Berufsunfähigkeit wegen Fatigue-Syndrom – Ihre Ansprüche durchsetzen

Das Fatigue-Syndrom ist mehr als bloße Müdigkeit – es raubt Betroffenen dauerhaft die körperliche und geistige Energie, ihren Beruf auszuüben. Dennoch stoßen viele Versicherte bei der Anerkennung ihrer Berufsunfähigkeit auf Widerstand der Versicherer. Was medizinisch schwer messbar ist, wird von Versicherern juristisch angezweifelt. Dabei haben Gerichte inzwischen klar gestellt: Auch ohne „harte“ Befunde kann Fatigue zur Berufsunfähigkeit führen – sofern die Einschränkungen nachvollziehbar dokumentiert sind.

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Was ist das Fatigue-Syndrom?

Das Fatigue-Syndrom – auch bekannt als chronisches Erschöpfungssyndrom (CFS) – ist eine komplexe, schwerwiegende Erkrankung, die zu einer dauerhaften körperlichen und geistigen Erschöpfung führt. Die Symptome gehen weit über normale Müdigkeit hinaus: Schon geringe Anstrengungen können zu anhaltender Erschöpfung, Konzentrationsstörungen, Muskelschmerzen, Kreislaufproblemen und Schlafstörungen führen. Viele Betroffene berichten zudem über Gedächtnisprobleme, Antriebslosigkeit und das Gefühl totaler Energieverlustes, das durch Ruhephasen nicht gebessert wird.

Medizinisch gilt Fatigue als multifaktorielle Erkrankung, die häufig u.a. im Zusammenhang mit Krebserkrankungen, Autoimmunerkrankungen oder Virusinfektionen auftritt. Seit der Corona-Pandemie zeigt sich die Symptomatik zunehmend auch im Rahmen von Long-COVID, was die Zahl der Betroffenen erheblich steigen lässt. Die Einschränkungen sind gravierend – sowohl im privaten Alltag als auch im Berufsleben.

Berufsunfähigkeit durch Fatigue – ein unterschätztes Risiko

In der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) führt das Fatigue-Syndrom häufig zu Auseinandersetzungen. Versicherer bestreiten regelmäßig das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit, weil es an „objektivierbaren“ Befunden fehle. Blutwerte oder bildgebende Verfahren liefern meist keine eindeutigen Nachweise.

Juristisch ist dabei eindeutig: Eine Berufsunfähigkeit setzt keine objektiv messbaren Labor- oder Bildbefunde voraus. Auch Fatigue kann eine Berufsunfähigkeit im Sinne der Versicherungsbedingungen begründen, sofern die Erkrankung die konkrete berufliche Leistungsfähigkeit nachhaltig beeinträchtigt. Maßgeblich sind nicht abstrakte medizinische Werte, sondern die tatsächlichen Auswirkungen auf die zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit.

Lässt sich belegen, dass Sie aufgrund der Fatigue Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben können, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf die versicherten Leistungen.

Typische Berufsgruppen, die besonders betroffen sind

Fatigue und vergleichbare Erschöpfungserkrankungen können grundsätzlich Menschen in allen Berufsgruppen betreffen. Maßgeblich ist nicht die Berufsbezeichnung, sondern die konkrete Auswirkung der Erkrankung auf die individuelle berufliche Tätigkeit. Je nach Ausprägung kann Fatigue die körperliche, geistige und emotionale Leistungsfähigkeit erheblich einschränken – unabhängig davon, ob es sich um körperlich fordernde Tätigkeiten, pädagogische Berufe, klassische Büroberufe oder verantwortungsvolle Leitungsfunktionen handelt. Betroffen sein können ebenso Handwerkerinnen und Handwerker, Erzieherinnen und Erzieher, Angestellte in Wissens- und Büroberufen, IT-Fachkräfte, Ingenieurinnen und Ingenieure oder Geschäftsführer und Führungskräfte.

Für die versicherungsrechtliche Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist allein entscheidend, ob die versicherte Person ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch in dem vertraglich geschuldeten Umfang ausüben kann. Dies kann bei Geschäftsführern etwa dann der Fall sein, wenn Entscheidungsfähigkeit, Konzentration und Belastbarkeit dauerhaft eingeschränkt sind, ebenso wie bei Handwerkern bei fehlender körperlicher Leistungsfähigkeit oder bei Erziehern, wenn Erschöpfung und Reizüberflutung den Berufsalltag nicht mehr zulassen. Maßgeblich sind stets die funktionellen Einschränkungen im Einzelfall, nicht objektiv messbare Befunde oder die Zuordnung zu einer bestimmten Berufsgruppe.

Versicherungsrechtliche Hürden

Selbst wenn ein Leistungsantrag zunächst Erfolg hat, beginnen viele Versicherer nach einiger Zeit mit der sogenannten Nachprüfung. Dabei wird überprüft, ob sich der Gesundheitszustand verbessert hat. Gerade beim Fatigue-Syndrom kommt es häufig zu Problemen, weil die Beschwerden schwanken – gute Tage wechseln mit Phasen völliger Erschöpfung.

Zudem versuchen Versicherer oft, Versicherte auf andere Tätigkeiten zu verweisen oder bei Selbstständigen eine Umorganisation des Betriebs zu fordern. Entscheidend ist hierbei:

  • Ist eine zumutbare Umgestaltung des Arbeitsplatzes überhaupt realistisch?
  • Entspricht die alternative Tätigkeit den bisherigen Qualifikationen und dem sozialen Status?
  • Liegt tatsächlich eine gesundheitliche Besserung vor oder nur eine temporäre Stabilisierung?

Diese Fragen sind juristisch komplex – eine sorgfältige rechtliche und medizinische Aufbereitung ist hier entscheidend, um die Ansprüche erfolgreich durchzusetzen.

Aktuelle Rechtsprechung: OLG Hamm erkennt Fatigue als Berufsunfähigkeit an

Ein wichtiges Signal für Betroffene setzte das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 13.09.2023 (Az.: 20 U 371/22). Das Gericht erkannte die Berufsunfähigkeit einer an chronischem Fatigue-Syndrom erkrankten Lehrerin an.

Die Versicherungsnehmerin litt nach einer Virusinfektion unter massiver körperlicher und geistiger Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und Belastungsintoleranz. Der Versicherer verweigerte die Zahlung mit dem Argument, es lägen keine objektiven Befunde vor. Das OLG Hamm widersprach dieser Sichtweise entschieden:

Auch wenn das Fatigue-Syndrom medizinisch schwer messbar sei, könne es dennoch zur Berufsunfähigkeit führen, wenn die funktionellen Einschränkungen nachvollziehbar dokumentiert und ärztlich bestätigt sind.

Das Urteil verdeutlicht, dass eine Berufsunfähigkeit auch bei fehlenden Laborwerten bestehen kann, sofern die Auswirkungen der Erkrankung auf die berufliche Leistungsfähigkeit überzeugend dargelegt werden. Es stärkt damit die Rechte von Fatigue-Betroffenen erheblich.

So unterstütze ich Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche

Ich vertrete regelmäßig Mandantinnen und Mandanten, deren Leistungsanträge wegen Fatigue abgelehnt oder nachträglich überprüft wurden. Mein Ansatz ist es, medizinische und rechtliche Argumentation miteinander zu verbinden, um eine bestmögliche Anerkennung Ihrer Ansprüche zu erreichen.

Ich übernehme für Sie:

  • Prüfung der Versicherungsunterlagen und Analyse der vertraglichen Voraussetzungen,
  • Einholung und Auswertung medizinischer Unterlagen, inklusive Stellungnahmen von Fachärzten,
  • Erstellung eines strukturierten Leistungsantrags, der Ihre beruflichen Anforderungen den gesundheitlichen Einschränkungen gegenüberstellt,
  • Außergerichtliche und gerichtliche Vertretung gegenüber dem Versicherer,
  • Begleitung im Nachprüfungsverfahren, um unberechtigte Leistungsbeendigungen abzuwehren.

Rechtlicher Beistand vom Profi
Viele Versicherte geben nach der ersten Ablehnung ihres Antrags auf. Doch gerade beim Fatigue-Syndrom bestehen häufig gute Erfolgsaussichten, wenn die Einschränkungen sorgfältig dokumentiert und rechtlich fundiert präsentiert werden.

Ich stehe Ihnen im gesamten Verfahren kompetent, engagiert und mit langjähriger Erfahrung im Versicherungsrecht zur Seite – damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen zustehen.

Sie müssen das nicht allein durchstehen – und schon gar nicht jetzt.
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Auf Wunsch übernehme ich auch die Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung, damit Sie den Kopf frei bekommen.
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