Abwicklung von Pflichtteilsansprüchen – gut vorbereitet für den Ernstfall
Was geschieht, wenn Sie nach einem Unfall oder durch Krankheit nicht mehr selbst entscheiden können? Wer übernimmt die Verantwortung, wenn Demenz oder eine andere Einschränkung Ihre Handlungsfähigkeit mindern? Wenn Sie darauf keine klaren Antworten haben, fehlt Ihnen noch eine wichtige Vorsorge.
Mit einer Vorsorgevollmacht legen Sie schon heute fest, wer in einer solchen Situation in Ihrem Sinne handelt. So sichern Sie sich ein selbstbestimmtes Leben – auch dann, wenn Sie es selbst nicht mehr gestalten können. Entscheidend ist, dass Ihre Dokumente rechtswirksam sind und alle relevanten Punkte abdecken. Dabei müssen sowohl die gesetzlichen Formvorschriften als auch Ihre persönliche Lebenssituation berücksichtigt werden.
Ein erfahrener Rechtsanwalt im Erbrecht unterstützt Sie dabei, die passenden Unterlagen rechtssicher zu erstellen. Wir zeigen Ihnen, worauf es ankommt, damit Sie für jede Eventualität bestens gerüstet sind.
Patientenverfügung – selbstbestimmt medizinische Entscheidungen treffen
Mit einer schriftlichen Patientenverfügung legen Sie verbindlich fest, welche medizinischen Maßnahmen im Notfall ergriffen oder unterlassen werden sollen. Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig sowie einwilligungs- bzw. geschäftsfähig sind.
Der Inhalt kann individuell gestaltet werden: Sie dürfen bestimmte Behandlungen ausschließen oder ausdrücklich anordnen – auch abhängig von bestimmten Bedingungen. Zudem können Sie festhalten, ob und in welchem Umfang eine andere Person (z. B. ein Angehöriger) in Entscheidungsprozesse einbezogen werden soll. Rechtlich unzulässige Anordnungen, wie etwa die Bitte um aktive Sterbehilfe, bleiben unwirksam.
Formulieren Sie Ihre Wünsche möglichst klar, detailliert und eindeutig, um Missverständnisse zu vermeiden. Eine Begründung ist nicht zwingend erforderlich. Für die Wirksamkeit genügt die einfache Schriftform, das heißt Ihre eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen.
Liegt keine Patientenverfügung vor, entscheiden Ihr gesetzlicher Vertreter und der behandelnde Arzt nach Ihrem mutmaßlichen Willen. Bestehen dabei Meinungsverschiedenheiten, muss das Betreuungsgericht die Entscheidung des Vertreters bestätigen. Ehegatten verfügen in medizinischen Notfällen zudem über ein gesetzliches Notvertretungsrecht.cht und in der Vermögensverwaltung sind unverzichtbar. Denn Fehler können zu einer persönlichen Haftung führen.
Vorsorgevollmacht – Entscheidungen in vertrauensvolle Hände legen
Mit einer Vorsorgevollmacht übertragen Sie einer oder mehreren Vertrauenspersonen das Recht, in festgelegten Lebensbereichen Entscheidungen für Sie zu treffen. Dabei handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigtem. Auf Wunsch können Sie einen Hauptbevollmächtigten benennen.
Voraussetzung ist, dass Sie zum Zeitpunkt der Erstellung volljährig und einwilligungs- bzw. geschäftsfähig sind. Inhalt und Umfang der Vollmacht bestimmen Sie selbst. Sie können sie auf einzelne Bereiche wie Gesundheit, Finanzen oder Pflege beschränken oder umfassend gestalten.
Ein gesetzliches Formerfordernis gibt es nicht. Aus Gründen der Rechtssicherheit empfiehlt sich jedoch die Schriftform mit Unterschrift sowie Angabe von Ort und Datum.
Sollte der Verdacht bestehen, dass der Bevollmächtigte nicht in Ihrem Sinne handelt, kann das Betreuungsgericht einen Kontrollbevollmächtigten einsetzen. Liegt keine Vorsorgevollmacht vor, bestellt das Gericht einen Vertreter. Ehegatten haben in medizinischen Notfällen ein gesetzliches Notvertretungsrecht.
Betreuungsverfügung – Ihre Wünsche für den Fall einer Betreuung festlegen
Mit einer Betreuungsverfügung halten Sie fest, von wem und auf welche Weise Sie betreut werden möchten. Sie dient dazu, eventuelle Lücken einer Vorsorgevollmacht zu schließen.
Der Verfasser muss volljährig sein; eine Geschäftsfähigkeit ist nicht erforderlich. Inhaltlich sind Sie frei in der Gestaltung. So können Sie etwa festlegen:
- dass Sie möglichst lange ambulant gepflegt werden,
- dass bestimmte Personen – z. B. einzelne Angehörige – nicht als Betreuer eingesetzt werden,
- oder wie mit finanziellen Angelegenheiten, etwa Immobilien, umgegangen werden soll.
Das Betreuungsgericht ist verpflichtet, Ihren Wunsch bei der Auswahl eines Betreuers zu berücksichtigen. Betreuer stehen unter gerichtlicher Aufsicht und müssen festgelegte Pflichten erfüllen.
Für die Wirksamkeit genügt die einfache Schriftform, also Ihre eigenhändige Unterschrift oder ein notariell beglaubigtes Handzeichen. Mit einer Betreuungsverfügung bringen Sie gegenüber dem Gericht klar zum Ausdruck, von welcher Person Sie im Bedarfsfall betreut werden möchten.
Pflegeverfügung – Ihre persönlichen Wünsche zur Pflege festhalten
Mit einer Pflegeverfügung legen Sie fest, wie Ihre Pflege im Bedarfsfall gestaltet werden soll und welche persönlichen Vorlieben zu beachten sind. Im Unterschied zu einer Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung oder Betreuungsverfügung ist sie rechtlich nicht verbindlich. Dennoch dient sie Angehörigen und Pflegekräften als wertvolle Orientierung, um Ihre Wünsche bestmöglich umzusetzen.
Es empfiehlt sich, die Pflegeverfügung schriftlich festzuhalten, um Missverständnisse zu vermeiden.
Sorgerechtsverfügung und Sorgerechtsvollmacht – Vorsorge für das Wohl Ihrer Kinder
Mit einer Sorgerechtsverfügung (für den Todesfall) oder einer Sorgerechtsvollmacht (für den Fall, dass Sie vorübergehend nicht für Ihr Kind sorgen können) bestimmen Sie, wem das Sorgerecht übertragen werden soll. Das Familiengericht hat Ihren Wunsch zu berücksichtigen, entscheidet jedoch stets nach dem Kindeswohl. Kinder ab 14 Jahren haben hierbei ein Mitspracherecht.
Die Sorgerechtsverfügung muss eigenhändig handschriftlich verfasst, datiert und unterschrieben sein. Für eine Sorgerechtsvollmacht bestehen keine gesetzlichen Formvorgaben.
Liegt keine dieser Regelungen vor, kann Ihr Wunsch bei der Auswahl eines Vormunds unberücksichtigt bleiben.
Testament – Letzte Wünsche rechtssicher festhalten
Mit einem Testament legen Sie als Erblasser fest, wer nach Ihrem Tod Erbe wird, welchen Anteil er erhält und welche Bedingungen oder Auflagen damit verbunden sind. Ist ein Erbe nicht in der Lage, einen Pflichtteil sofort auszuzahlen, kann eine Stundung erfolgen.
Die inhaltliche Gestaltung ist frei. Sie können unter anderem:
- eine oder mehrere Personen als Erben einsetzen,
- bestimmte Angehörige enterben,
- das Erbe mit Auflagen oder Bedingungen verknüpfen.
Neben dem Testament gibt es weitere Formen letztwilliger Verfügungen, etwa ein Vermächtnis. Ein Testament muss grundsätzlich eigenhändig handschriftlich verfasst und mit Ihrem vollständigen Namen unterschrieben sein. Es darf weder diktiert noch von Dritten geschrieben werden. Alternativ können Sie es auch notariell beurkunden lassen. In besonderen Situationen sind gesetzliche Sonderformen möglich.
Für Ehepartner besteht zudem die Möglichkeit, ein gemeinsames Testament – das sogenannte Berliner Testament – zu errichten.
Der Verfasser muss mindestens 16 Jahre alt und testierfähig sein.
Mit uns für den Ernstfall bestens vorbereitet
Die beste Sorge ist eine gute Vorsorge. Im Ernstfall müssen oft schnell weitreichende Entscheidungen getroffen werden – Entscheidungen, die Sie besser schon im Vorfeld selbst festlegen. Wichtig ist, dass Ihre Vorsorgedokumente vollständig, rechtlich wirksam und auf Ihre persönliche Situation zugeschnitten sind.
Als erfahrene Rechtsanwälte stehen wir Ihnen dabei zur Seite: Wir beraten Sie umfassend, klären über die verschiedenen Vorsorgemöglichkeiten auf und unterstützen Sie bei der Erstellung aller wichtigen Unterlagen – von Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht über Pflegeverfügung bis hin zum Testament.
So behalten Sie die Kontrolle über Ihre Zukunft und sichern gleichzeitig die Interessen Ihrer Kinder und Erben – informiert, bedacht und rechtssicher.
Jetzt Vorsorge treffen – für Sicherheit und Klarheit im Ernstfall
Sorgen Sie heute vor, um morgen selbstbestimmt zu bleiben. Wir erstellen mit Ihnen alle wichtigen Vorsorgedokumente – individuell, rechtssicher und verständlich. Vereinbaren Sie jetzt Ihr persönliches Beratungsgespräch.