Kündigung oder Leistungsablehnung durch die Wohngebäudeversicherung – was rechtlich zulässig ist


Eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung ist häufig unzulässig. Der Beitrag zeigt, wann Versicherer kündigen dürfen, wo rechtliche Grenzen bestehen und wie Eigentümer reagieren sollten.

Inhalt

Kündigung durch die Wohngebäudeversicherung – häufig unzulässig, oft angreifbar

Die Kündigung einer Wohngebäudeversicherung stellt für Immobilieneigentümer ein erhebliches wirtschaftliches Risiko dar. Gerade weil es um den Schutz einer existenziellen Vermögensposition geht, hat der Gesetzgeber dem Kündigungsrecht des Versicherers Grenzen gesetzt.

Als Rechtsanwältin und Fachanwältin für Versicherungsrecht erläutere ich im Folgenden, wann eine Kündigung zulässig ist, wann nicht – und was Sie konkret tun sollten.

Wie lange läuft eine Wohngebäudeversicherung eigentlich?

Die Vertragsdauer richtet sich nach der Vereinbarung der Parteien und ist im Versicherungsschein festgehalten. Wohngebäudeversicherungen werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

Kann eine Wohngebäudeversicherung ordentlich gekündigt werden?

Kündigung bei langfristigen Verträgen

Ein Versicherungsverhältnis, das für eine Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen wurde, kann zum Ende des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres gekündigt werden.

Wichtig:

  • Die Kündigungsfrist muss für beide Parteien gleich lang sein
  • Sie darf nicht kürzer als ein Monat und nicht länger als drei Monate sein

Kündigung bei Verträgen auf unbestimmte Zeit

Bei auf unbestimmte Zeit geschlossenen Versicherungsverträgen können beide Parteien bis zu zwei Jahre auf ihr Kündigungsrecht verzichten. Eine Kündigung ist dann nur zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode möglich.

Besonders wichtig:

  • Das gesetzliche Kündigungsrecht zum Ende des dritten Jahres steht grundsätzlich nur dem Versicherungsnehmer zu.
  • Zugunsten des Versicherers sieht das Gesetz dieses Kündigungsrecht nicht vor.


Der Versicherer kann sich ein solches Recht allenfalls über seine Versicherungsbedingungen (AVB) vorbehalten – dies ist rechtlich genau zu prüfen.

Besonderheiten: Bei angemeldeten Grundpfandrechten bestehen Sonderregelungen über das Rechts zur ordentlichen Kündigung.

Wann darf der Versicherer noch kündigen?

1. Kündigung nach einem Versicherungsfall

Nach Eintritt eines Versicherungsfalls dürfen beide Vertragsparteien kündigen.

Wichtig: Die Kündigung muss spätestens einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen erklärt werden.

2. Kündigung wegen Prämienverzugs (§ 38 VVG)

Der Versicherer darf kündigen, wenn:

  • der Versicherungsnehmer mit der Prämienzahlung in Verzug ist und
  • zuvor ordnungsgemäß gemahnt wurde

Die Prämie soll rechtszeitig bezahlt werden, um eine Kündigung zu vermeiden

3. Kündigung oder Rücktritt wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung (§§ 19 ff. VVG)

Der Versicherer kann den Versicherungsvertrag nur dann kündigen, von ihm zurücktreten oder ihn anfechten, wenn gefahrerhebliche Umstände beim Vertragsschluss, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht angezeigt wurden. Gerade dieser Kündigungsgrund ist für Versicherungsnehmer besonders sensibel und zugleich rechtlich komplex.

In der Praxis erweist sich, dass Versicherer sich häufig auf eine angebliche vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung berufen, ohne dass die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich vorliegen. Beim Vertragsschluss hat der Versicherer – insbesondere durch seinen Vermittler – zahlreiche Aufklärungs-, Dokumentations- und Formpflichten einzuhalten. Werden diese nicht nachweisbar erfüllt, sind Kündigungen, Rücktritte oder Anfechtungserklärungen rechtlich angreifbar.

Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich: Gerade in diesem Bereich ist die Erfolgsquote für Versicherungsnehmer bei einer rechtlichen Überprüfung besonders hoch.

Aus anwaltlicher Sicht zeigt sich, dass Versicherer sich häufig pauschal auf eine angebliche Anzeigepflichtverletzung berufen, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen im Einzelnen darlegen zu können. Gerade bei der Wohngebäudeversicherung sind Kündigungen wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung daher überdurchschnittlich oft unwirksam.

In der Praxis ist die Erfolgsquote für Versicherungsnehmer bei einer anwaltlichen Überprüfung dieser Kündigungen besonders hoch.

Konkrete Handlungsempfehlung für Versicherungsnehmer

Wenn Ihre Wohngebäudeversicherung wegen angeblicher Anzeigepflichtverletzung gekündigt oder der Vertrag angefochten wurde, sollten Sie:

  1. keine vorschnelle Anerkennung der Vorwürfe abgeben
  2. keine ungeprüften Erklärungen unterschreiben
  3. die Kündigungs-, Rücktritts- oder Anfechtungserklärung fachanwaltlich prüfen lassen

Gerade hier lassen sich häufig der Bestand des Versicherungsschutzes sichern oder erhebliche wirtschaftliche Nachteile vermeiden.

4. Kündigung wegen Gefahrerhöhung (§ 24 VVG)

Auch Kündigungen wegen einer angeblichen Gefahrerhöhung sollten stets anwaltlich überprüft werden. Eine Gefahrerhöhung liegt nur vor, wenn sich die bei Vertragsschluss bestehenden Umstände nachträglich und erheblich verändern und dadurch das Risiko des Versicherers objektiv steigt.

In der Praxis berufen sich Versicherer häufig pauschal auf eine Gefahrerhöhung. Nicht jede Nutzungsänderung, jeder Umbau oder jeder Schadenfall stellt automatisch eine Gefahrerhöhung im Sinne von § 24 VVG dar.

Gerade bei Kündigungen wegen Gefahrerhöhung bestehen in der Praxis Erfolgsaussichten, den Versicherungsschutz zu erhalten oder die Kündigung rückgängig zu machen.

5. Kündigung nach Veräußerung der Immobilie

Nach dem Verkauf eines versicherten Gebäudes bestehen besondere gesetzliche Sonderregelungen, die sowohl Versicherer als auch Erwerber betreffen.

Was sollten Betroffene jetzt konkret tun?

Eine Kündigung der Wohngebäudeversicherung sollte niemals ungeprüft akzeptiert werden.

Insbesondere bei:

  • Kündigungen wegen angeblicher Gefahrerhöhung
  • behaupteten Anzeigepflichtverletzungen
  • Kündigungen im Zusammenhang mit der Ablehnung einer Schadensregulierung

ist eine versicherungsrechtliche Prüfung dringend zu empfehlen.

Seit 2020 berate und vertrete ich Versicherungsnehmer bundesweit und habe Ansprüche meiner Mandanten unter anderem gegenüber Versicherern wie Ergo, Allianz, Generali, AXA, DEVK, Sparkassen-Versicherung (SV), Gothaer u.s.w. erfolgreich durchgesetzt.

Dabei arbeite ich regelmäßig mit unabhängigen Sachverständigen zusammen, um Schadensursachen, Schadenumfang und versicherungsrechtlich relevante Punkte fundiert und belastbar aufzuarbeiten. Ziel ist es, auf dieser Grundlage schnell eine außergerichtliche und wirtschaftlich sinnvolle Lösung zu erreichen. Wenn erforderlich, setze ich die Ansprüche meiner Mandanten selbstverständlich konsequent auch gerichtlich durch.

Kontaktieren Sie mich für eine individuelle Ersteinschätzung.