrzeugführer die Blitzerwarnfunktion während der Fahrt tatsächlich genutzt oder einsatzbereit mit sich geführt hat. Bei Geräten mit mehreren Funktionen reicht das bloße Vorhandensein im Fahrzeug keinesfalls aus.
Ob zum Zeitpunkt der Kontrolle tatsächlich eine Blitzer-App in Betrieb war oder lediglich die erlaubte Gefahrenstellenwarnung aktiv gewesen ist, entzieht sich häufig einer nachträglichen Feststellung. Die entsprechenden Funktionen können mit einer einfachen Berührung aktiviert oder deaktiviert werden, während eine technische Untersuchung des Mobiltelefons aufgrund der Unverhältnismäßigkeit einer Sicherstellung regelmäßig ausscheidet. Beweiskräftig sind Vorwürfe überwiegend nur dann, wenn Polizeibeamte die aktivierte Warnfunktion direkt beobachtet und festgehalten haben, beispielsweise durch ein erkennbares Display mit angezeigter Blitzerkarte oder durch ein wahrnehmbares akustisches Warnsignal.
Für die rechtliche Verteidigung ergibt sich daraus: Nach erfolgtem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und nach Einsichtnahme in die Verfahrensakte kann überprüft werden, auf welche konkreten Tatsachen die Behörde ihre Vorwürfe gründet. Mangelt es an belastbaren Nachweisen zur tatsächlichen Verwendung der Warnfunktion, bestehen nicht selten aussichtsreiche Möglichkeiten, eine Verfahrenseinstellung zu erwirken. Bedeutsam ist dabei, gegenüber Polizei und Bußgeldbehörde keine übereilten Erklärungen zur Nutzung abzugeben, da Sie als betroffene Person nicht zur Selbstbelastung verpflichtet sind.
Der Einspruch ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Bußgeldbescheids einzulegen. Lassen Sie die Akten fristgerecht durch einen Rechtsanwalt überprüfen, bevor diese Frist abläuft.
So wird bei einem Bußgeldbescheid wegen Blitzerwarnern vorgegangen
Ein Bußgeldbescheid wegen eines Radarwarners oder einer Blitzer-App stellt keineswegs eine Kleinigkeit dar, denn zusätzlich zum Bußgeld droht ein Eintrag im Fahreignungsregister. Der Rechtsanwalt analysiert jeden Vorwurf systematisch und erarbeitet eine individuell angepasste Verteidigungsstrategie:
- Fristgerechter Einspruch: Der Einspruch wird innerhalb der zweiwöchigen Frist gegen den Bußgeldbescheid eingelegt und bewahrt damit sämtliche Verteidigungsoptionen.
- Akteneinsicht: Die vollständige Bußgeldakte wird angefordert und ausgewertet, um festzustellen, welche konkreten Beobachtungen die Beamten zur Verwendung der Warnfunktion dokumentiert haben.
- Prüfung des Tatbestands: Es wird geklärt, ob tatsächlich ein Gerät im Sinne des § 23 Abs. 1c StVO vorlag, ob die Warnfunktion nachweislich aktiviert war und ob der Vorwurf den Fahrzeugführer betrifft.
- Bewertung der Beweislage: Basierend darauf wird realistisch eingeschätzt, ob eine Verfahrenseinstellung, eine Sanktionsreduzierung oder eine gerichtliche Auseinandersetzung der erfolgversprechende Weg ist.
- Vertretung im Verfahren: Die gesamte Korrespondenz mit Bußgeldstelle und Gericht wird übernommen. Häufig ist Ihre persönliche Anwesenheit in der Hauptverhandlung verzichtbar.
Besteht eine Verkehrsrechtsschutzversicherung, trägt diese üblicherweise die Verteidigungskosten. Die Deckungsanfrage wird für Sie gestellt.
Wurde Ihnen ein Bußgeldbescheid wegen eines Blitzerwarners oder einer Blitzer-App zugestellt, sollten Sie den Vorwurf umgehend rechtlich überprüfen lassen. Je zeitnaher die Verteidigung einsetzt, desto wirkungsvoller können die Erfolgsaussichten genutzt werden.
Häufige Fragen (FAQ)
Sind Blitzer-Apps in Deutschland zulässig?
Das Installieren einer Blitzer-App auf dem Smartphone ist gestattet, jedoch ist deren Verwendung während der Fahrt untersagt. Gemäß § 23 Abs. 1c StVO ist es dem Fahrzeugführer verboten, die Warnfunktion vor Geschwindigkeitsmessungen zu benutzen. Wer sich hingegen vor Beginn der Fahrt über Blitzerstandorte informiert, verhält sich rechtmäßig.
Ist die Nutzung des Ooono Co-Driver in Deutschland zulässig?
Der Erwerb, das Eigentum und die Installation des Ooono Co-Driver sind rechtlich zulässig. Untersagt ist jedoch die Verwendung der Blitzerwarnfunktion während der Fahrt, da das Gerät in dieser Hinsicht als Multifunktionsgerät gemäß § 23 Abs. 1c Satz 3 StVO einzustufen ist. Die ausschließliche Warnung vor Gefahrenstellen dürfen Sie hingegen auch während der Fahrt in Anspruch nehmen.
Welche Sanktionen drohen bei Verwendung eines Blitzerwarners?
Der Bußgeldkatalog sieht eine Geldbuße von 75 Euro sowie einen Eintrag im Fahreignungsregister in Flensburg vor. Bei ausschließlich zur Radarwarnung bestimmten Geräten ist die Polizei berechtigt, das Gerät zusätzlich sicherzustellen. Erfolgt parallel eine unzulässige Handynutzung während der Fahrt, kommen weitere Sanktionen gemäß § 23 Abs. 1a StVO hinzu.
Ist es zulässig, eine Blitzer-App auf dem Mobiltelefon installiert zu haben?
Ja, die Installation allein stellt keinen Verstoß dar. Durch die Erweiterung des § 23 Abs. 1c StVO um Satz 3 wurde ausdrücklich geregelt, dass bei Geräten mit mehreren Funktionen wie Smartphones ausschließlich die Verwendung der Warnfunktion während der Fahrt verboten ist. Das Mitführen des Mobiltelefons mit installierter Anwendung ist zulässig, sofern die Blitzerwarnung während der Fahrt nicht aktiviert ist.
Ist es dem Beifahrer gestattet, eine Blitzer-App zu verwenden?
Der Beifahrer unterliegt nicht den Beschränkungen des § 23 Abs. 1c StVO und darf eine Blitzer-App zu eigenen Zwecken verwenden. Das OLG Karlsruhe hat jedoch entschieden (Beschluss vom 07.02.2023, Az. 2 ORbs 35 Ss 9/23), dass ein Fahrer ordnungswidrig handelt, wenn er sich die Warnmeldungen vom Mobiltelefon des Beifahrers zunutze macht.
Ist die Nutzung fest verbauter Radarwarner in Navigationssystemen zulässig?
Nein. Auch Blitzerwarnfunktionen, die in Navigationsgeräte eingebaut sind, dürfen während der Fahrt nicht genutzt werden. Da es sich bei Navigationsgeräten um Multifunktionsgeräte handelt, ist nicht das Gerät an sich unzulässig, sondern ausschließlich die Verwendung der Warnfunktion. Diese sollte bereits vor Beginn der Fahrt ausgeschaltet werden.
Kann die Polizei mein Mobiltelefon oder meinen Ooono sicherstellen?
Bei Smartphones und Multifunktionsgeräten wie dem Ooono Co-Driver ist eine Beschlagnahme in der Regel unverhältnismäßig, da diese Geräte vorrangig rechtmäßigen Zwecken dienen. Reine Radarwarngeräte, deren einziger Zweck die Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen ist, dürfen von der Polizei hingegen sichergestellt werden.
Wie lässt sich mir die Verwendung einer Blitzer-App nachweisen?
Die Bußgeldbehörde muss nachweisen, dass die Warnfunktion zum Zeitpunkt der Fahrt aktiviert oder einsatzbereit war. Hierfür kommen insbesondere direkte Beobachtungen der Polizeibeamten in Frage, beispielsweise ein erkennbarer Bildschirm mit aktiver Blitzerwarnung oder ein wahrnehmbares Warnsignal während der Kontrolle.
Lohnt sich ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid?
Das ist abhängig von der konkreten Beweissituation. Sind in den Akten keine präzisen Nachweise zur tatsächlichen Verwendung der Warnfunktion vorhanden, ergeben sich häufig aussichtsreiche Möglichkeiten für eine Verfahrenseinstellung. Der Einspruch ist binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.
Wann ist anwaltliche Unterstützung bei einem Bußgeld wegen Blitzerwarnern sinnvoll?
Die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ist insbesondere sinnvoll, da zusätzlich zum Bußgeld ein Punkt in Flensburg verhängt wird und die Beweisführung für den Verstoß oft anfechtbar ist. Besonders bei bereits vorhandenen Einträgen im Fahreignungsregister kann eine wirksame Verteidigung schwerwiegende Konsequenzen für die Fahrerlaubnis verhindern.