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Pflichtteil lmmobilien – Rechtsanwälte im Erbrecht

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird die Pflichtteilsberechnung schnell zum Streitfall: Wie viel ist das Haus wert, muss es verkauft werden – und was gilt, wenn es bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde? SALEO Rechtsanwälte berät Pflichtteilsberechtigte und Erben bundesweit bei der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen rund um Immobilien im Nachlass – mit Rechtsanwalt Marc Barnewitz als Ansprechpartner im Erbrecht.

Pflichtteil lmmobilien – Rechtsanwälte im Erbrecht - Saleo Recht Pflichtteil lmmobilien – Verkehrswert, Ergänzungsanspruch, Stundung: Rechtsanwalt Marc Barnewitz berät Erben und Pflichtteilsberechtigte bundesweit. Jetzt Kontakt aufnehmen.

Gehört zum Nachlass eine Immobilie, wird die Pflichtteilsberechnung schnell zum Streitfall: Wie viel ist das Haus wert? Muss es verkauft werden, um den Pflichtteil auszahlen zu können? Und was gilt, wenn die Immobilie bereits zu Lebzeiten verschenkt wurde? Die Bewertung und Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen bei Immobilien im Nachlass gehört zu den häufigsten und konfliktträchtigsten Erbrechtsstreitigkeiten. Rechtsanwalt Marc Barnewitz berät Pflichtteilsberechtigte und Erben bundesweit bei der wertgesicherten Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen rund um Immobilien im Nachlass.

Warum Immobilien im Nachlass besondere Herausforderungen schaffen

Immobilien gehören in vielen deutschen Familien zum wertvollsten Bestandteil des Nachlasses – und genau das macht sie zum Brennpunkt erbrechtlicher Auseinandersetzungen. Anders als Bankguthaben oder Wertpapiere haben Immobilien keinen täglich ablesbaren Marktwert. Ihr Verkehrswert muss im Erbfall erst ermittelt werden, und diese Ermittlung ist häufig streitig. Gleichzeitig sind Immobilien nicht teilbar: Ein Haus kann nicht einfach aufgeteilt und anteilig ausgezahlt werden. Wer als Erbe eine Immobilie erbt, muss den Pflichtteil dennoch in bar zahlen – auch wenn kein Bargeld vorhanden ist.

Hinzu kommt, dass Immobilien häufig emotional stark besetzt sind. Das Elternhaus, in dem man aufgewachsen ist, das gemeinsam gebaute Haus des Ehepaars, die Ferienwohnung als Familienmittelpunkt – Streit über den Wert einer Immobilie ist selten nur ein technischer Konflikt. Er ist fast immer auch ein Familienkonflikt. Die juristische Lösung muss deshalb sachlich und rechtlich belastbar sein, um dauerhaften Bestand zu haben.

Pflichtteil aus dem Nachlass in bar – ohne Rücksicht auf die Immobilie

Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Das bedeutet: Der Berechtigte kann nicht verlangen, einen Anteil an der Immobilie selbst zu erhalten; er hat ausschließlich Anspruch auf Zahlung eines Geldbetrags. Der Erbe muss diesen Betrag aus eigenen Mitteln oder aus dem sonstigen Nachlass aufbringen – notfalls durch Verkauf oder Belastung der Immobilie. Diese Konsequenz trifft viele Erben unvorbereitet, insbesondere wenn das Nachlassvermögen fast ausschließlich in der Immobilie gebunden ist.

Stundung als Ausweg bei illiquiden Nachlässen

Kann der Erbe den Pflichtteil nicht sofort zahlen, weil das Nachlassvermögen in einer Immobilie gebunden ist, kann er nach § 2331a BGB beim Nachlassgericht eine Stundung beantragen. Voraussetzung ist, dass die sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde – etwa weil es sich um das selbst genutzte Familienheim handelt. Während der Stundung ruht die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs. Die Stundung ist jedoch kein Erlass: Der Anspruch bleibt bestehen und muss später vollständig erfüllt werden, oft nach dem Verkauf der Immobilie.

Sie sind Erbe und können den Pflichtteil wegen einer Immobilie nicht sofort zahlen? Eine Stundung ist möglich – aber nicht selbstverständlich. Lassen Sie die Voraussetzungen anwaltlich prüfen.

Bewertung der Immobilie – Verkehrswert als Maßstab

Der Wert einer Immobilie im Nachlass wird nach dem Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls bestimmt. Der Verkehrswert ist gemäß § 194 Baugesetzbuch (BauGB) der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewohnte oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Für die Pflichtteilsberechnung ist dieser Wert nach § 2311 Abs. 1 BGB maßgeblich.

In der Praxis wird der Verkehrswert entweder durch ein privates Wertgutachten eines Sachverständigen oder durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Immobiliensachverständigen ermittelt. Einigen sich Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht auf einen gemeinsamen Gutachter, bestellt das Gericht im Streitfall einen eigenen Sachverständigen. Dessen Bewertung ist dann für die Pflichtteilsberechnung bindend.

Streit über den Immobilienwert – typische Konfliktpunkte

Die Bewertung einer Immobilie ist selten eindeutig. Erben haben ein Interesse daran, den Wert möglichst niedrig anzusetzen, um den Pflichtteil gering zu halten. Pflichtteilsberechtigte wollen einen möglichst hohen Wert festgestellt wissen. Typische Streitpunkte sind der Zustand der Immobilie zum Erbfallzeitpunkt, Sanierungsbedarf, bestehende Mietverhältnisse, Wegerechte oder Grunddienstbarkeiten sowie die richtige Vergleichsgruppe für die Lagebewertung. Auch die Frage, ob ein Wohnrecht des überlebenden Ehegatten den Verkehrswert mindert, ist regelmäßig streitig.

Wohnrecht und Niebrauch – Einfluss auf den Pflichtteil

Ist an der Immobilie ein Wohnrecht oder ein Nießbrauch zugunsten des überlebenden Ehegatten oder einer anderen Person bestellt, mindert dies den Verkehrswert der Immobilie im Nachlass. Der Pflichtteil wird dann auf Grundlage des um die dingliche Belastung geminderten Werts berechnet. Wie stark ein Wohnrecht den Wert reduziert, hängt von Alter und Lebenserwartung des Berechtigten sowie von der ortsblüblichen Miete ab. Gerade bei älteren Erblassern mit jüngeren Ehegatten kann ein Wohnrecht den Nachlasswert erheblich drücken – was die Pflichtteilshöhe entsprechend senkt.

Der Erbe hat den Immobilienwert nach Ihrer Einschätzung zu niedrig angesetzt? Lassen Sie ein unabhängiges Gutachten einholen – Rechtsanwalt Marc Barnewitz begleitet Sie dabei.

Immobilienschenkung zu Lebzeiten – der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Eine der häufigsten Gestaltungen in der Nachlassplanung ist die Schenkung einer Immobilie zu Lebzeiten des Erblassers – oft an ein bestimmtes Kind oder an den überlebenden Ehegatten. Diese Konstruktion kann den Nachlass erheblich verkleinern und damit die Pflichtteilsbasis für andere Berechtigte mindern. Das Gesetz setzt dem mit dem Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB Grenzen.

Zehn-Jahres-Frist und Abschmelzungsprinzip

Schenkungen der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Der Immobilienwert zum Zeitpunkt der Schenkung ist dabei maßgeblich, nicht der höhere spätere Verkehrswert – es sei denn, der Beschenkte hat die Immobilie zwischenzeitlich verkauft und einen höheren Erlös erzielt. Das Abschmelzungsprinzip des § 2325 Abs. 3 BGB sieht vor, dass die Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall vollständig angerechnet wird und danach pro Jahr um zehn Prozent weniger. Eine Immobilienschenkung, die sieben Jahre vor dem Erbfall erfolgte, wird also noch zu 30 Prozent in die Ergänzungsberechnung einbezogen.

Bewertungszeitpunkt bei Immobilienschenkungen

Bei der Bewertung geschenkter Immobilien für den Ergänzungsanspruch ist grundsätzlich der Wert zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, nicht der Wert beim Erbfall. Da Immobilienpreise in den vergangenen Jahrzehnten in vielen Regionen Deutschlands erheblich gestiegen sind, kann dies für Pflichtteilsberechtigte nachteilig sein: Eine Immobilie, die vor acht Jahren für 200.000 Euro verschenkt wurde und heute 400.000 Euro wert ist, fließt nur mit 200.000 Euro in die Ergänzungsberechnung ein. Eine Ausnahme gilt, wenn der Beschenkte Aufwendungen auf die Immobilie vorgenommen hat, die ihren Wert erhöht haben – dann kann eine Korrektur des Bewertungsansatzes in Betracht kommen.

Schenkung unter Vorbehalt des Wohnrechts oder Nießbrauchs

Häufig wird eine Immobilie unter Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs übertragen: Der Erblasser schenkt das Eigentum, behält aber das Recht, die Immobilie bis zu seinem Tod zu bewohnen oder die Mieterträge zu vereinnahmen. In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob und in welchem Umfang die Schenkung für den Ergänzungsanspruch anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beginnt die Zehn-Jahres-Frist bei einer Schenkung unter Vorbehalt des Nießbrauchs erst dann zu laufen, wenn der Erblasser den Nießbrauch tatsächlich aufgibt – also nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Übertragung. Dies kann dazu führen, dass scheinbar lange zurückliegende Immobilienschenkungen für den Pflichtteilsergänzungsanspruch weiterhin vollständig relevant sind.

Eine Immobilie wurde zu Lebzeiten verschenkt und Sie vermuten, dass Ihr Pflichtteil dadurch geschmälert wurde? Lassen Sie den Ergänzungsanspruch anwaltlich ermitteln – die Fristen und Bewertungsregeln sind komplex. Weitere Informationen zur Pflichtteilsberechnung finden Sie hier.

Hausverkauf wegen Pflichtteil – wann ist er unvermeidlich?

Die Frage, ob das Haus verkauft werden muss, um den Pflichtteil zu finanzieren, ist für viele Familien die dringlichste im Erbfall. Eine pauschale Antwort gibt es nicht – es hängt von der Gesamtsituation des Nachlasses und den finanziellen Möglichkeiten des Erben ab. Klar ist jedoch: Der Erbe ist grundsätzlich verpflichtet, den Pflichtteil zu zahlen. Ob er dafür die Immobilie verkaufen muss, ist eine Frage der Liquidität – nicht der Wahl.

Alternativen zum Hausverkauf

Bevor es zum Verkauf kommt, sollten alle Alternativen geprüft werden. Eine Möglichkeit ist die Aufnahme eines Bankkredits, der durch die Immobilie gesichert wird – eine klassische Grundschuld. Viele Banken finanzieren Pflichtteilsauszahlungen, wenn die Immobilie als Sicherheit dient. Eine andere Option ist eine Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Pflichtteilsberechtigten: Wenn dieser einverstanden ist, kann der Betrag gestreckt ausgezahlt werden. In manchen Familien wird auch eine Beteiligung des Pflichtteilsberechtigten an der Immobilie als Lösung vereinbart – allerdings entsteht dann eine Miteigentumsgemeinschaft, die eigene Konflikte mit sich bringen kann.

Wenn der Erbe die Immobilie selbst bewohnt

Besonders sensibel ist die Situation, wenn der Erbe die geerbte Immobilie selbst bewohnt – etwa weil es das gemeinsame Elternhaus ist oder weil der überlebende Ehegatte darin lebt. In diesen Fällen kommt eine Stundung nach § 2331a BGB in Betracht. Das Nachlassgericht kann den Pflichtteilsanspruch stunden, wenn seine sofortige Erfüllung für den Erben eine unbillige Härte darstellt. Während der Stundungszeit läuft keine Verjährung. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Stundung hinnehmen, hat aber Anspruch auf angemessene Verzinsung des gestundeten Betrags.

Verkauf der Immobilie an Dritte während der Stundung

Wichtig zu wissen: Verkauft der Erbe die Immobilie während der Stundungszeit, endet die Stundung in der Regel. Der Pflichtteilsanspruch wird dann sofort fällig, da der Grund für die Stundung – die Schonung des Familienheims – durch den Verkauf entfällt. Der Erlös aus dem Verkauf ist dann zur Zahlung des Pflichtteils einzusetzen. Dies ist ein häufig übersehener Aspekt, der bei der Planung eines Immobilienverkaufs im Erbfall anwaltlich beachtet werden sollte.

Sie bewohnen die geerbte Immobilie und können den Pflichtteil nicht sofort zahlen? Sprechen Sie mit Rechtsanwalt Marc Barnewitz über die Möglichkeit einer Stundung und über Alternativen zum Verkauf.

Nachlassverzeichnis und Auskunftsanspruch bei Immobilien

Wenn eine Immobilie zum Nachlass gehört, hat der Pflichtteilsberechtigte nach § 2314 BGB Anspruch auf vollständige Auskunft über deren Wert und rechtliche Situation. Dieser Auskunftsanspruch ist der erste und wichtigste Schritt, um die Berechnungsgrundlage für den Pflichtteil zu ermitteln. In der Praxis wird er häufig unterschätzt oder nicht konsequent durchgesetzt.

Was das Nachlassverzeichnis bei Immobilien enthalten muss

Das Nachlassverzeichnis muss für jede Immobilie im Nachlass den Verkehrswert zum Zeitpunkt des Erbfalls sowie alle dinglichen Belastungen ausweisen – also eingetragene Grundschulden, Hypotheken, Wohnrechte, Nießbrauch, Wegerechte oder sonstige Grunddienstbarkeiten. Auch noch nicht bezahlte Verbindlichkeiten, die mit der Immobilie zusammenhängen – etwa laufende Sanierungsdarlehen – sind aufzuführen. Fehlen diese Angaben oder erscheinen sie unvollständig, kann der Pflichtteilsberechtigte ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangen.

Recht auf ein Sachverständigengutachten

Ist der im Nachlassverzeichnis genannte Immobilienwert nach Einschätzung des Pflichtteilsberechtigten zu niedrig angesetzt, kann er die Einholung eines Sachverständigengutachtens verlangen. Die Kosten trägt der Nachlass, sofern der Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB geltend gemacht wird. Im späteren Streitverfahren vor Gericht wird in der Regel ohnehin ein gerichtlicher Sachverständiger beauftragt. Es empfiehlt sich, bereits im Vorfeld ein eigenes Gutachten einzuholen, um die eigene Verhandlungsposition zu stärken.

Das Nachlassverzeichnis nennt keinen Immobilienwert oder einen offensichtlich zu niedrigen? Lassen Sie den Auskunftsanspruch notariell durchsetzen – SALEO Rechtsanwälte begleiten Sie dabei.

Immobilien im Berliner Testament – besondere Konfliktfelder

Das Berliner Testament ist in Deutschland die häufigste Form der gemeinschaftlichen Nachlassregelung unter Ehepaaren. Gehört zum Nachlass eine Immobilie, verschärfen sich die typischen Konfliktpunkte des Berliner Testaments erheblich. Denn der Überlebende erbt zwar alles – ist aber sofort mit den Pflichtteilsforderungen der Kinder konfrontiert, ohne liquide Mittel zu haben.

Pflichtteilsanspruch der Kinder beim ersten Erbfall

Werden Kinder durch das Berliner Testament beim Tod des ersten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen, entsteht sofort ein Pflichtteilsanspruch nach § 2303 BGB. Besteht das Nachlassvermögen hauptsächlich aus der gemeinsamen Immobilie, steht der Überlebende vor einem Dilemma: Er muss den Pflichtteil in bar zahlen, hat aber kein Bargeld. Die einzigen Optionen sind Kredit, Ratenzahlung mit dem Kind oder – im schlimmsten Fall – Verkauf der Immobilie. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann das Kind davon abhalten, den Pflichtteil sofort einzufordern, ist aber kein garantierter Schutz.

Pflichtteilsverzicht als vorausschauende Lösung

Wer das Szenario – Pflichtteilsforderung gegen die gemeinsam bewohnte Immobilie – von vornherein ausschließen möchte, sollte zu Lebzeiten einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzicht mit den Kindern vereinbaren. Im Gegenzug können die Kinder eine Abfindung erhalten, etwa durch frühzeitige Schenkungen innerhalb der steuerlichen Freibeträge. Dieser Ansatz ist rechtlich am sichersten und vermeidet den Verkaufsdruck auf die Immobilie im Erbfall vollständig. Weitere Informationen zum Pflichtteilsverzicht finden Sie hier.

Sie haben ein Berliner Testament und besitzen eine Immobilie? Prüfen Sie jetzt, ob Ihre Nachlassplanung den Überlebenden ausreichend schützt. SALEO Rechtsanwälte beraten Sie zu allen Gestaltungsoptionen.

Immobilienschenkung als Nachfolgeplanung – rechtliche Grenzen

Viele Erblasser übertragen ihre Immobilie bereits zu Lebzeiten auf ein bestimmtes Kind – sei es zur Steuerersparnis, zur Sicherung der Versorgung oder zur frühzeitigen Regelung der Nachfolge. Diese Gestaltung ist grundsätzlich zulässig, hat aber erbrechtliche Grenzen, die sorgfältig beachtet werden müssen.

Ausgleichspflicht gegenüber Geschwistern

Erhält ein Kind die Immobilie als Schenkung, während andere Kinder leer ausgehen, kann dies die Pflichtteilsbasis der übergangenen Kinder über den Ergänzungsanspruch nach § 2325 BGB erhöhen. Der Beschenkte selbst kann zwar nicht zur Rückgabe der Immobilie gezwungen werden; er schuldet den anderen Pflichtteilsberechtigten jedoch unter Umständen einen Ausgleich in Geld. Diese Situation betrifft insbesondere Fälle, in denen der Erblasser verstirbt, bevor die Zehn-Jahres-Frist seit der Schenkung abgelaufen ist.

Anrechnung der Schenkung auf den Pflichtteil des Beschenkten

Hat der Erblasser bei der Schenkung der Immobilie ausdrücklich angeordnet, dass diese später auf den Pflichtteil des beschenkten Kindes angerechnet werden soll, mindert sich dessen Pflichtteilsanspruch entsprechend. Ohne eine solche Anrechnungsanordnung des Erblassers findet keine automatische Anrechnung statt. Dies kann dazu führen, dass das beschenkte Kind zusätzlich zur bereits erhaltenen Immobilie noch einen Pflichtteilsanspruch hat – während andere Kinder leer ausgehen. Um solche Ungleichgewichte zu vermeiden, sollte die Anrechnungsanordnung im Schenkungsvertrag klar formuliert werden.

Rückforderungsrechte und ihre Bedeutung für den Pflichtteil

Immobilienschenkungen werden häufig mit Rückforderungsrechten verbunden – etwa für den Fall, dass der Beschenkte vor dem Erblasser verstirbt, Insolvenz anmeldet oder die Immobilie ohne Zustimmung veräußert. Diese Rückforderungsrechte können Einfluss auf den Bewertungsansatz für den Pflichtteilsergänzungsanspruch haben. Ist das Rückforderungsrecht werthaltig, mindert es den Wert der Schenkung und damit die Ergänzungsberechnungsgrundlage. Ob und in welchem Umfang ein solcher Abzug anzuerkennen ist, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt und sollte anwaltlich bewertet werden.

Sie planen, Ihre Immobilie zu Lebzeiten zu übertragen, und möchten spätere Pflichtteilskonflikte vermeiden? Rechtsanwalt Marc Barnewitz gestaltet den Übertragungsvertrag so, dass Ihre Ziele rechtssicher erreicht werden.

Warum SALEO Rechtsanwälte im Erbrecht? Ihre Kanzlei für Pflichtteil und Immobilien

Im Bereich des Erbrechts begleitet Rechtsanwalt Marc Barnewitz Mandantinnen und Mandanten bei allen Fragen rund um den Pflichtteil bei Immobilien im Nachlass – von der Wertermittlung und Durchsetzung des Auskunftsanspruchs bis zur gerichtlichen Durchsetzung oder Abwehr von Pflichtteilsforderungen, bundesweit.

Rechtsanwalt Marc Barnewitz unterstützt Pflichtteilsberechtigte bei der Ermittlung des Immobilienverkehrswerts, der Prüfung von Pflichtteilsergänzungsansprüchen bei Lebzeitschenkungen sowie der außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung. Erben, die mit Pflichtteilsforderungen konfrontiert werden und die Immobilie nicht verkaufen möchten, erhalten Beratung zu Stundung, Kreditfinanzierung und Ratenzahlungsvereinbarungen. Darüber hinaus begleitet SALEO Rechtsanwälte Erblasser bei der vorausschauenden Gestaltung von Immobilienübertragungen, Pflichtteilsverzichten und erbrechtlichen Regelungen zur Konfliktvermeidung.

Sie haben Fragen zum Pflichtteil und einer Immobilie im Nachlass? Nehmen Sie Kontakt auf und sichern Sie Ihre Ansprüche.

Pflichtteil und Immobilie – jetzt anwaltlich beraten lassen

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FAQs – Häufig gestellte Fragen zum Pflichtteil bei Immobilien

Nicht zwingend – aber möglicherweise. Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch; der Erbe muss ihn in bar zahlen. Ob er dafür die Immobilie verkaufen muss, hängt davon ab, ob andere liquide Mittel im Nachlass vorhanden sind oder ob der Erbe einen Kredit aufnehmen kann. Gibt es keine Alternative und besteht der Pflichtteilsberechtigte auf sofortige Zahlung, kann der Hausverkauf unausweichlich sein. Ein Stundungsantrag beim Nachlassgericht nach § 2331a BGB kann Zeit verschaffen.

Maßgeblich ist der Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt des Erbfalls gemäß § 2311 Abs. 1 BGB. Dieser wird durch einen Sachverständigen ermittelt. Sind Erbe und Pflichtteilsberechtigter nicht einig, kann jeder Seite ein eigenes Gutachten einholen; im Streitfall beauftragt das Gericht einen unabhängigen Gutachter. Dingliche Belastungen wie Wohnrechte oder Nießbrauch mindern den Wert und damit die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils.

Ja. Wurde eine Immobilie innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall verschenkt, wird ihr Wert dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet. Das Abschmelzungsprinzip nach § 2325 Abs. 3 BGB sorgt dafür, dass je länger die Schenkung zurückliegt, desto weniger sie sich auf den Ergänzungsanspruch auswirkt. Besonderheit: Wurde die Immobilie unter Vorbehalt des Nießbrauchs übertragen, beginnt die Zehn-Jahres-Frist erst mit dem tatsächlichen Wegfall des Nießbrauchs zu laufen.

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch ist grundsätzlich der Wert der Immobilie zum Zeitpunkt der Schenkung maßgeblich, nicht der höhere aktuelle Wert. Wertsteigerungen nach der Schenkung kommen dem Beschenkten zugute und erhöhen die Ergänzungsberechnungsgrundlage nicht. Hat der Beschenkte die Immobilie verkauft und dabei einen höheren Erlös erzielt, kann dieser höhere Wert jedoch relevant werden.

Ja. Ein eingetragenes Wohnrecht mindert den Verkehrswert der Immobilie und damit die Berechnungsgrundlage des Pflichtteils. Der Wert des Wohnrechts wird nach dem Alter des Berechtigten und der ortsblüblichen Miete bemessen. Je jünger der Wohnrechtsinhaber und je höher die Miete, desto stärker die Wertminderung. Dieses Prinzip gilt auch, wenn der Überlebende Ehegatte ein lebenslanges Wohnrecht an der geerbten Immobilie hat.

Bei Immobilien im Ausland richtet sich das anwendbare Recht nach den Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts. Innerhalb der EU gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EuErbVO), nach der grundsätzlich das Recht des Staates anwendbar ist, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Für im Ausland belegene Immobilien können jedoch Sonderregeln des jeweiligen Belegenheitsstaates gelten. Die Bewertung und Einbeziehung einer Auslandsimmobilie in den deutschen Pflichtteil ist ein komplexes Thema, das anwaltlich geprüft werden sollte.

Nein. Der Pflichtteilsanspruch ist ein reiner Geldanspruch. Der Berechtigte kann nicht verlangen, als Miteigentümer in das Grundbuch eingetragen zu werden oder einen Sachanteil an der Immobilie zu erhalten. Ob eine einvernehmliche Beteiligung an der Immobilie als Abfindung vereinbart wird, ist eine andere Frage – rechtlich erzwingen lässt sich das nicht.

Mieteinnahmen gehören zu den Nutzungen der Immobilie und fallen dem Erben zu. Der Pflichtteilsberechtigte hat keinen Anspruch auf die Mieteinnahmen, wohl aber auf den vollen Verkehrswert der vermieteten Immobilie als Bemessungsgrundlage. Eine Vermietung kann den Verkehrswert im Vergleich zu einer frei veräußerlichen Immobilie mindern, wenn die Miete unterhalb der Marktmiete liegt oder der Mieter besonderen Mieterschutz genießt.

Der Verkauf der Immobilie ändert nichts am Pflichtteilsanspruch. Die Berechnungsgrundlage bleibt der Verkehrswert zum Erbfallzeitpunkt, nicht der tatsächliche Verkäuferlös. Wird die Immobilie zu einem über dem Gutachtenwert liegenden Preis verkauft, kann dies allerdings Hinweis darauf sein, dass der Nachlasswert ursprünglich zu niedrig angesetzt war – ein Argument für den Pflichtteilsberechtigten, den Wert neu berechnen zu lassen.

So früh wie möglich. Gerade wenn eine Immobilie im Nachlass ist, stehen komplexe Bewertungsfragen, Ergänzungsansprüche und möglicherweise ein Stundungsverfahren im Raum. Ein frühzeitig eingeschalteter Anwalt kann die eigene Position schon bei der Auskunftsphase sichern und verhindert, dass Sie Zahlen akzeptieren, die zu Ihren Lasten falsch ermittelt wurden. Die Verjährungsfrist von drei Jahren läuft ab Kenntnis der Enterbung – warten Sie nicht zu lange. Prüfen Sie auch, ob Ihre Rechtsschutzversicherung Erbrechtsstreitigkeiten abdeckt, da viele Tarife diesen Bereich ausschließen.

Ihre Ansprechpartner
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Fachanwalt für Miet- und WEG-Recht