Verkehrsrecht – Rechtsvertretung und Beratung
Sie sind betrunken E-Scooter oder Fahrrad gefahren? Nach der Trunkenheitsfahrt kommt ein Bußgeldbescheid? Und jetzt soll Ihnen noch der Führerschein entzogen werden? Betrunken E-Scooter oder Fahrrad zu fahren, ist keine kluge Idee. Die Gefährdung anderer und sich selbst ist im Straßenverkehr im betrunkenen Zustand stark erhöht. Nach der Verschärfung des Bußgeldkatalogs drohen mehr Punkte und höhere Bußgelder. Im schlimmsten Fall droht der Entzug der Fahrerlaubnis. Beim Vorwurf der Trunkenheitsfahrt droht auch ein Strafverfahren, welches mit Geld- oder Freiheitsstrafen enden kann.
Wir sind auf Ihrer Seite und verteidigen Sie vor Gericht und gegen die Polizei. Als Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wissen wir, wie Sie am besten handeln sollen. Wichtig ist, dass Sie frühzeitig handeln und Aussagen vermeiden.
Promillegrenzen bei der Trunkenheitsfahrt
Sie sollten folgendes beachten, damit die Trunkenheitsfahrt sich nicht rächt:
- 0,0 Promille, in der Probezeit und für alle Fahrer, die unter 21 Jahre alt sind
- ab 0,25 Promille Atemalkohol oder 0,5 Promille Blutalkohol (BAK) als Ordnungswidrigkeit gemäß Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- ab 0,3 Promille relative Fahruntüchtigkeit (d.h. in Verbindung mit weiteren Ausfallerscheinungen) bei einer Straftat nach dem Strafgesetzbuch (StGB)
- ab 1,1 Promille bei E-Scootern (auf dem Fahrrad ab 1,6 Promille) absolute Fahruntüchtigkeit bei einer Straftat
Strafen und rechtliche Folgen bei Alkohol auf E-Scooter oder Fahrrad
- Bußgeld wegen einer Ordnungswidrigkeit durch die Bußgeldstelle
- Geld- oder Freiheitsstrafe als Urteil eines Gerichts, in erster Instanz das Amtsgericht (AG)
- Punkte im Fahreignungsregister (FAER) des Kraftfahrtbundesamt in Flensburg: beim Fahren im betrunkenen Zustand 2-3 Punkte
- Fahrverbot für 1-6 Monate
- Entziehung der Fahrerlaubnis, es kann eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden
- Verlängerung der Probezeit
- Anordnung einer Sperrfrist zwischen 6 Monate und 5 Jahre, auch wenn Sie noch keine Fahrerlaubnis besitzen
Ihre Rechte bei Alkohol im Straßenverkehr
Alkoholtest
Sie sind nicht verpflichtet vor Ort Alkoholtest durchzuführen, wie etwa durchs Röhrchen pusten oder eine gerade Linie zu laufen. Eine Blutentnahme kann gemäß Strafprozessordnung (StPO) durch richterlichen Beschluss ohne ihre Zustimmung durchgeführt werden.
Aussageverweigerungsrecht
Wichtigste Regel: Schweigen ist Gold. Schweigen darf Ihnen nicht nachteilig ausgelegt werden. Als Beschuldigter haben Sie ein Aussageverweigerungsrecht: Sie müssen sich nicht belasten. Alles was sie äußern, wird gegen Sie verwendet. Entlastendes kann nach Absprache mit dem Anwalt auch später noch vorgebracht werden. Sie müssen nur Ihre Personalien angeben.
Akteneinsicht
Jeder Beschuldigte kann Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Diese Akteneinsicht ist aber eingeschränkt. Nur ein Anwalt kann vollumfängliche Akteneinsicht beantragen. Diese Erkenntnisse erleichtern die Verteidigung.
Polizeiliche Schreiben
Sie müssen auf polizeiliche Schreiben wie etwa eine Anzeige nicht reagieren. Sie müssen nicht auf Vorladungen der Polizei erscheinen. Sie müssen nur auf Vorladung der Staatsanwaltschaft erscheinen. Dabei kann das Schreiben der Polizei auch im Auftrag der Staatsanwaltschaft verfasst worden sein.
Fahrverbot umgehen
Bei einem Härtefall können die Behörden von einem Fahrverbot absehen. Ein Härtefall besteht, wenn sie aus beruflichen oder privaten Gründen auf den Führerschein angewiesen sind. Wichtig ist: fristgerechter Widerspruch gegen den Bußgeldbescheid muss binnen 2 Wochen eingereicht werden.
Fristen einhalten (Strafbefehl)
Sie müssen gegen den Strafbefehl aktiv – anders als beim Strafverfahren – Einspruch einlegen. Wichtig ist: fristgerechter Einspruch gegen den Strafbefehl binnen 2 Wochen.
Eignungsprüfung der Fahrerlaubnisbehörde
Nach Verlust der Fahrerlaubnis ist zur Wiedererlangung eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) notwendig. Dabei kann sie unterschiedliche Nachweise verlangen – etwa zur Fahreignung, Abstinenz oder Verkehrsbewährung. Welche Anforderungen konkret gestellt werden, hängt vom Einzelfall ab.
Warum frühzeitige anwaltliche Hilfe entscheidend ist
Wird Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen, stehen wir an Ihrer Seite. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie im Verkehrsstrafrecht: Von der Eröffnung des Ermittlungsverfahrens bis zum Ende des Strafverfahrens.
Entscheidend ist, dass Sie jegliche Aussage verweigern und sich sofort an uns Rechtsanwälte für Verkehrsrecht wenden. Zwar besteht vor dem Amtsgericht bei geringer Strafandrohung kein Anwaltszwang. Allerdings kann nur ein Anwalt die vollständige Akteneinsicht beantragen. Nur dann ist eine professionelle Verteidigung möglich.
Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit der Staatsanwaltschaft, der Polizei, der Führerscheinzulassungsstelle sowie dem Gericht. Hierbei ist es möglich auch schon während des Ermittlungsverfahrens eine Einstellung zu verhandeln.
Wichtig ist: Beachten Sie die Fristen. Damit wir Sie am besten verteidigen können!
Häufige Fragen (FAQ)
Was ist der Unterschied zwischen Entzug der Fahrerlaubnis und Fahrverbot?
Beim Fahrverbot müssen Sie den Führerschein innerhalb eines gewissen Zeitraums (meist 4 Wochen) abgeben. Nach Ablauf des Verbots (Dauer zwischen 1-6 Monate) erhalten Sie den Führerschein zurück. Beim Entzug der Fahrerlaubnis kann eine Sperrfrist angeordnet werden, nach der Sie zuerst eine MPU durchlaufen müssen.
Wann kann mir der Führerschein entzogen werden?
Das Fahrverbot droht bei Ordnungswidrigkeiten. Die Fahrerlaubnis (bzw. der Führerschein) kann bei Verkehrsstraftaten eingezogen werden. Der Einzelfall entscheidet: War der Fahrer in der Probezeit, hat er Punkte im Fahreignungsregister, war er alkoholisiert, kam es zu einer Gefährdung im Straßenverkehr.
Wie lange dauern Fahrverbote und Führerscheinentzug?
Ein Fahrverbot kann bei Verkehrsordnungswidrigkeiten über 1-3 Monate, bei Verkehrsstraftaten bis zu 6 Monate angeordnet werden. Der Führerscheinentzug gilt dauerhaft. Dabei wird eine Sperrfrist von mindestens 6 Monaten bis 5 Jahren (in Ausnahmefällen lebenslang) verhängt.
Was versteht man unter dem Aussageverweigerungsrecht?
Laut der Strafprozessordnung (StPO) hat jeder Beschuldigte das Recht, die Aussage zu verweigern. Niemand muss bei seiner eigenen Überführung mitwirken. Zeugen haben ein entsprechendes Zeugnisverweigerungsrecht. Nutzen Sie dies, denn alles kann gegen Sie verwendet werden und gilt als zugestanden.
Welche Prüfungen verlangt die Behörde vor der Neuerteilung des Führerscheins?
Vor der Neuerteilung prüft die Fahrerlaubnisbehörde, ob die betroffene Person wieder geeignet ist, ein Kraftfahrzeug zu führen. Dazu können medizinische oder psychologische Untersuchungen, Abstinenznachweise oder weitere Eignungsnachweise gehören – abhängig vom Einzelfall.
Wer übernimmt die Kosten eines Verkehrsstrafverfahrens?
Die Kosten eines Strafverfahrens setzen sich aus den Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und den Anwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zusammen. Bei einem Freispruch übernimmt die Staatskasse die Kosten, bei Einstellung oder Verurteilung der Beschuldigte selbst.
Welche Promillegrenze gelten auf dem E-Scooter?
Der E-Scooter ist ein sog. Elektronikkleinstfahrzeug. Anders als bei einem Fahrrad gelten dieselben Promillegrenzen wie beim Auto. Eine relative Fahruntüchtigkeit wird bei 0,3 Promille BAK in Verbindung mit Ausfallerscheinungen angenommen. Ab 0,5 Promille begeht man eine Ordnungswidrigkeit und bei 1,1 Promille eine Straftat.
Was ist der Unterschied zwischen Atemalkohol und Blutalkohol?
Es wird zwischen der Alkoholkonzentration im Atem (AAK) und der Blutalkoholkonzentration (BAK) unterschieden. Der AAK wird durch das Pusten ins Röhrchen ermittelt. Dem müssen sie nicht zustimmen. Der BAK wird mittels Blutentnahme durch einen Arzt ermittelt. Er kann gerichtlich angeordnet werden.
Was versteht man unter relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit?
Das Gericht unterscheidet aber zwischen relativer (ab 0,3 Promille BAK + Ausfallerscheinungen) und absoluter (ab 1,1 Promille bzw. fürs Fahrrad 1,6 Promille) Fahruntüchtigkeit. Als Ausfallerscheinung wird eine leichtsinnige Fahrweise verstanden. Zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs muss es nicht gekommen sein.